Hallo,
da die Rechtsprechung bezüglich des Parkens im Kreuzungsbereichs nicht immer einheitlich ist, würde mich Eure Meinung zu diesem konkreten Fall interessieren:
Skizze: [url]https://www.forenregelnbeachten.de[/url]
A möchte nach links in eine vorfahrtsberechtigte Strasse einbiegen auf der B von rechts kommend unterwegs ist.
Der Kreuzungsbereich ist nach rechts spitzwinklig, zudem haben beide Strassen ein starkes Gefälle vom Kreuzungsbereich weg (Kreuzung liegt also im Scheitelbereich).
Die Sicht nach rechts wird durch einen parkenden Kastenwagen C stark eingeschränkt. Dieser steht ca. 8m vom Schnittpunkt der beiden Strassen entfernt, etwa am Ende der gestrichelten Haltelinie.
Als A an der Haltelinie steht ist ein max. Sichtbereich von ca. 17m nach rechts möglich.
Bei einer zulässigen Geschwindigkeit von B von 50 km/h (=13,9 m/s) verbleibt nach dem Anfahren von A eine Reaktionszeit von ca. 1,2 s (=17 m : 14,9 m/s).
Beim Einfahren von A in die Kreuzung mit entsprechend angepasster Geschwindigkeit lässt sich aufgrund der Sichtverhältnisse ein leichter Zusammenstoss mit B daher nicht vermeiden (bei B keine verformten Karosserieteile, auch keine Verletzten).
Hat der Fahrer des Kastenwagens C eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 12StVO begangen?
Falls ja nach welchem Absatz:
- Absatz 1: Das Halten ist unzulässig
1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2. im Bereich von scharfen Kurven -> spitzwinklige Einmündung
- Absatz 3: Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, ...
Wäre dem Halter des Kastenwagens ein Mitverschulden am Unfall anzulasten?
Wäre eine Forderung nach Schadenersatz gegen den Halter vermutlich erfolgreich?
Vielen Dank für Eure Meinung!
VG
Parken im Kreuzungsbereich §12 StVO, Absatz 1 oder 3
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Parken im Kreuzungsbereich §12 StVO, Absatz 1 oder 3
Zuletzt geändert von ktown am 22.09.23, 19:30, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Link gemäß den Forenregeln korrigiert
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Re: Parken im Kreuzungsbereich §12 StVO, Absatz 1 oder 3
Geht es jetzt um die Frage, ob eine Owi begangen wurde oder ob Schadensersatz verlangt werden kann? Oder um beide Fragen?
Die Zitate aus der StVO:
Anders bei den "5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten", das kann man mit entsprechender Ausrüstung (z.B. ein Bindfaden und Verankerungspunkte um den Schnittpunkt zu ermitteln und ein Metermaß) zumindest rein theoretisch objektiv ermitteln. Macht zwar niemand, wäre aber möglich.
Aber "unübersichtlich"? Für meine rollstuhlfahrende Freundin ist es schon unübersichtlich, wenn überhaupt normale PKW am Straßenrand parken, weil sie dann keinen Blick mehr auf die Fahrbahn hat. ´Für kleinere Kinder ist es ähnlich. Ich bin fast 2 m groß und kann auch noch über einen Hochdachkombi schauen.
Die Zitate aus der StVO:
erscheinen mir sehr fragwürdig. Was ist eng, was ist unübersichtlich, was ist eine scharfe Kurve?an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
im Bereich von scharfen Kurven,
Anders bei den "5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten", das kann man mit entsprechender Ausrüstung (z.B. ein Bindfaden und Verankerungspunkte um den Schnittpunkt zu ermitteln und ein Metermaß) zumindest rein theoretisch objektiv ermitteln. Macht zwar niemand, wäre aber möglich.
Aber "unübersichtlich"? Für meine rollstuhlfahrende Freundin ist es schon unübersichtlich, wenn überhaupt normale PKW am Straßenrand parken, weil sie dann keinen Blick mehr auf die Fahrbahn hat. ´Für kleinere Kinder ist es ähnlich. Ich bin fast 2 m groß und kann auch noch über einen Hochdachkombi schauen.
Passiert mir auch immer wieder, obwohl ich in meinem Kleinbus schon etwas höher sitze: da steht ein Kastenwagen auf einen ausdrücklich erlaubtem Parkplatz (z.B. entsprechend markiert) und ich kann deshalb nicht genau sehen, wer auf der Vorfahrtsstraße von links kommt. Wenn man im normalen PKW sitzt, reicht es da auch schon wenn ein ebenso hoher anderer normaler PKW auf den gekennzeichneten Parkflächen steht. Trotzdem passieren solche Zusammenstöße in vielleicht 999 von 1000 Fällen nicht, sind also wohl schon irgendwie vermeidbar, z.B. durch ganz langsames Herantasten in die Vorfahrtsstraße.Beim Einfahren von A in die Kreuzung mit entsprechend angepasster Geschwindigkeit lässt sich aufgrund der Sichtverhältnisse ein leichter Zusammenstoss mit B daher nicht vermeiden
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