Arbeitnehmer R beginnt in einer Handwerksfirma im Verwaltungsbereich. Nach zwei Jahren bietet der Eigentümer seinem Mitarbeiter an, eine kapitalbindende Lebensversicherung (Betriebsrente) abzuschließen um seinem Mitarbeiter all die steuerlichen Vorteile etc zukommen zu lassen.
R stimmt ein und so wird 1993 bei einer bayrischen Versicherung ein entsprechender Vertrag abgeschlossen.
Den Vertrag bekommt ja der damalige Geschäftsführer
R arbeitet sich in der Firma zum Geschäftsführer hoch und wird nach dem Tod des Inhabers zu dessen Nachfolger
Es handelt sich im übrigen um eine GmbH
R übernimmt die Anteile und ist alleiniger Gesellschafter
Der Vertrag wird weiter gezahlt.
Die GmbH hat allerdings schon erhebliche Schulden und im Mai 2012 sieht sich R gezwungen (nachdem seiner seiner Gläubiger Insolvenz angemeldet hat) ein Insolvenzverfahren zu eröffnen.
Die geplant weil es schon einen Interessenten für die Firma gibt, der sie dann schließlich auch später übernimmt
R wird erst als Abteilungsleiter eingestellt und kurz vor Ende der Probezeit gekündigt.
Nachdem er die letzten Jahre sein privates Geld immer wieder in die Firma gesteckt hat, ist er praktisch mittellos. In diesem Zusammenhang erinnert er sich an die Versicherung und fragt an, ob diese den nicht gekündigt und an Ihn ausgezahlt werden kann.
Die Versicherung verneint dies, bietet aber an das der Vertrag auf R selber unzuschreiben
R. reagiert nicht und sendet auch keine Schreiben zurück, es liegt in dieser Zeit deutlich mehr Interesse darauf irgendwie sein Leben zu bestreiten.Zum Zeitpunkt der Auflösung des Unternehmens haben Sie wegen Ihrer Betriebszugehörigkeit einen unverfallbaren Anspruch auf die Versicherungsleistung gemäß dem Betriebsrentengesetz erworben.
Bei Ausscheiden der versicherten Person beim Arbeitgeber ist nach §2 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes eine Kündigung bei Vorliegen einer unverfallbaren Anwartschaft nicht möglich.
Wir müssen die von Ihnen ausgesprochene Kündigung daher als unzulässig zurückweisen.
Sie haben die Möglichkeit, diese Versicherung mit einer eigenen Beitragszahlung oder, falls ein ausreichender Wert zur Beitragsfreistellung vorhanden ist, in beitragsfreier Form weiterzufürhren. Ggf. können Sie die Versicherung auf Ihren neuen Arbeitgeber übertragen. Damit wir die Versicherung wie von Ihnen gewünscht fortführen können, senden Sie uns bitte das beiliegende Formular ausgefüllt und unterschrieben zurück. Sofern wir innerhalb von sechs Wochen von Ihnen keine Mitteilung erhalten, werden wir den Vertrag beitragsfrei aus Sie übertragen
Im Februar 2014 versendet die Versicherung angeblich (weil R nie in Besitz dieses Schreibens gelangt ist) erneut ein Schreiben
Das einzige was R bekommt sin jährliche Kontoauszüge.Sie möchten Ihre Lebensversicherung kündigen. Dieser Vertrag wurde ursprünglich als betriebliche Altersversorgung geführt. Die Beitragszahlung erfolgt durch Ihren ehemaligen Arbeitgeber. Sie haben in dieser Zeit eine unverfallbaren Anwartschaft nach §1 Betriebsrentengesetzes erworben.
Nach Ihrem Ausscheiden zum 01.05.2012 wurde der Vertrag zum 01.12.2012 (Jahrestag) beitragsfrei gestellt. Ein selbstfinanzierter Teil ist somit nicht entstanden, eine Kündigung sowie Beleihung ist daher (auch teilweise) nicht möglich.
R. hat inzwischen ein neues Unternehmen gefunden und der dortige Chef spricht ihn auf die Möglichkeit der Betriebsrente an. Da fällt R. ein, dass er ja einen vorhandenen Vertrag hat und fragt seinen neuen Arbeitgeber ob er auch diesen übernehmen würde.
Nachdem er dessen Zustimmung hat, wendet sich R. an die Versicherungsgesellschaft mit der Bitte um Übertragung
Dies lehnt die Versicherung jedoch ab.
Man weist auf die beiden Schreiben hin und bestätigt nochmals den Übergang. Man erteilt R. auch die telefonische Auskunft, dass der Vertrag nicht mehr übertragen werden kann, weil er nach 2 Jahren (also 2016 durch die Versicherung geschlossen wurde und ein solch alter Vertrag auch von Rechtswegen gar nicht mehr aufleben kann, weil es ihn in dieser Form gar nicht mehr gibt.
Kurioserweise bestätigt der Mitarbeiter jedoch am Telefon das dies durchaus möglich gewesen wäre, wenn R. weiterhin privat eingezahlt hätte ??????
R. bittet die Versicherung um einen schriftlichen Beschied mit entsprechenden Nachweisen über das Recht der Versicherung den Vertrag zu stornieren
In dem Schreiben führt die Versicherung dann aus
Dieser Aussage steht R. ziemlich hilflos gegenüber. Zum einen kann er den Sinn dahinter nicht verstehen und ist auch der Meinung das dieser Satz alleine doch nicht eine rechtliche Grundlage für die Stillegung der Versicherung sein kann.Eine Wiederinkraftsetzung ist nur innerhalb von zwei Jahren möglich. Danach wäre die Wiederinkraftsetzung eine Novation und würde der Versteuerung unterliegen. Derartige Nachteile bieten wir grundsätzlich nicht an
Die Versicherung verweigert jedoch weitere Aussagen hierzu
R. kann nicht verstehen, warum man mit seinen Veträgen ohne jeglichen Hinweis so umgehen kann. Es wurden ihm z.B. nie irgendwelche Versicherungsbedingungen vorgelegt wo dies ausgeführt wurde. Selbst wenn es irgendwo in den Bestimmungen der Gesellschaft steht, so müsste die Versicherung doch nachweisen, dass R. diese ausgehändigt bekommen hat
Ist diese Meinung von R. falsch ?