
Angenommen der Frührentner X erhält von einer privaten Rentenversicherung aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit eine monatliche Auszahlung. Bereits vor seiner Frühverrentung hat X eine genehmigte selbstständige Nebentätigkeit (Kleinunternehmer) ausgeübt. Diese Selbstständigkeit wurde zuerst vom ehem. Arbeitgeber aber auch bei Eintritt in die Verrentung durch die Versicherung erlaubt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht 15 Stunden übersteigt.
Nun hat X ein Gewerbe angemeldet, bei dem es nicht rund um die Uhr um Arbeit geht, aber telefonisch möchte X gern erreichbar sein. Verkürzte (eher unübliche) Öffnungszeiten wirken auf Neukunden ja eher seltsam.
Wie ist hier die Rechtslage?
Zählt die Öffnungszeit (speziell für die Versicherung), auch dann zur Arbeitszeit, wenn in dieser nicht wirklich gearbeitet wird?
Telefonieren geht ja auch von der Couch aus.
Ich danke Euch.
