Für den nachfolgenden fiktiven Sachverhalt benötige ich eine Einschätzung, da dieser zu regelmäßigen Gesprächen unter den betroffenen Personen führt, aber keiner so richtig weiß, was gilt und was nicht:
Wohngebiet mit Einfamilienhäusern; die Straße ist quasi zweispurig mit Gehwegen auf beiden Seiten, aber eine Seite wird zum parken genutzt.
Nun haben die Personen A und B ihre Häuser genau gegenüber und somit auch die Einfahrten auf die Grundstücke zu den Vorgärten/Garagen.
A parkt sein Auto i.d.R. immer auf seinem Grundstück; dieses vorwärts, so dass er dann rückwärts wieder raus fahren muss.
B parkt sein Auto sehr oft auf der Straße vor seiner Einfahrt (abgesengter Bordstein).
Problem:
Will A dann mit seinem Auto das Grundstück verlassen, ist dieses nur sehr schwer möglich.
A muss sein Grundstück rüchwärtsfahrend gerade verlassen (Zaunpfosten) und kann wegen des geparkten Auto von B nur so weit zurück fahren, dass er mit seinem Auto vorne noch auf dem Gehweg steht. Auf diesem Gehweg wird dann rangiert, bis A halt normal wegfahren kann.
Rückwärts auf sein Grundstück fahren ist für A auch nicht möglich, da der Wendekreis durch das geparkte Auto von B blockiert wird.
A hat im Internet schon etwas recherchiert und gefunden, dass das Parken gegenüber einer Ausfahrt unzulässig ist, wenn die Straße nicht breit genug ist. Allerdings ist die Breite nicht genau definiert.
A hat B schon mehrfach gebeten, sein Auto 3 Meter weiter zu parken. Dieses wurde aber mit dem Hinweis, dass es seine Einfahrt wäre, abgelehnt.
Wie wäre hier die Rechtslage?
Gegenüberliegende Einfahrten / Parken vor der eigenen Einfahrt
Moderator: FDR-Team
Re: Gegenüberliegende Einfahrten / Parken vor der eigenen Einfahrt
Sie haben sich doch schon selbst die Antwort gegeben.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Re: Gegenüberliegende Einfahrten / Parken vor der eigenen Einfahrt
Wenn ich "parken gegenüber einer ausfahrt" in die Suchmaschine meiner Wahl eingebe erscheint als Zweites der Link zu einer Versicherung mit einem Beitrag aus 2019. Da ist das Thema ziemlich gut beschrieben:
- § 12 Abs. 3 StVO: das gegenüberliegende Parken vor Ein- und Ausfahrten auf schmalen Straßen ist unzulässig
- Faustregel: weniger als 3,05 m zwischen Fahrzeug und der Ausfahrt, dann Parken gegenüber der Einfahrt verboten. Dieser Richtwert leitet sich aus der zulässigen Höchstbreite von Pkw 2,55 m und dem beidseitig einzuhaltenden Sicherheitsabstand 25 cm ab.
- Eine unzulässige Einschränkung der Nutzbarkeit liegt nicht vor, wenn das Rangiermanöver einem durchschnittlich begabten Fahrer möglich ist. Bei deutlich aufwändigeren Manövern gestaltet sich die Sachlage anders, dann Parken gegenüber Einfahrten verboten..
- § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO: Parken an abgesenkten Bordsteinen unzulässig, auch wenn der abgesenkte Bordstein vor der eigenen Einfahrt ist. befindet. Parken vor Grundstücksein- und Ausfahrten ist grundsätzlich verboten. Parken gegenüber einer Einfahrt ist jedoch häufig erlaubt.
Man darf vor deiner eigenen Einfahrt durchaus parken – es sei denn, diese wird durch einen abgesenkten Bordstein erreicht. Der Grund: abgesenkte Bordsteine dienen nicht nur dem Grundstückseigentümer, sondern auch der Allgemeinheit. Deshalb greift die Ausnahme von der Schutzregelung hier nicht.
Am Besten mal diese Seite im www suchen, dann sind alle Fragen beantwortet. Oder mal das Ordnungsamt informieren wenn man nur unter großer Mühe vom Grundstück runter kommt. Da kommt es vermutlich auf die Tagesform an, ob die das als zulässig sehen oder nicht.
- § 12 Abs. 3 StVO: das gegenüberliegende Parken vor Ein- und Ausfahrten auf schmalen Straßen ist unzulässig
- Faustregel: weniger als 3,05 m zwischen Fahrzeug und der Ausfahrt, dann Parken gegenüber der Einfahrt verboten. Dieser Richtwert leitet sich aus der zulässigen Höchstbreite von Pkw 2,55 m und dem beidseitig einzuhaltenden Sicherheitsabstand 25 cm ab.
- Eine unzulässige Einschränkung der Nutzbarkeit liegt nicht vor, wenn das Rangiermanöver einem durchschnittlich begabten Fahrer möglich ist. Bei deutlich aufwändigeren Manövern gestaltet sich die Sachlage anders, dann Parken gegenüber Einfahrten verboten..
- § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO: Parken an abgesenkten Bordsteinen unzulässig, auch wenn der abgesenkte Bordstein vor der eigenen Einfahrt ist. befindet. Parken vor Grundstücksein- und Ausfahrten ist grundsätzlich verboten. Parken gegenüber einer Einfahrt ist jedoch häufig erlaubt.
Man darf vor deiner eigenen Einfahrt durchaus parken – es sei denn, diese wird durch einen abgesenkten Bordstein erreicht. Der Grund: abgesenkte Bordsteine dienen nicht nur dem Grundstückseigentümer, sondern auch der Allgemeinheit. Deshalb greift die Ausnahme von der Schutzregelung hier nicht.
Am Besten mal diese Seite im www suchen, dann sind alle Fragen beantwortet. Oder mal das Ordnungsamt informieren wenn man nur unter großer Mühe vom Grundstück runter kommt. Da kommt es vermutlich auf die Tagesform an, ob die das als zulässig sehen oder nicht.
Re: Gegenüberliegende Einfahrten / Parken vor der eigenen Einfahrt
Vielen Dank für den Hinweis auf den informativen Link.
Ist es richtig, dass sich bei der o. g. Faustregel die 3,05 m auf den Platz zwischen geparkten Auto und gegenüberliegende Bordsteinkante beziehen?
Im geschilderten Fall hat B den Platz zwischen dem geparkten Auto und dem Grundstück von A (also verbleibende Breite der Straße plus Breite des Bürgersteiges) als maßgeblich genannt.
Re: Gegenüberliegende Einfahrten / Parken vor der eigenen Einfahrt
Da irrt B, maßgeblich ist die verbleibende Fahrbahnbreite. Die muss überall beim parken verbleiben für Feuerwehr&Co, also auch 5 Meter weiter vorne oder hinten wo keine Einfahrt auf der anderen Seite ist.
Re: Gegenüberliegende Einfahrten / Parken vor der eigenen Einfahrt
Würde B mal den Gesetzestext richtig lesen, dann wüsste er, dass er hier fehl läuft.
Dort heißt es:
Definition Fahrbahn. Da gehört der Gehweg nicht dazu.Das Parken ist unzulässig
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Re: Gegenüberliegende Einfahrten / Parken vor der eigenen Einfahrt
Bei weniger als 3,05 m ist sogar das Halten verboten und zwar generell und nicht nur gegenüber Ausfahrten (§12(1) StVO). Daher muss gegenüber Ausfahrten ein anderes (höheres) Maß gelten, denn es ist sicher nicht beabsichtigt, das Halten verboten ist, außer gegenüber Einfahrten.
Re: Gegenüberliegende Einfahrten / Parken vor der eigenen Einfahrt
Zur Frage der nötigen Breite hier ein neueres höchstrichterliches Urteil:
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldu ... r-fahrbahn
Die Frage des Rangierens auf dem Gehweg ist dort auch Thema.
Aber im Ausgangsfall schon wegen des abgesenkten Bordsteins verboten.
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldu ... r-fahrbahn
Die Frage des Rangierens auf dem Gehweg ist dort auch Thema.
Aber im Ausgangsfall schon wegen des abgesenkten Bordsteins verboten.
-
- Letzte Themen