Guten Tag an alle hilfreichen User,
man stelle sich folgendes vor: Ein Verkehrsteilnehmer parkt in einem Parkbereich, wo eine Parkscheibe vorgeschrieben ist. Er legt diese sichtbar vorne im Auto aus.
Bei seiner Rückkehr hat er ein Knöllchen hinter dem Scheibenwischer (inzwischen steht ja nie mehr drauf, was man genau falsch gemacht haben soll). Er hat Zeugen dabei und macht direkt ein Foto von der (korrekt) ausgelegten und eingestellten Parkscheibe und vermutet einen Irrtum oder dass jemand anderes ihm das Knöllchen aus Jux dahinter geklemmt hat.
Drei Wochen später kommt ein Verwarnungsbescheid der Stadt mit der Begründung, es habe keine Parkscheibe ausgelegen. Zwei Beweisfotos sind beigefügt. Das erste zeigt sein amtl Kennzeichen. Auf dem zweiten sieht man klar, dass die Parkscheibe vorne deutlich sichtbar liegt. Dies teilt man der Bußgeldstelle auch auf dem Formular mit, glaubt erneut an ein Irrtum und denkt, damit sei das Ganze erledigt.
Zwei Wochen später kommt eine "Einlassungsmitteilung". Man könne die Verwarnung nicht zurücknehmen, denn es hätten zwei Parkscheiben ausgelegen. Plötzlich wechselt man einfach die Begründung. Den Originalbescheid hat der Verkehrsteilnehmer nicht mehr (den hat er ja mit seiner Stellungnahme an die Stadt zurückgeschickt).
Folgende Fragen dazu:
1. Muß die Stadt nachweisen, dass da irgendwo eine zweite Scheibe lag oder reicht es aus, wenn der Ordnungshüter das einfach behauptet? Muss es also ein Foto geben, auf dem diese angeblich ausliegende zweite Parkscheibe sichtbar ist?
2. Kann die Stadt einen Bescheid einfach so abändern und die Begründung wechseln? Im der ursprünglichen Verwarnung stand zu 100%, dass keine Scheibe ausgelegen habe. Da stand nichts von einer angeblichen zweiten Scheibe (wovon man auf den "Beweisfotos" auch nix gesehen hat.). Oder fällt beides unter das gleiche "Delikt"?
3. Könnte der Verkehrsteilnehmer dieser Einlassungsmitteilung widersprechen und damit die Möglichkeit eines kostenpflichtigen Bußgeldbescheids bis zur Klärung des Sachverhaltes hemmen?
Für alle hilfreichen Antworten im Voraus herzlichen Dank!
L
Stadt wechselt bei Knöllchen ohne Beweis die Begründung
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Stadt wechselt bei Knöllchen ohne Beweis die Begründung
In den Diktaturen darf man nichts sagen, muß alles nur denken. In der Demokratie darf man alles sagen, aber keiner ist verpflichtet, sich dabei etwas zu denken.
Willi Ritschard (1918-83)
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Re: Stadt wechselt bei Knöllchen ohne Beweis die Begründung
War denn da eine zweite Scheibe?
Davon würde ich abhängig machen, wie und mit welchem Aufwand ich weiter vorgehen würde.
Davon würde ich abhängig machen, wie und mit welchem Aufwand ich weiter vorgehen würde.
Re: Stadt wechselt bei Knöllchen ohne Beweis die Begründung
1. Der Ordnungshüter ist ein Zeuge, damit wäre seine Aussage ein Nachweis. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen müsste dann ggf. das Gericht beurteilen, es erscheint aber etwas ungewöhnlich, dass auf dem Beweisfoto nicht beide Parkscheiben zu sehen warenLeoLo hat geschrieben:1. Muß die Stadt nachweisen, dass da irgendwo eine zweite Scheibe lag oder reicht es aus, wenn der Ordnungshüter das einfach behauptet? Muss es also ein Foto geben, auf dem diese angeblich ausliegende zweite Parkscheibe sichtbar ist?
2. Kann die Stadt einen Bescheid einfach so abändern und die Begründung wechseln? Im der ursprünglichen Verwarnung stand zu 100%, dass keine Scheibe ausgelegen habe. Da stand nichts von einer angeblichen zweiten Scheibe (wovon man auf den "Beweisfotos" auch nix gesehen hat.). Oder fällt beides unter das gleiche "Delikt"?
3. Könnte der Verkehrsteilnehmer dieser Einlassungsmitteilung widersprechen und damit die Möglichkeit eines kostenpflichtigen Bußgeldbescheids bis zur Klärung des Sachverhaltes hemmen?
2. Ja, kann sie. Das Verwarnverfahren ist nicht obligatorisch und nicht formgebunden, entsprechend kann die Behörde da noch relativ frei agieren.
3. Nein, wie ausgeführt ist das Verwarnverfahren eine freiwillige Maßnahme der Behörde, die nur dann wirksam wird, wenn der Betroffene damit einverstanden ist, siehe § 56 OwiG. Entsprechend kann man nicht "widersprechen", man kann nur das Verwarngeld nicht bezahlen, dann folgt danach das Bußgeldverfahren (oder eben auch nicht). Ein Aufschub oder eine Hemmung gibt es nicht.
Um der allgemeinen Sprachverwirrung des Siezens entgegenzuwirken, biete ich jedem Nutzer das dänische Umgangsduzen an.
Re: Stadt wechselt bei Knöllchen ohne Beweis die Begründung
Der Tatbestand im Bußgeldkatalog lautet:
Wenn man mehrere Parkscheiben (mit verschiedenen Zeitangaben) auslegt, ist dies auch "ohne vorgeschriebene Parkscheibe", da nicht erkennbar ist welche die Ankunftszeit anzeigt.An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt
Re: Stadt wechselt bei Knöllchen ohne Beweis die Begründung
wer mehrere Parkscheiben auslegt,legt meist auch noch einen Zettel hinzu......FM hat geschrieben: Wenn man mehrere Parkscheiben (mit verschiedenen Zeitangaben) auslegt, ist dies auch "ohne vorgeschriebene Parkscheibe", da nicht erkennbar ist welche die Ankunftszeit anzeigt.
" Ankunftszeit unklar?? Nehmen Sie die Aktuellste !"
