Totalschaden

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Tapferer Toaster
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Totalschaden

Beitrag von Tapferer Toaster »

Guten Morgen

Nehmen wir an A. hat einen Unfall Schuldfrage ist geklärt und es liegt ein
wirtschaftlicher Totalschaden vor. Das Fahrzeug ist noch fahrtüchtig und A. fährt es noch weiterhin.

Hat A nunmehr Anspruch auf die im Gutachten berechnete Erstattung Wiederbeschaffungswert minus Restwert oder muss er der
gegnerischen Versicherung eine Reparatur nachweisen?

Vielen Dank.
Tastenspitz
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Re: Totalschaden

Beitrag von Tastenspitz »

NmE. besteht der Anspruch auf die Nettosumme (also ohne die MwSt.) des Gutachtens.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
freemont
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Re: Totalschaden

Beitrag von freemont »

Tastenspitz hat geschrieben:NmE. besteht der Anspruch auf die Nettosumme (also ohne die MwSt.) des Gutachtens.
Weshalb ohne USt.?

Wenn nicht repariert wird?

Wenn auf dem privaten Markt Ersatz beschafft würde, fällt doch gar keine USt. an.
Tapferer Toaster
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Re: Totalschaden

Beitrag von Tapferer Toaster »

Im Gutachten wird nur bei den Reparaturkosten zwischen brutto und netto unterschieden, nicht beim Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Oder wird nicht so berechnet?

Danke.
winterspaziergang

Re: Totalschaden

Beitrag von winterspaziergang »

Tapferer Toaster hat geschrieben:Im Gutachten wird nur bei den Reparaturkosten zwischen brutto und netto unterschieden, nicht beim Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Oder wird nicht so berechnet?

Danke.
Das Konstrukt nennt sich Fiktive Abrechnung.
Die Kosten (netto), die man laut Gutachten (der eigenen Werkstatt z.B.) zur Reparatur aufbringen müsste, ohne, dass man reparieren muss.
freemont
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Re: Totalschaden

Beitrag von freemont »

Tapferer Toaster hat geschrieben:Im Gutachten wird nur bei den Reparaturkosten zwischen brutto und netto unterschieden, nicht beim Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Oder wird nicht so berechnet?

Danke.
Wenn das ein wirtschaftlicher Totalschaden ist, liegen doch die Kosten der Reparatur um über 30% höher als der Wiederbeschaffungswert (?).

Normal hat der Geschädigte ein Wahlrecht, wie er abrechnen möchte. Das geht in dem Fall aber wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots verloren, d.h. der Käufer ist auf die (fiktive) Ersatzbeschaffung verwiesen. Da darf keine USt. abgezogen werden.
Tapferer Toaster
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Re: Totalschaden

Beitrag von Tapferer Toaster »

Danke.

Also nochmal speziell für mich :-)

wirtschaftlicher Totalschaden möchte das Auto behalten und weiter
Nutzen sprich fahren wie genau wird hier nun abgerechnet?

Wiederbeschaffungswert minus Restwert laut Gutachten ohne irgendwelchen Abzüge und ohne einrechnung der Reparaturkosten?
freemont
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Re: Totalschaden

Beitrag von freemont »

Tapferer Toaster hat geschrieben:Danke.

Also nochmal speziell für mich :-)

wirtschaftlicher Totalschaden möchte das Auto behalten und weiter
Nutzen sprich fahren wie genau wird hier nun abgerechnet?

Wiederbeschaffungswert minus Restwert laut Gutachten ohne irgendwelchen Abzüge und ohne einrechnung der Reparaturkosten?
Die Reparatur ist doch unwirtschaftlich.

Das ist also keine Option. Es bleibt also nur die fiktive Ersatzbeschaffung. D.h. es wird ein unbeschädigtes, identisches gebrauchtes Auto gekauft. Das beschädigte Auto wird verkauft. Die Differenz zuzügl. der "Kleinigkeiten" ist dann die Regulierungssumme. Ob der Kauf/Verkauf real tatsächlich erfolgt, spielt keine Rolle. Wenn man unterstellt, dass die Ansätze im Gutachten korrekt sind, wird so der Schaden kompensiert.

Es ist aber immer ratsam schon aus Gründen der Waffengleichheit einen Rechtsanwalt einzuschalten, wenn man am Unfall keine Schuld hat. Die Kosten muss der Versicherer tragen. Ist das Gutachten plausibel, macht womöglich ein eigenes Gegen-Gutachten Sinn, hat man an alles gedacht, was man geltend machen kann? Hat man überhaupt Lust sich damit herumzuplagen? Die gegnerische Versicherung verfolgt eben ihre eigenen Interessen.
winterspaziergang

Re: Totalschaden

Beitrag von winterspaziergang »

Tapferer Toaster hat geschrieben:Danke.

Also nochmal speziell für mich :-)

wirtschaftlicher Totalschaden möchte das Auto behalten und weiter
Nutzen sprich fahren wie genau wird hier nun abgerechnet?
Eine fiktive Reparatur (Rechnung). Nennt sich fiktive Abrechnung. Man bekommt das Geld, das die Reparatur kosten würde.
Wiederbeschaffungswert minus Restwert laut Gutachten ohne irgendwelchen Abzüge und ohne einrechnung der Reparaturkosten?
Die Kosten der Reparatur laut Gutachten, netto. Reparieren muss man nicht.
Gewisse Grenzen scheint es zu geben, sollen bei etwa 130% des Restwerts liegen. Vielleicht gibt es da aber Abweichungen.
freemont
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Re: Totalschaden

Beitrag von freemont »

winterspaziergang hat geschrieben:...
Die Kosten der Reparatur laut Gutachten, netto. Reparieren muss man nicht.
Gewisse Grenzen scheint es zu geben, sollen bei etwa 130% des Restwerts liegen. Vielleicht gibt es da aber Abweichungen.

Ich glaube, Ihnen ist gar nicht klar, dass hier ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Ihr Beitrag ist total verwirrend, eine Reparatur scheidet hier aus.

130%-Regel, das sind 30% über dem Wiederbeschaffungswert. Das hat nichts mit dem Restwert zu tun.

Und diese Reparaturkosten können nur angesetzt werden, wenn sie real, tatsächlich anfallen.

Hier im thread kommt nur die Abrechnung auf Gutachtenbasis einer fktivwen Ersatzbeschaffung in Betracht. Die unwirtschaftliichen, fiktiven Reparaturkosten sind hier völlig irrelevant.
winterspaziergang

Re: Totalschaden

Beitrag von winterspaziergang »


Ein Totalschaden unterscheidet sich in Bezug auf die dem Geschädigten zustehenden Ansprüche zum einen hinsichtlich der Art des Totalschadens und zum anderen hinsichtlich der Art und Weise der vom Geschädigten vorgenommenen Reparatur.

Wenn der Gutachter den Schaden festgestellt hat, sind für den weiteren Verlauf der Unfallregulierung folgende Werte maßgeblich:

-Reparaturkosten netto / brutto
-Wiederbeschaffungswert (Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall) = WBW
-Restwert (Wert des Fahrzeuges nach dem Unfall) = RW
-Wertminderung = WM

Nach Feststellung dieser Werte ergeben sich im Wesentlichen folgende Fallmöglichkeiten:

-Unter-Hundert-Fall (Reparaturkosten unter WBW aber über WBA)
-130 % Fall - (Reparaturkosten bis zu 30 % über WBW)
-vollständige Reparatur
-teilweise Reparatur
-keine Reparatur
-Totalschaden (Reparaturkosten mehr als 30 % über WBW)
-Verwendung von Gebrauchtteilen
-Ersatz der Mehrwertsteuer beim Totalschaden


Ersatz bei wirtschaftlichem Totalschadensfall

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt nach der herrschenden Meinung und auch der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich dann vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungsaufwand (WBA), also die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (WBW) und Restwert (RW).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt für den Totalschaden im Grundsatz dann das Folgende:

"Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs -im Rahmen der 130%-Grenze -, können Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, und dass anderenfalls die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist.
Hingegen spielt die Qualität der Reparatur so lange keine Rolle, wie die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, so dass in diesem Fall die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangt werden können."

Dabei werden übrigens immer die Brutto-Reparaturkosten mit dem (Brutto-)Wiederbeschaffungswert verglichen (BGH Urteil vom 3.3.2009, VI ZR 100/08)

Tapferer Toaster
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Re: Totalschaden

Beitrag von Tapferer Toaster »

@freemont

Das heißt ganz normal Wiederbeschaffungswert minus Restwert laut Gutachten und Ende?
freemont
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Re: Totalschaden

Beitrag von freemont »

Tapferer Toaster hat geschrieben:@freemont

Das heißt ganz normal Wiederbeschaffungswert minus Restwert laut Gutachten und Ende?

Wenn nicht tasächlich, d.h. mit Rechnung repariert wird: Ja

Wobei man sich das Gutachten sehr genau ansehen sollte ob die Werte plausibel sind. Wie gesagt, als Geschädgter hat man Anspruch darauf sich anwaltlich bzw. gutachterlich beraten zu lassen. Man muss sich keineswegs mit dem gegnerischen Gutachten kommentarlos abfinden. Als Laie kann man das doch gar nicht beurteilen.

Das Zitat von @winterspaziergang ohne Quellenangabe scheint von hier zu stammen:

http://www.ra-bielefeld.de/rechtsgebiet ... haden.html

Das für den Fall hier Entscheidende fehlt aber, so urteilen die Gerichte:
...
cc.) keine Reparatur

Wird das Fahrzeug hingegen trotz Vorliegens eines 130 % - Falls gar nicht oder in einem Umfang repariert, der wertmäßig den Wiederbeschaffungsaufwand nicht übersteigt, so hat der Geschädigte lediglich Anspruch auf Ersatz nach den Grundsätzen des nachfolgend dargestellten Totalschadens, also einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand.
...
Tapferer Toaster
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Re: Totalschaden

Beitrag von Tapferer Toaster »

Danke.
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