Guten Tag,
angenommen, der Zweit-Wohnungsschlüssel zum Zugang einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses würde vom Mieter bzw. vom Bewohner (der auch Eigentümer sein kann) in die Obhut des vertrauenswürdigen Nachbarn gegeben.
Nunmehr würde in der Nachbarwohnung oder in das Nachbarhaus eingebrochen und im gleichen Zug dort der hinterlegte Zweit-Schlüssel zur Nachbarwohnung / zum Nachbarhaus entwendet und für einen weiteren Einbruch genutzt werden.
Wie sähe hier die Haftung aus
-bei korrekt abgeschlossener Zugangstür des Nachbarn
-bei nicht abgeschlossener und nur zugezogener Zugangstür des Nachbarn,
der den Zweitschlüssel in seiner Obhut hatte? Annahme wäre jeweils der Einbruch durch die angesprochene Eingangstür.
Wessen Versicherung würde hier welchen Schaden ausgleichen bzw. von einer Zahlung Abstand nehmen?
Zweit-Wohnungsschlüssel in Obhut des Nachbarn - Haftung bei Einbruch
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Zweit-Wohnungsschlüssel in Obhut des Nachbarn - Haftung bei Einbruch
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Manche aber hinterlassen nur beim Eindrücken Spuren.
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Re: Zweit-Wohnungsschlüssel in Obhut des Nachbarn - Haftung bei Einbruch
Wer welche Art von Versicherung hat, weiß hier niemand.
Es haftet in erster Linie der Dieb, siehe https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html
Für den Nachbarn gilt:
https://dejure.org/gesetze/BGB/690.html
Da er anscheinend nicht speziell den Schlüssel unvorsichtiger aufbewahrt hat als seine eigenen Sachen, dürfte keine Haftung zutreffen.
Es haftet in erster Linie der Dieb, siehe https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html
Für den Nachbarn gilt:
https://dejure.org/gesetze/BGB/690.html
Da er anscheinend nicht speziell den Schlüssel unvorsichtiger aufbewahrt hat als seine eigenen Sachen, dürfte keine Haftung zutreffen.
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Re: Zweit-Wohnungsschlüssel in Obhut des Nachbarn - Haftung bei Einbruch
Danke, das liest sich plausibel.
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Re: Zweit-Wohnungsschlüssel in Obhut des Nachbarn - Haftung bei Einbruch
Bei dem entwendeten Schlüssel handelt es sich gem. den Musterbedingungen des GDV um einen falschen Schlüssel.
Falsch ist ein Schlüssel, wenn ihm die Widmung des Berechtigten fehlt, er also von diesem zur Tatzeit nicht, noch nicht oder nicht mehr zur Öffnung des Verschlusses benutzt wird (BGH MDR 1960, 689; Fischer, StGB, 57. Auflage, § 243 Rn. 8; Eser, in Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 243 Rn. 14; Schmitz in MüKo-StGB, § 243 Rn. 27; Kudlich, in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 243 Rn. 14).
Handelt es sich um einen vom Berechtigten gewidmeten Schlüssel, wird dieser (echte) Schlüssel nicht dadurch entwidmet und damit „falsch“, dass seinem (aktuellen) Inhaber – z.B. einem Angestellten des Berechtigten – die Benutzung im konkreten Fall untersagt ist (vgl. BGHR StGB § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Schlüssel, falscher 1 – Gründe -; Schmitz a.a.O.).
Die Verwendung eines richtigen Schlüssels durch einen Unbefugten wird nicht von §§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst (BGHSt 21, 189; Kudlich a.a.O.).
Falsch ist ein Schlüssel, wenn ihm die Widmung des Berechtigten fehlt, er also von diesem zur Tatzeit nicht, noch nicht oder nicht mehr zur Öffnung des Verschlusses benutzt wird (BGH MDR 1960, 689; Fischer, StGB, 57. Auflage, § 243 Rn. 8; Eser, in Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 243 Rn. 14; Schmitz in MüKo-StGB, § 243 Rn. 27; Kudlich, in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 243 Rn. 14).
Handelt es sich um einen vom Berechtigten gewidmeten Schlüssel, wird dieser (echte) Schlüssel nicht dadurch entwidmet und damit „falsch“, dass seinem (aktuellen) Inhaber – z.B. einem Angestellten des Berechtigten – die Benutzung im konkreten Fall untersagt ist (vgl. BGHR StGB § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Schlüssel, falscher 1 – Gründe -; Schmitz a.a.O.).
Die Verwendung eines richtigen Schlüssels durch einen Unbefugten wird nicht von §§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst (BGHSt 21, 189; Kudlich a.a.O.).
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