Hallo,
über einen weiterhelfen Hinweis zu folgendem Sachverhalt würde ich mich freuen:
Das Fahrzeug von A wurde vom Versicherungsnehmer B im Jahr 2015 beschädigt, B hat die Alleinschuld eingeräumt und dessen Versicherung hat mit A zur Regulierung Kontakt aufgenommen. Auf die Forderung von A im Jahr 2016 zahlt die Versicherung V einen Teil der Forderung an A.
Sehe ich das richtig, dass die Forderung von A gegen V im Jahr 2015 entstanden ist und die Verjährung 3 Jahre beträgt (01.01.2016 bis 31.12.2018) ?
Ggfls. sind noch Zeiten der Hemmung zu Berücksichtigen, die V auf die Schadensanzeige des A durch die Prüfung und dann Entscheidung zu vertreten hat.
Viele Grüße,
Michael
Verjährung (Offene Forderung an Versicherung)
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Re: Verjährung (Offene Forderung an Versicherung)
Welche Verjährung meinst du?
A gegen B
A gegen V
V gegen B
A gegen B
A gegen V
V gegen B
Re: Verjährung (Offene Forderung an Versicherung)
MiSatt hat geschrieben:...
Ggfls. sind noch Zeiten der Hemmung zu Berücksichtigen, die V auf die Schadensanzeige des A durch die Prüfung und dann Entscheidung zu vertreten hat.
Viele Grüße,
Michael
Hallo,
ja, so § 115 II VVG für die KFZ-Haftpflicht:
(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. 2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt ...
Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. ...
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