Wasserschaden in der Wohnung
Moderator: FDR-Team
Wasserschaden in der Wohnung
A. ist Eigentümer einer selbstgenutzten Eigentumswohnung.
In seiner Wohnung lief heute morgen das Wasser durch die Decke und den
Wänden herunter... Türen lassen sich nicht mehr schließen, Parkett ist aufgeweicht,
Mobilar ist unbrauchbar + Bilder sind nass...
Der Wasserschaden scheint aus der darüber liegenden Wohnung auszugehen
und hat ein nicht unerhebliches Ausmaß, so dass A. denkt, dass bzgl. dieses
Versicherungsschadens ein Gutachter beauftragt werden muss.
Muss A. einen von der zuständigen Versicherung beauftragten Gutachter akzeptieren
oder hat er ein Recht auf einen selbst beauftragten Gutachter?
In seiner Wohnung lief heute morgen das Wasser durch die Decke und den
Wänden herunter... Türen lassen sich nicht mehr schließen, Parkett ist aufgeweicht,
Mobilar ist unbrauchbar + Bilder sind nass...
Der Wasserschaden scheint aus der darüber liegenden Wohnung auszugehen
und hat ein nicht unerhebliches Ausmaß, so dass A. denkt, dass bzgl. dieses
Versicherungsschadens ein Gutachter beauftragt werden muss.
Muss A. einen von der zuständigen Versicherung beauftragten Gutachter akzeptieren
oder hat er ein Recht auf einen selbst beauftragten Gutachter?
Re: Wasserschaden in der Wohnung
Gutachter sind meist Freiberufler, die nehmen Aufträge von jedermann an.
Ob ihn dann auch die Versicherung (und insbesondere welche) bezahlt, sollte man vorher fragen. Die Haftpflichtversicherung des oberen Nachbarn könnte ja zu dem Ergebnis kommen anhand des Gutachtens, der Versicherte war gar nicht schuld.
Ob ihn dann auch die Versicherung (und insbesondere welche) bezahlt, sollte man vorher fragen. Die Haftpflichtversicherung des oberen Nachbarn könnte ja zu dem Ergebnis kommen anhand des Gutachtens, der Versicherte war gar nicht schuld.
Re: Wasserschaden in der Wohnung
Sollte die Haftpflichtversicherung des oberen Nachbarn nicht zuständig sein,
ist die Wohngebäudeversicherung der WEG zuständig...
Nachfrage: A. möchte einen Anwalt mit der Regulierung, der in seiner Wohnung
angefallenen Schäden beauftragen, muss die zuständige Versicherung diese
Rechtsanwaltskosten tragen?
ist die Wohngebäudeversicherung der WEG zuständig...
Nachfrage: A. möchte einen Anwalt mit der Regulierung, der in seiner Wohnung
angefallenen Schäden beauftragen, muss die zuständige Versicherung diese
Rechtsanwaltskosten tragen?
Re: Wasserschaden in der Wohnung
Weiß man denn überhaupt, ob alle weiter oben wohnenden Nachbarn eine Haftpflichtversicherung haben und falls sie keine haben, ob man die Gutachterkosten bei ihnen selbst eintreiben könnte?
Re: Wasserschaden in der Wohnung
Um auf die Fragen zurückzukommen:
Aber ich vermute, A will nicht die Schuldfrage geklärt haben sondern die Höhe des Schadens in seiner Wohnung.
Da müsste doch erst mal die Hausrat zuständig sein, die sich dann das Geld (bei Schuld des Nachbarn) von diesem bzw. dessen Versicherung wiederholt.
neinMuss A. einen von der zuständigen Versicherung beauftragten Gutachter akzeptieren
jahat er ein Recht auf einen selbst beauftragten Gutachter?
Das ist eine andere Frage.Ob ihn dann auch die Versicherung (und insbesondere welche) bezahlt, sollte man vorher fragen. Die Haftpflichtversicherung des oberen Nachbarn könnte ja zu dem Ergebnis kommen anhand des Gutachtens, der Versicherte war gar nicht schuld.
Aber ich vermute, A will nicht die Schuldfrage geklärt haben sondern die Höhe des Schadens in seiner Wohnung.
Da müsste doch erst mal die Hausrat zuständig sein, die sich dann das Geld (bei Schuld des Nachbarn) von diesem bzw. dessen Versicherung wiederholt.
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
was willst denn du.
Re: Wasserschaden in der Wohnung
Vielleicht sollte man erst mal die Verwaltung/die Versicherung ihren Job machen lassen. Wenn man mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist kann man immer noch einen Anwalt beauftragen. Und man muss natürlich jetzt gleich die eigene Hausratversicherung einschalten. Die reguliert den Schaden am eigenen Wohnungsinventar (dafür ist nicht die Gebäudesachversicherung oder die Haftpflicht des Obermieters zuständig). Bisher lese ich auch nicht was die Schadensursache sein soll. Also vielleicht erst mal das feststellen und dann einen Schritt nach dem anderen gehen. Wenn es ein versicherter Schaden ist wofür die Gebäudesachversicherung aufkommt (Leitungswasser) wird man nicht umhinkommen, den von der Versicherung geschickten Schadensregulierer den Schaden am Gebäude regulieren zu lassen.
Ich empfehle, Beiträge unserer Forentrolle BäckerHD, FelixSt und Dieter_Meisenkaiser konsequent zu ignorieren!
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Re: Wasserschaden in der Wohnung
Die Lösung ist zu einfach.lottchen hat geschrieben: ↑22.02.21, 17:17 Vielleicht sollte man erst mal die Verwaltung/die Versicherung ihren Job machen lassen. Wenn man mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist kann man immer noch einen Anwalt beauftragen. Und man muss natürlich jetzt gleich die eigene Hausratversicherung einschalten.

Wenn dies nicht der Fall ist, empfehle ich die zitierte Vorgehensweise. Es scheint ja bislang noch nicht einmal die Schadenursache fest zustehen. Sollte es sich um einen simpeln Rohrbruch handeln, wo soll das Verschulden des Obendrüber liegen? Darüber hinaus würde, sofern dennoch ein Verschulden vorliegen würde, nur der Zeitwert erstattet werden. Sowohl Hausrat und Gebäude erstatten in der Regel den Neuwert und regressieren im Zweifel beim Verursacher. Somit erspart man sich einiges.
Also schnellstmöglich Hausrat und Gebäudeversicherer informieren!
Re: Wasserschaden in der Wohnung
Eine Haftpflichtversicherung müsste den Anwalt bezahlen, die Gebäudeversicherung oder die Hausratversicherung dagegen nicht. Gleiches gilt für den Gutachter.Nachfrage: A. möchte einen Anwalt mit der Regulierung, der in seiner Wohnung
angefallenen Schäden beauftragen, muss die zuständige Versicherung diese
Rechtsanwaltskosten tragen?
Dennoch ist die Antwort interessant für die Frage, ob man auf den Kosten eines selbst beauftragten Gutachters oder Anwaltes sitzen bleibt.hawethie hat geschrieben:Aber ich vermute, A will nicht die Schuldfrage geklärt haben sondern die Höhe des Schadens in seiner Wohnung.
Re: Wasserschaden in der Wohnung
Zumindest wenn die Versicherung ohnehin schon vorher angeboten hat den Betrag zu bezahlen, den der Gutachter später feststellt und der Anwalt dann fordert - warum sollte die seren Kosten auch noch bezahlen? Die waren dann eben unnötig.
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Re: Wasserschaden in der Wohnung
Zur Frage bezüglich der Übernahme der Sachverständigenkosten. Dies ist in den jeweiligen Bedingungswerken geregelt und üblicherweise werden die Kosten des Sachverständigen des Versicherungsnehmers erst ab einem bestimmten Schwellenwert und ggf. mit einer Eigenbeteiligung des Versicherungsnehmers vereinbart. Hier hilft ein Blick in die jeweiligen zugrundeliegenden Bedingungen.
Die Kosten des Rechtsanwaltes werden, sofern dem Versicherer nichts vorzuwerfen ist, nicht erstattet.
Wie bereits Lottchen schrieb, einfach den Schaden melden. Falls man dann den Eindruck hat das etwas nicht stimmt kann man jederzeit weitere Schritte unternehmen.
Die Kosten des Rechtsanwaltes werden, sofern dem Versicherer nichts vorzuwerfen ist, nicht erstattet.
Wie bereits Lottchen schrieb, einfach den Schaden melden. Falls man dann den Eindruck hat das etwas nicht stimmt kann man jederzeit weitere Schritte unternehmen.
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Re: Wasserschaden in der Wohnung
sofern diese existierenBlanker Hans hat geschrieben: ↑22.02.21, 20:05Also schnellstmöglich Hausrat und Gebäudeversicherer informieren!
Re: Wasserschaden in der Wohnung
Natürlich gibt es in einer WEG eine Gebäudesachversicherung. Gerade in einer WEG. Und wenn ein Bewohner keine Hausratversicherung abschließt - selber Schuld. Dann trägt er eben den Schaden an seinem Eigentum selber.
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Re: Wasserschaden in der Wohnung
Wenn das Wasser "von oben" kommt eher nicht.
Es ist ziemlich wahrscheinlich, dass in diesem Fall nicht die Wasserleitungen oder Geräte die Ursache sind, für die der Bewohner selbst verantwortlich ist.
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Re: Wasserschaden in der Wohnung
sicher? https://dejure.org/gesetze/WEG_bis_30.1 ... l#Abs5:Nr3 existiert nicht mehr
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