Wie sollte man als Zeuge zu schriftliche Äußerung reagieren?
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Wie sollte man als Zeuge zu schriftliche Äußerung reagieren?
Ich habe Unfall mit einer Falschfahrerin auf einem Fahrradweg gehabt.
- Ich bin ok
- Polizei/Krankenwagen ware dabei
Ich habe einen Brief für Schriftliche Äuserung als Zeuge (Bayern).
- Meine Kollegen sagen ich sollte Zeugnisverweigerungsrecht kreuzen.
- Ich habe nur Haftpftlich, aber Sie (nichts Rechanwalt) sagen ich sollte eine Beschreibung machen, sonst kreige ich Nachfrage irgendwann.
Kann ich als Zeuge etwas falsches machen?
Sollte ich wenig schreiben, detailliert schreiben oder Rechtsanwalt finden?
Danke im voraus.
- Ich bin ok
- Polizei/Krankenwagen ware dabei
Ich habe einen Brief für Schriftliche Äuserung als Zeuge (Bayern).
- Meine Kollegen sagen ich sollte Zeugnisverweigerungsrecht kreuzen.
- Ich habe nur Haftpftlich, aber Sie (nichts Rechanwalt) sagen ich sollte eine Beschreibung machen, sonst kreige ich Nachfrage irgendwann.
Kann ich als Zeuge etwas falsches machen?
Sollte ich wenig schreiben, detailliert schreiben oder Rechtsanwalt finden?
Danke im voraus.
Zuletzt geändert von chumbawumba am 05.03.21, 13:15, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Wie sollte man als Zeuge zu schritliche Äußerung reagieren?
Ein Rechtsanwalt wäre eine gute Idee. Zumal Sie wohl kaum Zeuge sind, wenn Sie in den Unfall verwickelt waren.
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Re: Wie sollte man als Zeuge zu schriftliche Äußerung reagieren?
Es war so mitgeteilt, dass bis die Sachbearbeitung durch ist, ist es noch nicht entschieden, wer Schuld hat.
Aber danach bekommen die beide Parties einen Brief, einer mit Beschuldig und einer mit Zeuge.
Hat das eine Bedeutung oder nicht?
Aber danach bekommen die beide Parties einen Brief, einer mit Beschuldig und einer mit Zeuge.
Hat das eine Bedeutung oder nicht?
Re: Wie sollte man als Zeuge zu schriftliche Äußerung reagieren?
Das unschuldige Unfallopfer ist im Straf- oder Owi-Verfahren nur Zeuge und hat ein Aussageverweigerungsrecht nur in den allgemeinen Fällen wie z.B. dass man sich selbst beschuldigen würde (womit man aber eben doch nicht ganz unschuldig wäre). Ob das Risiko besteht, kann man mit Hilfe eines Rechtsanwaltes prüfen.
Re: Wie sollte man als Zeuge zu schriftliche Äußerung reagieren?
Wenn man selbst Unfallbeteiligter war, dann ist es natürlich denkbar, dass man sich durch eine Zeugenaussage selbst beschuldigt. Daher sollte man genau überlegen, was man schreibt.
Auf der anderen Seite entlastet man den Unfallgegner auch durch die Verweigerung einer Zeugenaussage. Ob das in diesem Fall wirklich zielführend ist, möchte ich mal bezweifeln. Denn es kann auch passieren, dass man vom Unfallgegner in dessen schriftlichen Äußerung beschuldigt wird und dann steht das unwidersprochen in den Akten. Im Gegenteil ist es ja so, dass man nur dann ein Aussageverweigerungsrecht hat, wenn man befürchtet, sich selbst zu beschuldigen.
Auf der anderen Seite entlastet man den Unfallgegner auch durch die Verweigerung einer Zeugenaussage. Ob das in diesem Fall wirklich zielführend ist, möchte ich mal bezweifeln. Denn es kann auch passieren, dass man vom Unfallgegner in dessen schriftlichen Äußerung beschuldigt wird und dann steht das unwidersprochen in den Akten. Im Gegenteil ist es ja so, dass man nur dann ein Aussageverweigerungsrecht hat, wenn man befürchtet, sich selbst zu beschuldigen.
Man hat sich doch sicherlich an der Unfallstelle schon mündlich gegenüber der Polizei geäußert. Das, was man da gesagt hat, kann man auch in der schriftlichen Äußerung aufschreiben. Ich würde genau das, was man der Polizei bereits mündlich erzählt hat auch schreiben und nichts hinzufügen und auch nichts weglassen.chumbawumba hat geschrieben:Sollte ich wenig schreiben, detailliert schreiben oder Rechtsanwalt finden?
Den zahlt man aber in jedem Fall aus eigener Tasche. Warum will man das Geld ausgeben? Das Risiko, wenn man die schriftliche Anhörung ohne Anwalt beantwortet halte ich für gering.Celestro hat geschrieben:Ein Rechtsanwalt wäre eine gute Idee.
Wenn man als Unfallbeteiligter nicht Beschuldigter ist, dann ist man Zeuge. Dazwischen gibt es nichts.Celestro hat geschrieben:Zumal Sie wohl kaum Zeuge sind, wenn Sie in den Unfall verwickelt waren.
Die Polizei hält Dich aktuell aufgrund der vor Ort getätigten mündlichen Aussagen für unschuldig. So etwas ist aber nicht in Stein gemeißelt, sondern kann sich während des Ermittlungsverfahrens auch ändern. Wenn man aber bei dem bleibt, was man ohnehin schon mündlich ausgesagt hat, dann halte ich das Risiko für sehr gering.chumbawumba hat geschrieben:Hat das eine Bedeutung oder nicht?
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Re: Wie sollte man als Zeuge zu schriftliche Äußerung reagieren?
War der TE als Autofahrer, Fußgänger, Radfahrer oder was-auch-immer unterwegs? Und als was war die Unfallgegnerin unterwegs (Autofahrer, Radfahrer oder was-auch-immer)? Ich lese nur dass es einen Unfall auf einem Radweg gab und die Unfallgegnerin in die falsche Richtung gefahren ist.
Falls der TE mit dem Auto unterwegs war und die Frau mit dem Fahrrad bekommt er üblicherweise trotzdem eine Teilschuld.
Falls der TE mit dem Auto unterwegs war und die Frau mit dem Fahrrad bekommt er üblicherweise trotzdem eine Teilschuld.
Ich empfehle, Beiträge unserer Forentrolle BäckerHD, FelixSt und Dieter_Meisenkaiser konsequent zu ignorieren!
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Re: Wie sollte man als Zeuge zu schriftliche Äußerung reagieren?
Fahrrad gegen Fahrrad.
Re: Wie sollte man als Zeuge zu schriftliche Äußerung reagieren?
In dem Fall würde ich wohl keinen Anwalt einschalten. Da dürfte der TE mit einer Aussage zum Schadenshergang nicht viel falsch machen können.
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Re: Wie sollte man als Zeuge zu schriftliche Äußerung reagieren?
Ja.
Die Entscheidung kann dir keiner abnehmen, da eine Rechtsberatung hier nicht erlaubt ist. Es gibt aber auch noch die Möglichkeit gar nicht zu reagieren, was ich in diesem Fall machen würde.chumbawumba hat geschrieben: ↑05.03.21, 11:37Sollte ich wenig schreiben, detailliert schreiben oder Rechtsanwalt finden?
Das mag zivilrechtlich richtig sein, aber in diesem Thread geht es um eine Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat. Da gibt es keine Teilschuld.chumbawumba hat geschrieben: ↑05.03.21, 11:37Falls der TE mit dem Auto unterwegs war und die Frau mit dem Fahrrad bekommt er üblicherweise trotzdem eine Teilschuld.
Solange die Zeugenvernehmung nur bei der Polizei erfolgt und diese nicht durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde, braucht man kein Aussageverweigerungsrecht, da es dann keinerlei Verpflichtung gibt, als Zeuge auszusagen.
Das kann man natürlich machen, wenn man zu viel Geld hat. Sonst lohnt sich das nicht.
Solange der Zeuge dadurch nicht zum Beschuldigten wird, ist das völlig egal.hambre hat geschrieben: ↑05.03.21, 13:54Auf der anderen Seite entlastet man den Unfallgegner auch durch die Verweigerung einer Zeugenaussage. Ob das in diesem Fall wirklich zielführend ist, möchte ich mal bezweifeln. Denn es kann auch passieren, dass man vom Unfallgegner in dessen schriftlichen Äußerung beschuldigt wird und dann steht das unwidersprochen in den Akten.
Nur, daß es im vorliegenden Fall auch keine Aussagepflicht gibt (die Wahrscheinlichkeit, daß die Zeugenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde, ist verschwindend gering und muß daher nicht weiter in Betracht gezogen werden).
Eine mutige Einschätzung. Es ist praktisch ausgeschlossen, daß man wortwörtlich genau das schriftlich wiedergibt, was man mündlich ausgesagt hat. Und so gering ist die Gefahr nicht, daß man noch ein oder zwei Details hinzufügt oder wegläßt, die dann plötzlich die Sachlage in einem anderen Licht erscheinen läßt und aus dem Zeugen wird ein Beschuldigter wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Re: Wie sollte man als Zeuge zu schriftliche Äußerung reagieren?
Das ist nicht zutreffend. Seit einer Gesetzesänderung in 2019 sind Zeugen auch gegenüber der Polizei zur Aussage verpflichtet.Solange die Zeugenvernehmung nur bei der Polizei erfolgt und diese nicht durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde, braucht man kein Aussageverweigerungsrecht, da es dann keinerlei Verpflichtung gibt, als Zeuge auszusagen.
Wenn man vom Unfallgegner beschuldigt wird und selbst die Aussage verweigert ist nahezu sicher, dass man vom Zeugen zum Beschuldigten wird.Solange der Zeuge dadurch nicht zum Beschuldigten wird, ist das völlig egal.
Die Gefahr ist bei einer Aussageverweigerung mindestens genauso hoch.Und so gering ist die Gefahr nicht, daß man noch ein oder zwei Details hinzufügt oder wegläßt, die dann plötzlich die Sachlage in einem anderen Licht erscheinen läßt und aus dem Zeugen wird ein Beschuldigter wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Re: Wie sollte man als Zeuge zu schriftliche Äußerung reagieren?
Nein, das sind sie auch seit der Gesetzesänderung grundsätzlich nicht.hambre hat geschrieben: ↑06.03.21, 17:42Das ist nicht zutreffend. Seit einer Gesetzesänderung in 2019 sind Zeugen auch gegenüber der Polizei zur Aussage verpflichtet.Solange die Zeugenvernehmung nur bei der Polizei erfolgt und diese nicht durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde, braucht man kein Aussageverweigerungsrecht, da es dann keinerlei Verpflichtung gibt, als Zeuge auszusagen.
Re: Wie sollte man als Zeuge zu schriftliche Äußerung reagieren?
Sie sind es, wenn die Ladung im Auftrag der StA erfolgt. Bei einem Unfall, bei dem es um eine Ordnungswidrigkeit geht, ist die StA außen vor.
Da ein Krankenwagen dabei war, wäre jetzt interessant zu wissen, wer verletzt wurde. Ist es die Verursacherin, ist es eher egal, da es dann bei einer OWi bleibt. War es jemand anders, enthält die Unfallanzeige eine Strafanzeige wegen Fahrlässiger KV und geht an die StA. Dass die bei so einem Unfall aber vorab informiert wird und die Vernehmung von Zeugen beauftragt ist eher unwahrscheinlich.
Da ein Krankenwagen dabei war, wäre jetzt interessant zu wissen, wer verletzt wurde. Ist es die Verursacherin, ist es eher egal, da es dann bei einer OWi bleibt. War es jemand anders, enthält die Unfallanzeige eine Strafanzeige wegen Fahrlässiger KV und geht an die StA. Dass die bei so einem Unfall aber vorab informiert wird und die Vernehmung von Zeugen beauftragt ist eher unwahrscheinlich.
Re: Wie sollte man als Zeuge zu schriftliche Äußerung reagieren?
Und da hat die Verfolgungsbehörde die Rechte der Staatsanwaltschaft, das könnte hier die Verkehrspolizei sein.
Allerdings gilt dann, aus § 46 Abs. 5 OwiG: "Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten." Bis jetzt geht es aber nur um die schriftliche Anfrage, mit der man die persönliche Befragung offenbar vermeiden will. Wenn da keine Antwort erfolgt könnte eben die Ladung folgen, und wenn man da auch nicht erscheint die richterliche Anordnung der Vorführung. Dann wird man abgeholt.
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