Mithaftung Betriebsgefahr bei Steinschlag von einem Trecker
Moderator: FDR-Team
-
Topicstarter - FDR-Mitglied
- Beiträge: 162
- Registriert: 05.05.09, 07:54
Mithaftung Betriebsgefahr bei Steinschlag von einem Trecker
Hallo,
Herr H befuhr mit seinem Kfz eine Landstraße.
Auf einem nebenliegenden Feld bestellte der Bauer B mit einer Mähmaschine ein Feld.
In dem Moment, als H und B auf gleicher Höhe waren, schleuderte der Mäher einen Stein auf die Straße, welcher direkt in die Beifahrertür des
Kfz einschlug.
Zwischen B und H ist dies geklärt - B hat die Verursachung durch seinen Mäher gegenüber der eigenen Versicherung eingeräumt.
Die Versicherung ist aber nur bereit, den hälftigen SDchaden des H zu übernehmen, mit dem Hinweis, dass sich dieser 50% Mithaftung aufgrund einer Betriebsgefahr des eigenen
Kfz anrechnen lassen muss.
Ist das rechtens?
Herr H befuhr mit seinem Kfz eine Landstraße.
Auf einem nebenliegenden Feld bestellte der Bauer B mit einer Mähmaschine ein Feld.
In dem Moment, als H und B auf gleicher Höhe waren, schleuderte der Mäher einen Stein auf die Straße, welcher direkt in die Beifahrertür des
Kfz einschlug.
Zwischen B und H ist dies geklärt - B hat die Verursachung durch seinen Mäher gegenüber der eigenen Versicherung eingeräumt.
Die Versicherung ist aber nur bereit, den hälftigen SDchaden des H zu übernehmen, mit dem Hinweis, dass sich dieser 50% Mithaftung aufgrund einer Betriebsgefahr des eigenen
Kfz anrechnen lassen muss.
Ist das rechtens?
Re: Mithaftung Betriebsgefahr bei Steinschlag von einem Trec
Schon die Antwort auf die Frage, ob B überhaupt haften muss, ist nicht einfach zu beantworten. Ein Verschulden von B kann ich nämlich nicht erkennen.
Ein Verschulden von B würde nur dann vorliegen, wenn B verpflichtet wäre das Feld vor dem Mähen nach Steinen abzusuchen oder wenn B beim Mähen mit entsprechender Aufmerksamkeit den Stein rechtzeitig hätte erkennen können. Beides liegt nach meiner Auffassung nicht vor.
Dann kommt jedoch nur eine Haftung aus Betriebsgefahr in Betracht. Das gilt aber sowohl für H als auch für B, womit nach meiner Auffassung das Angebot von 50% OK wäre.
Ein Verschulden von B würde nur dann vorliegen, wenn B verpflichtet wäre das Feld vor dem Mähen nach Steinen abzusuchen oder wenn B beim Mähen mit entsprechender Aufmerksamkeit den Stein rechtzeitig hätte erkennen können. Beides liegt nach meiner Auffassung nicht vor.
Dann kommt jedoch nur eine Haftung aus Betriebsgefahr in Betracht. Das gilt aber sowohl für H als auch für B, womit nach meiner Auffassung das Angebot von 50% OK wäre.
Re: Mithaftung Betriebsgefahr bei Steinschlag von einem Trec
Das ist schon dreist. Bei Mithaftung aus Betriebsgefahr sind 25% üblich und keine 50%. Im vorliegenden Fall war der Schaden für H aber unvermeidbar, womit wie Haftung aus Betriebsgefahr gänzlich entfällt.UrseleJoshi hat geschrieben:Die Versicherung ist aber nur bereit, den hälftigen SDchaden des H zu übernehmen, mit dem Hinweis, dass sich dieser 50% Mithaftung aufgrund einer Betriebsgefahr des eigenen
Kfz anrechnen lassen muss.
Re: Mithaftung Betriebsgefahr bei Steinschlag von einem Trec
Begründe doch erst einmal, warum B haften sollte. Wenn B nicht haften muss, dann muss man über eine Mithaftung gar nicht diskutieren.Bei Mithaftung aus Betriebsgefahr sind 25% üblich und keine 50%.
Die Argumentation bringt nur nichts, wenn B mangels Verschulden gar nicht haften müsste.Im vorliegenden Fall war der Schaden für H aber unvermeidbar, womit wie Haftung aus Betriebsgefahr gänzlich entfällt.
Wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug einen Stein hochschleudert, dann muss dessen Fahrer auch nicht haften. Der Vorausfahrende haftet nur dann, wenn der Stein von der Ladung stammt (z.B. Kieslaster).
Wenn ich den Fall hier mit einem von einem vorausfahrenden Fahrzeug hochgeschleuderten Stein vergleiche, dann ist das Angebot von 50% nicht etwa dreist, sondern großzügig. Im Moment kann ich jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, dass das Hochschleudern des Steins für B vermeidbar gewesen wäre. Für Schäden durch unabwendbare Ereignisse muss B nicht haften, was im Umkehrschluss heißt, dass die Haftung aus Betriebsgefahr für H 100% betragen würde.
Re: Mithaftung Betriebsgefahr bei Steinschlag von einem Trec
Ja, gar keine Frage, das sehe ich auch so. § 17 III StVG schliesst die Gefährdungshaftung bei einem unabwendbaren Ereignis ausdrücklich aus.fodeure hat geschrieben:Das ist schon dreist. Bei Mithaftung aus Betriebsgefahr sind 25% üblich und keine 50%. Im vorliegenden Fall war der Schaden für H aber unvermeidbar, womit wie Haftung aus Betriebsgefahr gänzlich entfällt.UrseleJoshi hat geschrieben:Die Versicherung ist aber nur bereit, den hälftigen SDchaden des H zu übernehmen, mit dem Hinweis, dass sich dieser 50% Mithaftung aufgrund einer Betriebsgefahr des eigenen
Kfz anrechnen lassen muss.
Hinzu kommt, dass der Mähdrescher gar nicht als Fahrzeug im öffentlichen Strassenverkehr, sondern als landwirtschaftliche Erntemaschine im Einsatz war. Nicht auf der Straße, sondern auf dem Feld. Da folgt aus der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers, dass er alle Schäden verhindert, die Dritten durch den Ernteeinsatz drohen.
Re: Mithaftung Betriebsgefahr bei Steinschlag von einem Trec
In dieser Absolutheit stimmt das nicht. Der B muss alle wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen ergreifen um solche Schäden zu vermeiden. An die Frage, was wirtschaftlich zumutbar ist, werden durchaus hohe Anforderungen gestellt allerdings nicht derart, dass solche Schäden mit absoluter Sicherheit vermieden werden müssen. Zu den Anforderungen, die beim Grasmähen direkt an einer Bundesstraße erforderlich sind, hat der BGH in seinem Urteil vom 04.07.2013 (Az.: III ZR 250/12) Stellung genommen. Dass ein durch Mähen verursachter Steinschlag aber nicht in jedem Fall zu einer Haftung führt zeigen das Urteil des LG Köln vom 08.01.2008 (Az.: 5 O 344/07) und das BGH-Urteil vom 18.01.2005 (Az.: VI ZR 115/04). Eine wichtige Frage ist daher, welche Art Mähwerk der B verwendet hat und ob dieses Mähwerk einen Steinschlagschutz hatte.Da folgt aus der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers, dass er alle Schäden verhindert, die Dritten durch den Ernteeinsatz drohen.
Es ist allerdings richtig, dass eine Mithaftung des H aus Betriebsgefahr nicht in Betracht kommt. Die Frage, ob der B haften muss ist daher digital zu sehen. B haftet in vollem Umfang, wenn er die Verkehrssicherungspflicht verletzt hat oder gar nicht, wenn er alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
Das ist zwar richtig, allerdings ist das für Schadenersatzansprüche des H nachteilig, da dann eine Gefährdungshaftung des B nicht vorliegt.Hinzu kommt, dass der Mähdrescher gar nicht als Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, sondern als landwirtschaftliche Erntemaschine im Einsatz war.
Re: Mithaftung Betriebsgefahr bei Steinschlag von einem Trec
Wenn es sich um ein unabwendbaren Ereignis handelt - kein Verschulden von B - , dann bekommt H nichts und das ist viel weniger als 50 %.freemont hat geschrieben:Ja, gar keine Frage, das sehe ich auch so. § 17 III StVG schliesst die Gefährdungshaftung bei einem unabwendbaren Ereignis ausdrücklich aus.
Re: Mithaftung Betriebsgefahr bei Steinschlag von einem Trec
Ich glaube, Sie haben da etwas grundsätzlich missverstanden.Hanomag hat geschrieben:Wenn es sich um ein unabwendbaren Ereignis handelt - kein Verschulden von B - , dann bekommt H nichts und das ist viel weniger als 50 %.freemont hat geschrieben:Ja, gar keine Frage, das sehe ich auch so. § 17 III StVG schliesst die Gefährdungshaftung bei einem unabwendbaren Ereignis ausdrücklich aus.
Erst mal ist das StVG und die Gefährdungshaftung hier gar nicht angesprochen.
Wenn für den Geschädigten ein unabwendbares Ereignis vorliegt, heisst das nicht, dass der Schädiger entlastet wird. Im Gegenteil, z.B. ein hinterlistiger Überfall würde direkten Vorsatz des Schädigers bedeuten, maximale Schuld, für den Geschädigten wäre der Schaden unabwendbar.
Der Schädiger haftet hier aus § 823 BGB. nach der oben zitierten BGH-Rspr. hat er seine Verkehrssicherungspflicht klar verletzt. An der Kausalität der Verursachung besteht kein Zweifel. Der Bauer kennt seinen Acker und die Beschaffenheit ganz genau.
Der Versicherer hat ja i.Ü. grundsätzlich die Haftung bereits anerkannt. Bloß das mit der Betriebsgefahr ist nicht haltbar, ein Mitverschulden ebensowenig.
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 21
- Registriert: 27.12.17, 21:46
Re: Mithaftung Betriebsgefahr bei Steinschlag von einem Trec
Die Versicherung hat hier m.E. wohl einen Fehler begangen.
a) Entweder hätte sie die Haftung des B negieren müssen und damit die Zahlung verweigern.
b) Ggf. hätte sich auch aus "Kulanz" zahlen können, ohne Eingeständnis einer Haftungsverpflichtung.
Die Haftpflichtverpflichtung hat diese aber - wenn die Schilderung stimmt - grundsätzlich anerkannt. Deren angegebene Minderungsgründe sind dagegen obsolet (siehe oben).
lg
ehf
a) Entweder hätte sie die Haftung des B negieren müssen und damit die Zahlung verweigern.
b) Ggf. hätte sich auch aus "Kulanz" zahlen können, ohne Eingeständnis einer Haftungsverpflichtung.
Die Haftpflichtverpflichtung hat diese aber - wenn die Schilderung stimmt - grundsätzlich anerkannt. Deren angegebene Minderungsgründe sind dagegen obsolet (siehe oben).
lg
ehf