Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

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dingenskirchens
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Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Beitrag von dingenskirchens »

Eine Person verlor im Jahre 1995 die Fahrerlaubnis Aufgrund von Trunkenheit im Straßenverkehr.

Heute steht davon nichts mehr im Fahrerlaubnisregister.

Dieser Schluckspecht hätte also im Jahre 2010 erfolgreich seine Fahrerlaubnis zurück bekommen können ohne eine MPU ablegen zu müssen.

Leider gibt es aber einen anderen Eintrag denn derjenige wurde im Jahre 2011 ohne Fahrerlaubnis beim führen eines PKW erwischt und zu einer kleinen Geldstrafe sowie einer Fahrerlaubnissperre bis 2012 verurteilt. Er war schlecht beraten und setzte sich einfach ans Steuer anstatt vorab die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis zu beantragen.

Tilgungsdatum wurde mit 2026 bestimmt.

Jetzt steht zur Diskussion: Kann diese Person die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis schon jetzt, erfolgreich, beantragen oder erst in 2026.

Oder kann er es durch diesen neuerlichen Verstoß aus 2011 völlig vergessen und muss seine Fahrerlaubnis komplett von vorne beginnen ? Ab wann könnte er dies dann beginnen ?
Sofort ? 2026 ?
Detlev N.
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Re: Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Beitrag von Detlev N. »

dingenskirchens hat geschrieben: 01.09.23, 18:42 ...
Heute steht davon nichts mehr im Fahrerlaubnisregister.
...
Woher wissen Sie das?
Die Anordnung einer MPU verjährt meines Wissens nie.
ExDevil67
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Re: Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Beitrag von ExDevil67 »

Detlev N. hat geschrieben: 25.09.23, 09:11
dingenskirchens hat geschrieben: 01.09.23, 18:42 ...
Heute steht davon nichts mehr im Fahrerlaubnisregister.
...
Woher wissen Sie das?
Die Anordnung einer MPU verjährt meines Wissens nie.
Es gibt aber noch sowas wie Aufbewahrungsfristen nach deren Ablauf Dinge aus Akten zu löschen sind. Und da gehört afair auch sowas zu.

Wobei ich meine sowas wie "ich hätte gern in 2026 meinen Führerschein zurück wenn alles negative nicht mehr verwendet werden darf" nicht geht. Wenn ich jetzt den Antrag stelle wird er jetzt nach Aktenlage bearbeitet.
Was man aber auch im Kopf behalten sollte, ich meine das ab einer gewissen Spanne zwischen Entzug und Antrag auf Neuerteilung die Frage auftaucht ob man immer noch über das nötige Wissen verfügt. Ggf gibt's entsprechende Auflagen wie eine erneute Prüfung, siehe auch VG Trier 1 K 2868/19.TR.
Detlev N.
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Re: Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Beitrag von Detlev N. »

ExDevil67 hat geschrieben: 25.09.23, 09:42 ...
Es gibt aber noch sowas wie Aufbewahrungsfristen nach deren Ablauf Dinge aus Akten zu löschen sind. Und da gehört afair auch sowas zu.
...
Wie gesagt, die MPU macht hierbei eine Ausnahme.
Es sei denn, Sie könnten ein rechtskräftiges Dokument zitieren, das das widerlegt.

Nach 2 Jahren Fahrerlaubnisentzug ist neben der MPU eine komplette Fahrprüfung erneut notwendig.
Für diese Regel gibt es logischer Weise auch keine Verjährung.
ExDevil67
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Re: Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Beitrag von ExDevil67 »

Detlev N. hat geschrieben: 25.09.23, 10:12
ExDevil67 hat geschrieben: 25.09.23, 09:42 ...
Es gibt aber noch sowas wie Aufbewahrungsfristen nach deren Ablauf Dinge aus Akten zu löschen sind. Und da gehört afair auch sowas zu.
...
Wie gesagt, die MPU macht hierbei eine Ausnahme.
Und welchen Sinn soll das machen das zwar die Anforderung der MPU in der Akte bleibt aber nicht die Vorgeschichte warum es überhaupt zu dieser kam?
Detlev N.
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Re: Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Beitrag von Detlev N. »

ExDevil67 hat geschrieben: 25.09.23, 10:38 ...
Und welchen Sin soll das machen das zwar die Anforderung der MPU in der Akte bleibt aber nicht die Vorgeschichte warum es überhaupt zu dieser kam?
Sie bringen hier lauter Mutmaßungen ohne einen einzigen Beweis zu nennen.
Wo sind Ihre Behauptungen rechtswirksam niedergeschrieben?
Tastenspitz
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Re: Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Beitrag von Tastenspitz »

Das war keine Mutmaßung. Das war eine Frage.
Ansonsten ist hier diese besagte Ausnahme
Detlev N. hat geschrieben: 25.09.23, 10:12 die MPU macht hierbei eine Ausnahme.
zumindest für mich nicht belegbar.
Wo ist diese Ewigkeitsklausel denn festgelegt?
Das ist wieder eine Frage. :engel:
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
ExDevil67
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Re: Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Beitrag von ExDevil67 »

Tastenspitz hat geschrieben: 25.09.23, 11:30 Das war keine Mutmaßung. Das war eine Frage.
Ansonsten ist hier diese besagte Ausnahme
Detlev N. hat geschrieben: 25.09.23, 10:12 die MPU macht hierbei eine Ausnahme.
zumindest für mich nicht belegbar.
Wo ist diese Ewigkeitsklausel denn festgelegt?
Zumal selbst der große Autofahrerverein mit den gelben 4 Buchstaben auf seiner Seite was davon schreibt das die Anordnung der MPU mit Löschung des Auslöser hinfällig wird.
Detlev N.
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Re: Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Beitrag von Detlev N. »

Tastenspitz hat geschrieben: 25.09.23, 11:30 ...
Wo ist diese Ewigkeitsklausel denn festgelegt?
...
Stellen Sie eine Anfrage bei der FEB.
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis wird auch nicht nach einer bestimmten zeitlichen Frist aus den Akten gelöscht.

Warum können psychologische MPU-Gutachter 20.000 € und mehr für ein positives Gutachten verlangen?

Darüber wurde schon häufiger – auch mit versteckter Kamera – im Fernsehen berichtet.
Wenn der Anlass Drogen- oder Alkoholmissbrauch war, ist die Sache einfach.
Gegen einen 12-monatigen Abstinenznachweis kann auch ein Psychologe nicht argumentieren.
Bei allen anderen Anlässen, gilt lebenslänglich oder 20.000 € in Bar und hoffen, dass der Psychologe nicht betrügt, denn eine Quittung bekommen Sie nicht.
fodeure
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Re: Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Beitrag von fodeure »

@Detlev N. Abgesehen davon, daß du schon mehrfach bewiesen hast (wie auch in diesem Thread), daß du von der Materie keine Ahnung hast, gehe bitte woanders trollen. Dein Verhalten ist gegenüber dem TE äußerst respektlos.
Gammaflyer
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Re: Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Beitrag von Gammaflyer »

Moderationsbeitrag
So ist es.
@Detlev N. bitte beim Thema bleiben.
Erneute Ausufernde Diskussionen zu Ihrem Lieblingsthema Gutachter werden wir hier nicht dulden.
Froggel
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Re: Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Beitrag von Froggel »

Dann trage ich hier mal zur Auflösung bei:
Zuerst muss klargestellt werden: Eine MPU verjährt im eigentlichen Sinne des Wortes nicht. Daher existiert auch keine offizielle Verjährungsfrist einer MPU. Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde können nämlich nicht verjähren. Dennoch kann eine Verjährung der MPU eintreten: Leisten sich Betroffene im Straßenverkehr fünf Jahre lang keine schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten, startet im sechsten Jahr eine Art MPU-Verjährung.

Diese dauert zehn Jahre. Ist diese Frist abgelaufen, kann der Führerschein neu beantragt werden, da der Eintrag in der Akte nach 15 Jahren gelöscht wird und somit nicht mehr verwendet werden kann. Um die Fahrerlaubnis zurück zu erhalten, ist ein erneuter Besuch der Fahrschule vonnöten.

Das schließt sowohl die theoretische als auch die praktische Fahrprüfung ein. Des Weiteren müssen die Sonderfahrten erneut absolviert werden. Auch die Pflichtstunden für den Theorieunterricht müssen nachgewiesen werden.
Quelle
Sprich: Lässt man sich in der gesamten Zeit nichts mehr zuschulden kommen, wird nach Ablauf von fünfzehn Jahren keine MPU mehr verlangt. Allerdings muss man die Fahrschulprüfungen komplett neu ablegen, um die Fahrerlaubnis zurückzuerlangen. Ohne noch einmal die Fahrschulbank zu drücken und die Pflichtfahrten hinter sich zu bringen, hat man also keine Chance. Neu beantragen darf man das Dokument erst nach Ablauf und Erfüllung möglicher Auflagen wie (MPU, Abstinenznachweis) Wiederholung der praktischen und/oder theoretischen Prüfung usw. Ob man die Führerscheinprüfungen bereits vorher ablegen darf, sollte man bei der Fahrschule erfragen. Erhalten wird man ihn auf jeden Fall erst nach Beantragung 2026.
Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
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Re: Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Beitrag von ExDevil67 »

Froggel hat geschrieben: 25.09.23, 14:35 Auflagen wie (MPU, Abstinenznachweis)
Äh, moment. Gerade solche Auflagen sollen doch durch die lange Zeit ohne Führerschein ausgehebelt werden. Da bleibt doch dann eigentlich nur die Forderung nach aktuellen Prüfungen.

Und wie soll man das schaffen das eine Verjährung nicht im sechsten Jahr beginnt? Da bleiben doch nur Auffälligkeiten wie Alkohol oder Drogen die zu entsprechenden Meldungen Dritter führen bzw Fahren ohne Fahrerlaubnis. Alles andere wie Tempoverstöße fällt ja naturgegeben weg.
Tastenspitz
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Re: Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Beitrag von Tastenspitz »

Detlev N. hat geschrieben: 25.09.23, 11:48 Stellen Sie eine Anfrage bei der FEB.
Nein. Sie hatten diese These aufgestellt. Woher stammt diese Info? Wenn es
Detlev N. hat geschrieben: 25.09.23, 13:02 Erfahrungen aus meinem Bekanntenkreis und dem Fernsehen
sind, dann ist es kaum belastbar um nicht zu sagen Tratsch. Dann brauchen wir nicht weiter darüber reden.
Ansonsten - bitte nicht wieder dieses Thema Bestechlichkeit und Abstandsberechnung. Das gehört hier nicht her.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
Detlev N.
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Re: Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Beitrag von Detlev N. »

Tastenspitz hat geschrieben: 25.09.23, 15:54
Detlev N. hat geschrieben: 25.09.23, 11:48 Stellen Sie eine Anfrage bei der FEB.
Nein. Sie hatten diese These aufgestellt.
Aus Schlampigkeit entstehen Lügen.
Ich hatte nur angezweifelt:
Detlev N. hat geschrieben: 25.09.23, 09:11
dingenskirchens hat geschrieben: 01.09.23, 18:42 ...
Heute steht davon nichts mehr im Fahrerlaubnisregister.
...
Woher wissen Sie das?
Die Anordnung einer MPU verjährt meines Wissens nie.
Die nicht bewiesene Behauptung, es stünde nichts mehr in der Akte, stammt also nicht von mir.
Wie gesagt, es gibt noch mehr Ausnahmen.
Der Erwerb einer Fahrerlaubnis wird ja auch nicht nach 15 Jahren gelöscht.

Wie gesagt, ich habe nichts behauptet, sondern ich zweifele lediglich an.
Die Behauptungen auf den bussgeldkatalog.*-Webseiten sind nicht rechtsverbindlich und nicht selten falsch - wie ich weiter oben ja bereits an 2 Beispielen bewiesen habe.
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