Wie sollte man als Zeuge zu schriftliche Äußerung reagieren?

Moderator: FDR-Team

chumbawumba
Topicstarter
noch neu hier
Beiträge: 4
Registriert: 05.03.21, 11:06

Wie sollte man als Zeuge zu schriftliche Äußerung reagieren?

Beitrag von chumbawumba »

Ich habe Unfall mit einer Falschfahrerin auf einem Fahrradweg gehabt.
- Ich bin ok
- Polizei/Krankenwagen ware dabei

Ich habe einen Brief für Schriftliche Äuserung als Zeuge (Bayern).
- Meine Kollegen sagen ich sollte Zeugnisverweigerungsrecht kreuzen.
- Ich habe nur Haftpftlich, aber Sie (nichts Rechanwalt) sagen ich sollte eine Beschreibung machen, sonst kreige ich Nachfrage irgendwann.

Kann ich als Zeuge etwas falsches machen?
Sollte ich wenig schreiben, detailliert schreiben oder Rechtsanwalt finden?

Danke im voraus.
Zuletzt geändert von chumbawumba am 05.03.21, 13:15, insgesamt 1-mal geändert.
Celestro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 3623
Registriert: 22.06.05, 23:24

Re: Wie sollte man als Zeuge zu schritliche Äußerung reagieren?

Beitrag von Celestro »

Ein Rechtsanwalt wäre eine gute Idee. Zumal Sie wohl kaum Zeuge sind, wenn Sie in den Unfall verwickelt waren.
chumbawumba
Topicstarter
noch neu hier
Beiträge: 4
Registriert: 05.03.21, 11:06

Re: Wie sollte man als Zeuge zu schriftliche Äußerung reagieren?

Beitrag von chumbawumba »

Es war so mitgeteilt, dass bis die Sachbearbeitung durch ist, ist es noch nicht entschieden, wer Schuld hat.
Aber danach bekommen die beide Parties einen Brief, einer mit Beschuldig und einer mit Zeuge.

Hat das eine Bedeutung oder nicht?
FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 24504
Registriert: 05.12.04, 16:06

Re: Wie sollte man als Zeuge zu schriftliche Äußerung reagieren?

Beitrag von FM »

Das unschuldige Unfallopfer ist im Straf- oder Owi-Verfahren nur Zeuge und hat ein Aussageverweigerungsrecht nur in den allgemeinen Fällen wie z.B. dass man sich selbst beschuldigen würde (womit man aber eben doch nicht ganz unschuldig wäre). Ob das Risiko besteht, kann man mit Hilfe eines Rechtsanwaltes prüfen.
hambre
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 8194
Registriert: 02.02.09, 13:21

Re: Wie sollte man als Zeuge zu schriftliche Äußerung reagieren?

Beitrag von hambre »

Wenn man selbst Unfallbeteiligter war, dann ist es natürlich denkbar, dass man sich durch eine Zeugenaussage selbst beschuldigt. Daher sollte man genau überlegen, was man schreibt.

Auf der anderen Seite entlastet man den Unfallgegner auch durch die Verweigerung einer Zeugenaussage. Ob das in diesem Fall wirklich zielführend ist, möchte ich mal bezweifeln. Denn es kann auch passieren, dass man vom Unfallgegner in dessen schriftlichen Äußerung beschuldigt wird und dann steht das unwidersprochen in den Akten. Im Gegenteil ist es ja so, dass man nur dann ein Aussageverweigerungsrecht hat, wenn man befürchtet, sich selbst zu beschuldigen.
chumbawumba hat geschrieben:Sollte ich wenig schreiben, detailliert schreiben oder Rechtsanwalt finden?
Man hat sich doch sicherlich an der Unfallstelle schon mündlich gegenüber der Polizei geäußert. Das, was man da gesagt hat, kann man auch in der schriftlichen Äußerung aufschreiben. Ich würde genau das, was man der Polizei bereits mündlich erzählt hat auch schreiben und nichts hinzufügen und auch nichts weglassen.
Celestro hat geschrieben:Ein Rechtsanwalt wäre eine gute Idee.
Den zahlt man aber in jedem Fall aus eigener Tasche. Warum will man das Geld ausgeben? Das Risiko, wenn man die schriftliche Anhörung ohne Anwalt beantwortet halte ich für gering.
Celestro hat geschrieben:Zumal Sie wohl kaum Zeuge sind, wenn Sie in den Unfall verwickelt waren.
Wenn man als Unfallbeteiligter nicht Beschuldigter ist, dann ist man Zeuge. Dazwischen gibt es nichts.
chumbawumba hat geschrieben:Hat das eine Bedeutung oder nicht?
Die Polizei hält Dich aktuell aufgrund der vor Ort getätigten mündlichen Aussagen für unschuldig. So etwas ist aber nicht in Stein gemeißelt, sondern kann sich während des Ermittlungsverfahrens auch ändern. Wenn man aber bei dem bleibt, was man ohnehin schon mündlich ausgesagt hat, dann halte ich das Risiko für sehr gering.
chumbawumba
Topicstarter
noch neu hier
Beiträge: 4
Registriert: 05.03.21, 11:06

Re: Wie sollte man als Zeuge zu schriftliche Äußerung reagieren?

Beitrag von chumbawumba »

hambre hat geschrieben: 05.03.21, 13:54 Man hat sich doch sicherlich an der Unfallstelle schon mündlich gegenüber der Polizei geäußert. Das, was man da gesagt hat, kann man auch in der schriftlichen Äußerung aufschreiben.
Genau und vielen Dank! :)
lottchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 5178
Registriert: 04.07.12, 14:01

Re: Wie sollte man als Zeuge zu schriftliche Äußerung reagieren?

Beitrag von lottchen »

War der TE als Autofahrer, Fußgänger, Radfahrer oder was-auch-immer unterwegs? Und als was war die Unfallgegnerin unterwegs (Autofahrer, Radfahrer oder was-auch-immer)? Ich lese nur dass es einen Unfall auf einem Radweg gab und die Unfallgegnerin in die falsche Richtung gefahren ist.

Falls der TE mit dem Auto unterwegs war und die Frau mit dem Fahrrad bekommt er üblicherweise trotzdem eine Teilschuld.
chumbawumba
Topicstarter
noch neu hier
Beiträge: 4
Registriert: 05.03.21, 11:06

Re: Wie sollte man als Zeuge zu schriftliche Äußerung reagieren?

Beitrag von chumbawumba »

Fahrrad gegen Fahrrad.
lottchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 5178
Registriert: 04.07.12, 14:01

Re: Wie sollte man als Zeuge zu schriftliche Äußerung reagieren?

Beitrag von lottchen »

chumbawumba hat geschrieben: 05.03.21, 15:35 Fahrrad gegen Fahrrad.
In dem Fall würde ich wohl keinen Anwalt einschalten. Da dürfte der TE mit einer Aussage zum Schadenshergang nicht viel falsch machen können.
fodeure
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 3106
Registriert: 06.06.10, 20:51

Re: Wie sollte man als Zeuge zu schriftliche Äußerung reagieren?

Beitrag von fodeure »

chumbawumba hat geschrieben: 05.03.21, 11:37Kann ich als Zeuge etwas falsches machen?
Ja.
chumbawumba hat geschrieben: 05.03.21, 11:37Sollte ich wenig schreiben, detailliert schreiben oder Rechtsanwalt finden?
Die Entscheidung kann dir keiner abnehmen, da eine Rechtsberatung hier nicht erlaubt ist. Es gibt aber auch noch die Möglichkeit gar nicht zu reagieren, was ich in diesem Fall machen würde.
chumbawumba hat geschrieben: 05.03.21, 11:37Falls der TE mit dem Auto unterwegs war und die Frau mit dem Fahrrad bekommt er üblicherweise trotzdem eine Teilschuld.
Das mag zivilrechtlich richtig sein, aber in diesem Thread geht es um eine Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat. Da gibt es keine Teilschuld.
FM hat geschrieben: 05.03.21, 13:46Das unschuldige Unfallopfer ist im Straf- oder Owi-Verfahren nur Zeuge und hat ein Aussageverweigerungsrecht nur in den allgemeinen Fällen wie z.B. dass man sich selbst beschuldigen würde (womit man aber eben doch nicht ganz unschuldig wäre).
Solange die Zeugenvernehmung nur bei der Polizei erfolgt und diese nicht durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde, braucht man kein Aussageverweigerungsrecht, da es dann keinerlei Verpflichtung gibt, als Zeuge auszusagen.
FM hat geschrieben: 05.03.21, 13:46Ob das Risiko besteht, kann man mit Hilfe eines Rechtsanwaltes prüfen.
Das kann man natürlich machen, wenn man zu viel Geld hat. Sonst lohnt sich das nicht.
hambre hat geschrieben: 05.03.21, 13:54Auf der anderen Seite entlastet man den Unfallgegner auch durch die Verweigerung einer Zeugenaussage. Ob das in diesem Fall wirklich zielführend ist, möchte ich mal bezweifeln. Denn es kann auch passieren, dass man vom Unfallgegner in dessen schriftlichen Äußerung beschuldigt wird und dann steht das unwidersprochen in den Akten.
Solange der Zeuge dadurch nicht zum Beschuldigten wird, ist das völlig egal.
hambre hat geschrieben: 05.03.21, 13:54Im Gegenteil ist es ja so, dass man nur dann ein Aussageverweigerungsrecht hat, wenn man befürchtet, sich selbst zu beschuldigen.
Nur, daß es im vorliegenden Fall auch keine Aussagepflicht gibt (die Wahrscheinlichkeit, daß die Zeugenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde, ist verschwindend gering und muß daher nicht weiter in Betracht gezogen werden).
hambre hat geschrieben: 05.03.21, 13:54Wenn man aber bei dem bleibt, was man ohnehin schon mündlich ausgesagt hat, dann halte ich das Risiko für sehr gering.
Eine mutige Einschätzung. Es ist praktisch ausgeschlossen, daß man wortwörtlich genau das schriftlich wiedergibt, was man mündlich ausgesagt hat. Und so gering ist die Gefahr nicht, daß man noch ein oder zwei Details hinzufügt oder wegläßt, die dann plötzlich die Sachlage in einem anderen Licht erscheinen läßt und aus dem Zeugen wird ein Beschuldigter wegen fahrlässiger Körperverletzung.
hambre
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 8194
Registriert: 02.02.09, 13:21

Re: Wie sollte man als Zeuge zu schriftliche Äußerung reagieren?

Beitrag von hambre »

Solange die Zeugenvernehmung nur bei der Polizei erfolgt und diese nicht durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde, braucht man kein Aussageverweigerungsrecht, da es dann keinerlei Verpflichtung gibt, als Zeuge auszusagen.
Das ist nicht zutreffend. Seit einer Gesetzesänderung in 2019 sind Zeugen auch gegenüber der Polizei zur Aussage verpflichtet.
Solange der Zeuge dadurch nicht zum Beschuldigten wird, ist das völlig egal.
Wenn man vom Unfallgegner beschuldigt wird und selbst die Aussage verweigert ist nahezu sicher, dass man vom Zeugen zum Beschuldigten wird.
Und so gering ist die Gefahr nicht, daß man noch ein oder zwei Details hinzufügt oder wegläßt, die dann plötzlich die Sachlage in einem anderen Licht erscheinen läßt und aus dem Zeugen wird ein Beschuldigter wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Die Gefahr ist bei einer Aussageverweigerung mindestens genauso hoch.
fodeure
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 3106
Registriert: 06.06.10, 20:51

Re: Wie sollte man als Zeuge zu schriftliche Äußerung reagieren?

Beitrag von fodeure »

hambre hat geschrieben: 06.03.21, 17:42
Solange die Zeugenvernehmung nur bei der Polizei erfolgt und diese nicht durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde, braucht man kein Aussageverweigerungsrecht, da es dann keinerlei Verpflichtung gibt, als Zeuge auszusagen.
Das ist nicht zutreffend. Seit einer Gesetzesänderung in 2019 sind Zeugen auch gegenüber der Polizei zur Aussage verpflichtet.
Nein, das sind sie auch seit der Gesetzesänderung grundsätzlich nicht.
Deputy
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 3517
Registriert: 18.07.11, 23:30

Re: Wie sollte man als Zeuge zu schriftliche Äußerung reagieren?

Beitrag von Deputy »

Sie sind es, wenn die Ladung im Auftrag der StA erfolgt. Bei einem Unfall, bei dem es um eine Ordnungswidrigkeit geht, ist die StA außen vor.

Da ein Krankenwagen dabei war, wäre jetzt interessant zu wissen, wer verletzt wurde. Ist es die Verursacherin, ist es eher egal, da es dann bei einer OWi bleibt. War es jemand anders, enthält die Unfallanzeige eine Strafanzeige wegen Fahrlässiger KV und geht an die StA. Dass die bei so einem Unfall aber vorab informiert wird und die Vernehmung von Zeugen beauftragt ist eher unwahrscheinlich.
FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 24504
Registriert: 05.12.04, 16:06

Re: Wie sollte man als Zeuge zu schriftliche Äußerung reagieren?

Beitrag von FM »

Deputy hat geschrieben: 06.03.21, 20:26 Sie sind es, wenn die Ladung im Auftrag der StA erfolgt. Bei einem Unfall, bei dem es um eine Ordnungswidrigkeit geht, ist die StA außen vor.
Und da hat die Verfolgungsbehörde die Rechte der Staatsanwaltschaft, das könnte hier die Verkehrspolizei sein.

Allerdings gilt dann, aus § 46 Abs. 5 OwiG: "Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten." Bis jetzt geht es aber nur um die schriftliche Anfrage, mit der man die persönliche Befragung offenbar vermeiden will. Wenn da keine Antwort erfolgt könnte eben die Ladung folgen, und wenn man da auch nicht erscheint die richterliche Anordnung der Vorführung. Dann wird man abgeholt.
fodeure
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 3106
Registriert: 06.06.10, 20:51

Re: Wie sollte man als Zeuge zu schriftliche Äußerung reagieren?

Beitrag von fodeure »

Deputy hat geschrieben: 06.03.21, 20:26Da ein Krankenwagen dabei war, wäre jetzt interessant zu wissen, wer verletzt wurde. Ist es die Verursacherin, ist es eher egal, da es dann bei einer OWi bleibt
Es war die Verursacherin, s Eingangsbeitrag.
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen