Folgende Situation:
Es bestehen für zwei KFZ zwei Versicherungsverträge bei EINER Versicherung.
Inzw. wurde ein KFZ amtl. abgemeldet und wird kurzfristig veräußert (Käufer steht fest).
Der SF-Rabatt des abgemeldeten KFZ ist höher als beim anderen, der Vertrag mit höheren
Rabatt soll daher auf das zugelassene KFZ umgestellt werden.
Andererseits will ich b e i d e SF-Rabatte vorsorglich erhalten, falls evtl. wieder
ein zweites KFZ angeschafft werden sollte.
- FRAGEN:
Die SF-Rabattumstellung innerhalb derselben Versicherung dürfte wohl unproblematisch sein. Dann würde e i n Vertrag beitragsfrei ruhen (max. 24 Monate?)
Unklar: Ich möchte den Versicherungsvertrag jetzt sofort umschreiben lassen.
Könnte ich den umgeschriebenen Vertrag (mit niedrigerer SF-Klasse) dann ggf. trotzdem ohne weiteres bis 30.11.12 regulär kündigen und zu einem anderen Versicherer wechseln? Oder bin ich aufgrund des SF-Vertragswechsels zunächst ein weiteres Jahr an den jetzigen Versicherer gebunden?
Ferner: Der ruhende Vertrag bliebe von einem solchen evtl. Vertragswechsel unberührt und könnte auch nur beim jetzigen Versicherer “wiederaufleben“?
Wäre für klärende Hinweise dankbar.
Ruhen/Kündigung KFZ-Versicherung
Moderator: FDR-Team
Re: Ruhen/Kündigung KFZ-Versicherung
Ja, wobei nur der Rabatt getauscht wird und die Verträge mit ihren sonstigen Konditionen bestehen bleiben.pluto hat geschrieben:Die SF-Rabattumstellung innerhalb derselben Versicherung dürfte wohl unproblematisch sein.
Bis vor kurzem verfiel der Rabatt eines stillgelegten Vertrages nach Ablauf von 7 Jahren. Seit kurzem - wohl unter Berücksichtigeung der vielen Leasingverträge - ist - zumindest bei meiner Versicherung - diese Verfallzeit hinfällig geworden. Eine neue Verfallzeit ist mir nicht bekannt.Dann würde e i n Vertrag beitragsfrei ruhen (max. 24 Monate?)
Das dürfte kein Problem sein.und Unklar: Ich möchte den Versicherungsvertrag jetzt sofort umschreiben lassen.
Dieser Vertrag ist bereits mit der Abmeldung des Fahrzeuges beendet und muß deshalb nicht mehr gekündigt werden. Der neue Versicherer fordert im Auftrag des Versicherungsnehmers den Rabatt beim bisherigen Versicherer ein.Könnte ich den umgeschriebenen Vertrag (mit niedrigerer SF-Klasse) dann ggf. trotzdem ohne weiteres bis 30.11.12 regulär kündigen und zu einem anderen Versicherer wechseln?
Wenn Du den Rabattwechsel meinst, dann nein.Oder bin ich aufgrund des SF-Vertragswechsels zunächst ein weiteres Jahr an den jetzigen Versicherer gebunden?
Diese Frage verstehe ich nicht. Der ruhende Vertrag ist doch der mit dem jetzt niedrigeren Rabatt und da gilt das von mir zuvor ausgesagte, wobei nicht der Vertrag sondern der Rabatt wiederbelebt wird. Solltest Du den noch bestehenden Vertrag (mit jetzt höherem Rabatt) meinen, so kann der natürlich fristgerecht gekündigt werden.Ferner: Der ruhende Vertrag bliebe von einem solchen evtl. Vertragswechsel unberührt und könnte auch nur beim jetzigen Versicherer “wiederaufleben“?
Zum besseren Verständnis: Man kündigst nicht den Rabatt sondern den Vertrag.
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Re: Ruhen/Kündigung KFZ-Versicherung
pluto hat geschrieben:Folgende Situation:
Andererseits will ich b e i d e SF-Rabatte vorsorglich erhalten, falls evtl. wieder
ein zweites KFZ angeschafft werden sollte.
Ferner: Der ruhende Vertrag bliebe von einem solchen evtl. Vertragswechsel unberührt und könnte auch nur beim jetzigen Versicherer “wiederaufleben“?
Wenn man eines von 2 Fahrzeugen verkauft, kann man das Auto das behalten wird, auf den besseren Schadensfreiheitsrabatt umschreiben lassen.
Aber man kann bei der Kfz-Haftpflicht keinen Vertrag "ruhen lassen". Entweder man hat ein Auto angemeldet und versichert, oder nicht.
Bei Neuanmeldung kann der zuletzt wirksame Schadensfreiheitsrabatt wieder aufgenommen werden, wenn noch nicht zuviel Zeit vergangen ist. Man kann auch die Versicherungsgesellschaft wechseln, der Schadensfreiheitsrabatt hängt nicht davon ab, dass man immer bei der gleichen Versicherungsgesellschaft bleibt. Als ich vor 4 Jahren zu dem Thema recherchiert habe, lautete die Information, dass jede Versicherung ihre eigene Regelung hat, wann der Rabatt verfällt. Meist 7 Jahre, wie auch auch mein Vorredner schrieb. Also einfach mal bei der Versicherungsgesellschaft erkundigen!
Die Kündigungsmöglichkeit dürfte davon nicht eingeschränkt sein. Fraglich ist, ob man das rechtreitig hinbekommt mit der Kündigungsfrist. Wenn man ohnehin zum 30.11. die Gesellschaft wechselt, wieso gibt man nicht dann bei der neuen Gesellschaft den besseren SF-Rabatt an, den man durch das verkaufte Fahrzeug hatte? Müsste m. M. n. auch funktionieren.pluto hat geschrieben: Könnte ich den umgeschriebenen Vertrag (mit niedrigerer SF-Klasse) dann ggf. trotzdem ohne weiteres bis 30.11.12 regulär kündigen und zu einem anderen Versicherer wechseln? Oder bin ich aufgrund des SF-Vertragswechsels zunächst ein weiteres Jahr an den jetzigen Versicherer gebunden?
Bei meiner letzten Kfz-Versicherung wurde ich jeweils nach 12 vollen Monaten um eine Schadensfreiheitsklasse runtergestuft, der Beitrag sank jedoch nur nach je 2 SF-Klassen, also alle 2 Jahre um 5%. Es kann also sein, dass wenn man unterjährig kündigt oder die Versicherung wechselt, dass ein paar Monate "verloren sind", d. h. sich nicht auf die Schadensfreiheitsklasse auswirken.
Grüße, Susanne
Re: Ruhen/Kündigung KFZ-Versicherung
Nein, nicht das Auto, sondern der Rabatt wird von einem Vertrag auf den anderen umgeschrieben. Dabei bleiben die übrigen Vertragskonditionen erhalten.SusanneBerlin hat geschrieben: Wenn man eines von 2 Fahrzeugen verkauft, kann man das Auto das behalten wird, auf den besseren Schadensfreiheitsrabatt umschreiben lassen.
Ein Vertrag mit seinen Konditionen kann auch ruhen, wenn der VN das Fz vorübergehend stilllegt um es später wieder zuzulassen.Aber man kann bei der Kfz-Haftpflicht keinen Vertrag "ruhen lassen". Entweder man hat ein Auto angemeldet und versichert, oder nicht.
Ich bin davon überzeugt, daß es Regelfall ist oder noch wird, daß es keine Frist mehr gibt. Die Gesellschaften lassen sich doch nicht mit solchen miese Konditionen die Testergebnisse bei Verbraucherzeitschriften verbocken.Bei Neuanmeldung kann der zuletzt wirksame Schadensfreiheitsrabatt wieder aufgenommen werden, wenn noch nicht zuviel Zeit vergangen ist.
Grundsätzlich ist das richtig. Doch ködern viele Versicherungen die Kunden mit Vorzugsrabatten für Zweit- und Drittwagen, die dann beim Versichererwechsel nicht weitergegeben werden. Auch ein Rabattschutz gegen Aufpreis , der die Abstufung des Rabattes nach einem Schaden verhindert, hindert die bisherige Versicherung im Kündigungsfall nicht daran, nur den dann abgestuften Rabatt weiterzugeben.Man kann auch die Versicherungsgesellschaft wechseln, der Schadensfreiheitsrabatt hängt nicht davon ab, dass man immer bei der gleichen Versicherungsgesellschaft bleibt.
Das würde nur funktionieren, wenn Pluto ein Neues Fahrzeug zulassen würde. So wie ich Pluto verstehe, wird das verkaufte Fahrzeug aber nicht ersetzt.Wenn man ohnehin zum 30.11. die Gesellschaft wechselt, wieso gibt man nicht dann bei der neuen Gesellschaft den besseren SF-Rabatt an, den man durch das verkaufte Fahrzeug hatte? Müsste m. M. n. auch funktionieren.
Diese Regelung ist alt und wird vermutlich nicht mehr angewendet.Bei meiner letzten Kfz-Versicherung wurde ich jeweils nach 12 vollen Monaten um eine Schadensfreiheitsklasse runtergestuft,
Das war so, weil bei den höheren Rabattstufen die Prozentsätze bis zu 4 Jahre unverändert bleiben. Unabhängig vom Wegfall des Verfallregelung gelten die Prozentsätze auch heute noch für mehrere Jahre.der Beitrag sank jedoch nur nach je 2 SF-Klassen, also alle 2 Jahre um 5%.
Unterjährig Kündigen (ist eine Voraussetzung für den Versichererwechsel) kann man nur, wenn der Vertrag unterjährig ausläuft. Dies ist eher die Ausnahme als die Regel. Verlorengehen kann nur etwas, wenn der Vertrag noch kein halbes Kalenderjahr gelaufen ist und länger als 1/2 Jahr ruht.Es kann also sein, dass wenn man unterjährig kündigt oder die Versicherung wechselt, dass ein paar Monate "verloren sind", d. h. sich nicht auf die Schadensfreiheitsklasse auswirken.
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