Hättest auf der Couch liegeb bleiben können,
denn hier sieht man, dass das 325.1 viel zu nahe an der Kreuzung steht, sobald ein VT auf der Frankfurter nach rechts guckt und das 325.1 erspäht, ist für ihn klar, dass der von rechts wegen § 10 keine Vorfahrt haben kann ...
Zur Zeit des BGH-Urteils fanden sich die darin benutzten 30 m noch in der VwV-StVO, ohne dass das BGH m.E.n. diese 30-m-Angabe dort referenziert.
Aus der VwV-StVO sind sie inzwischen entfleucht, wäre interessant, ob das Auswirkungen hat ...
Hier um's Eck hat man nämlich vor nicht langer Zeit das Schild Anfang/Ende der Fußgängerzone, also auch § 10, etwas zurückverlegt, aber weniger als 30 m, ein T30Z dazu gestellt und direkt an der Kreuzung die "Rakete" 301 hingestellt, das 205 in der Nebenstr. steht schon länger ... Das ganze um der aus der Fuzo ausfahrenden Tram Vorfahrt zu geben, obwohl man sich m.E.n. genau dort und an einer weiteren Stelle schon mal eine blutige Nase geholt hat vor Gericht, weil ein Auto das 205 zu Recht ignorierte, weil aus einer Fuzo aus kann niemand Rechte haben ...