Kündigung Wohngebäude nach Erwerb
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Kündigung Wohngebäude nach Erwerb
Hallo
mal angenommen A kauft ein Haus mit Grundbucheintragung zum 01.11.2023
nun möchte A die Wohngebäudeversicherung nicht übernehmen und zum 01.11. fristlos kündigen.
Kann A nun einfach 4 Wochen voher schon die Kündigung zur Versicherung schicken und zB als Briefdatum auch den 01.11. eintragen obwohl er die Kündigung schon am 01.10. verschicken würde oder kann er ruhig den 01.10. auf das Kündigungsschreiben nehmen und die Kündigung fristlos zum 01.11. aussprechen ???
vielen Dank
mal angenommen A kauft ein Haus mit Grundbucheintragung zum 01.11.2023
nun möchte A die Wohngebäudeversicherung nicht übernehmen und zum 01.11. fristlos kündigen.
Kann A nun einfach 4 Wochen voher schon die Kündigung zur Versicherung schicken und zB als Briefdatum auch den 01.11. eintragen obwohl er die Kündigung schon am 01.10. verschicken würde oder kann er ruhig den 01.10. auf das Kündigungsschreiben nehmen und die Kündigung fristlos zum 01.11. aussprechen ???
vielen Dank
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Re: Kündigung Wohngebäude nach Erwerb
Meines Wissens ist die Wohngebäudeversicherung nicht verpflichtend zu Übernahme durch den neuen Eigentümer. Vertragspartner der Versicherung ist/war der alte Eigentümer. Dieser muss kündigen.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
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Re: Kündigung Wohngebäude nach Erwerb
Bei uns war es so: Die Wohngebäudeversicherung des Alteigentümers lief noch 4 Wochen (für uns) kostenfrei nach Besitzübergang weiter. In diesem Zeitraum hatte uns diese Versicherung ein Angebot zugeschickt, welches wir hätten annehmen können nach den 4 Wochen. Aber grundsätzlich geht den neuen Eigentümer die Versicherung des Alteigentümers nichts an.
Re: Kündigung Wohngebäude nach Erwerb
Bei einem Hausverkauf geht eine bestehende Wohngebäudeversicherung automatisch auf den neuen Eigentümer über. Steht so im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Behalten muss der Käufer die Gebäudeversicherung aber nicht. Dank eines Sonderkündigungsrechts kann er zu einem anderen Anbieter wechseln.
Kündigen kann man aber erst wenn man Eigentümer ist. Wenn man jetzt einen Vertrag unterschreibt, wo man ab 01.11. EIgentümer ist kann man m.M. nach auch jetzt bereits kündigen.
Kündigen kann man aber erst wenn man Eigentümer ist. Wenn man jetzt einen Vertrag unterschreibt, wo man ab 01.11. EIgentümer ist kann man m.M. nach auch jetzt bereits kündigen.
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Re: Kündigung Wohngebäude nach Erwerb
Danke bisher.
mal fikitv weiter
Ich denke A wird um den 12/13.10 per Post eine fristlose Kündigung datiert auf den 15.10. an den Versicherer senden.
Mal schauen was passiert.
A hat aber auch erfahren der der Verkäufer auch schon die Wohngebäude gekündigt hat, angeblich fristlos wo A bezweifelt das das akzepiert wird
mal fikitv weiter
Ich denke A wird um den 12/13.10 per Post eine fristlose Kündigung datiert auf den 15.10. an den Versicherer senden.
Mal schauen was passiert.
A hat aber auch erfahren der der Verkäufer auch schon die Wohngebäude gekündigt hat, angeblich fristlos wo A bezweifelt das das akzepiert wird
Re: Kündigung Wohngebäude nach Erwerb
Der Hilfesuchende hat geschrieben: ↑29.09.23, 12:39 mal angenommen A kauft ein Haus mit Grundbucheintragung zum 01.11.2023
nun möchte A die Wohngebäudeversicherung nicht übernehmen und zum 01.11. fristlos kündigen.
Wie soll letzteres funktionieren wenn A erst ab 01.11. Eigentümer sein wird?Der Hilfesuchende hat geschrieben: ↑01.10.23, 10:17 Ich denke A wird um den 12/13.10 per Post eine fristlose Kündigung datiert auf den 15.10. an den Versicherer senden.
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Re: Kündigung Wohngebäude nach Erwerb
Diese Schreiben werden als Irrläufer im Mülleimer landen.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Kündigung Wohngebäude nach Erwerb
Wenn A ab 01.11. Eigentümer sein wird kann A doch von seinem Sonderkündigungsrecht zu diesem Datum Gebrauch machen und das dem alten Versicherer mitteilen. Aus welchen Gründen glaubt denn A ein Recht zu haben zum 15.10. kündigen zu können, zu einem Zeitpunkt, wo ihm die Hütte noch gar nicht gehört?
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Re: Kündigung Wohngebäude nach Erwerb
Das wurde hier schon mehrfach erwähnt.
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Re: Kündigung Wohngebäude nach Erwerb
Sicher, daß es sich um die Grundbucheintragung handelt und nicht um den Übergang von Nutzen und Lasten? Eine Grundbucheintragung zu einem bestimmten Termin wäre nur möglich wenn das zuständige Grundbuchamt einen solchen Service anbietet und dies gesetzlich zulässig ist. Da dies aber überhaupt keinen Sinn ergibt, bezweifle ich ganz stark, daß es dies gibt.Der Hilfesuchende hat geschrieben: ↑29.09.23, 12:39 mal angenommen A kauft ein Haus mit Grundbucheintragung zum 01.11.2023
Wozu diese Eile? Erst wenn A als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (wie hier schon mehrfach erwähnt wurde), kann er die Versicherung kündigen. Dazu hat er dann 1 Monat Zeit, nachdem er als Eigentümer im Grundbuch eintegragen wurde. Und das wird ziemlich sicher nicht zum 01.11.2023 geschehen, sondern dann, wenn das Grundbuchamt die Umschreibung vornimmt. Das kann durchaus auch erst Anfang 2024 sein. Gemäß §96, Abs. 3 VVG zahlt der Verkäufer die Prämie der Versicherung, falls der Käufer von seinem Sonderkündigungsrecht gebraucht macht. Also nochmal: Wozu diese Eile=Der Hilfesuchende hat geschrieben: ↑29.09.23, 12:39Kann A nun einfach 4 Wochen voher schon die Kündigung zur Versicherung schicken und zB als Briefdatum auch den 01.11. eintragen obwohl er die Kündigung schon am 01.10. verschicken würde oder kann er ruhig den 01.10. auf das Kündigungsschreiben nehmen und die Kündigung fristlos zum 01.11. aussprechen ???
Re: Kündigung Wohngebäude nach Erwerb
Der Erwerber kann nach Kauf jederzeit kündigen (fristlos ist nicht richtig, Bezug auf Sonderkündigungsrecht wegen Neu-Erwerb und Versicherung andererseits).
Dann wird er Post vom Versicherer bekommen dass die Kündigung nicht akzeptiert werden kann, bis Grundbuchumschreibung erfolgt ist.
Wenn man Grundbuchauszug neu in Händen hat, schickt man eine Kopie zum Versicherer, dann wird die Kündigung bestätigt.
Macht der Erwerber nix, wird die Versicherung ihn anschreiben, dass wegen Eigentumsübergang ein Sonderkündigungsrecht möglich ist, dass man sich aber freut, wenn der Vertrag fortgeführt wird.
Falls die verkaufte Immobilie von dem Eigentümer oder einer Hausverwaltung verwaltet wurde, die wegen zahlreicher Immobilien bei der Versicherungsgesellschaft Super-Konditionen hatte, wird der Erwerber nach Umschreibung ein Schreiben der Versicherungsgesellschaft erhalten, dass sie von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und der Erwerber sich um einen anderen Versicherungsschutz kümmern muss.
Dann wird er Post vom Versicherer bekommen dass die Kündigung nicht akzeptiert werden kann, bis Grundbuchumschreibung erfolgt ist.
Wenn man Grundbuchauszug neu in Händen hat, schickt man eine Kopie zum Versicherer, dann wird die Kündigung bestätigt.
Macht der Erwerber nix, wird die Versicherung ihn anschreiben, dass wegen Eigentumsübergang ein Sonderkündigungsrecht möglich ist, dass man sich aber freut, wenn der Vertrag fortgeführt wird.
Falls die verkaufte Immobilie von dem Eigentümer oder einer Hausverwaltung verwaltet wurde, die wegen zahlreicher Immobilien bei der Versicherungsgesellschaft Super-Konditionen hatte, wird der Erwerber nach Umschreibung ein Schreiben der Versicherungsgesellschaft erhalten, dass sie von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und der Erwerber sich um einen anderen Versicherungsschutz kümmern muss.
Gruß
Jutta
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