Einstweilige Anordnung oder Verfügung

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derrick
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Einstweilige Anordnung oder Verfügung

Beitrag von derrick »

Hallo,

folgender Fall: Kann man gegen eine lediglich fernmündliche Mitteilung eines Pflegeheimbetreibers, der sich weigert, einem Bewohner zu einem ambulanten ärztlichen Termin eine Pflegekraft als Begleitung zur Verfügung zu stellen (die Rechtslage hierzu ist nicht eindeutig und von Bundesland zu Bundesland verschieden) eine gerichtliche Einstweilige Anordnung oder Verfügung beantragen?
Ein behördlicher Bescheid hierzu liegt ja nicht vor und der Termin drängt.

mfg
ExDevil67
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Re: Einstweilige Anordnung oder Verfügung

Beitrag von ExDevil67 »

Besteht überhaupt ein vertraglicher/gesetzlicher Anspruch auf Begleitung durch eine Pflegekraft zum Arzt?

Und was steht im Vertrag zum Thema Kündigung? Nicht das sich der Betreiber auf dem Weg "revanchiert".
FM
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Re: Einstweilige Anordnung oder Verfügung

Beitrag von FM »

Die Sache ist auch unter Verwaltungsrecht falsch einsortiert, da ein Pflegeheim im Regelfall keine Behörde ist (es mag bei kommunalen Heimen Ausnahmen geben), sondern privatrechtlich Vertragspartner nach WBVG.

Ob die Begleitung bei solchen Gelegenheiten überhaupt zu den Aufgaben gehört, muss man dem Vertrag entnehmen (ggf. auch dem Vertrag des Heimes mit der Pflegekasse). Das Gericht kennt diese Verträge nicht, die müsste man schon selbst vorlegen.

Einfacher wäre es, einen Krankenfahrdienst zu beauftragen, die Kosten übernimmt unter bestimmten Bedingungen die Krankenkasse (ob im konkreten Fall, fragt man dort nach).
derrick
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Re: Einstweilige Anordnung oder Verfügung

Beitrag von derrick »

ExDevil67 hat geschrieben: 28.07.21, 09:36 Besteht überhaupt ein vertraglicher/gesetzlicher Anspruch auf Begleitung durch eine Pflegekraft zum Arzt?
siehe hierzu: https://www.betreuer-weiterbildung.de/p ... BeglHB.pdf

Wobei es mir weniger um die Kostenfrage geht, sondern in erster Linie um die pflegerische Begleitung.

mfg
ExDevil67
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Re: Einstweilige Anordnung oder Verfügung

Beitrag von ExDevil67 »

Geht es denn um Heim in Hessen das folglich auch unter die Rechtssprechung des Hessischen VGH und des hessischen Rahmenvertrages fällt?
FM
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Re: Einstweilige Anordnung oder Verfügung

Beitrag von FM »

Der VGH Hessen entschied über die Klage eines Heimträgers gegen eine Entscheidung der Heimaufsichtsbehörde. Das ist dann schon Verwaltungsrecht. Die hier angesprochene Forderung des Heimbewohners gegen den Heimträger aber nicht.
derrick
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Re: Einstweilige Anordnung oder Verfügung

Beitrag von derrick »

ExDevil67 hat geschrieben: 28.07.21, 10:11 Geht es denn um Heim in Hessen das folglich auch unter die Rechtssprechung des Hessischen VGH und des hessischen Rahmenvertrages fällt?
Nein, um ein Heim in BW. Wobei der dortige VGH aber - so interpretiere ich dies - entschieden hat, dass das Heim zwar eine pflegerische Begleitung mitgeben muss, dies aber gesondert in Rechnung stellen darf; siehe hierzu: https://www.haufe.de/sozialwesen/leistu ... 29434.html

mfg
FM
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Re: Einstweilige Anordnung oder Verfügung

Beitrag von FM »

Und warum nimmt man dann nicht lieber den Krankenfahrdienst (der auch begleitet ist)?

Die Auslegung zu "Planen und Organisieren" gehöre auch die Durchführung, halte ich schon rein sprachlich für sehr gewagt. Zumal es eben mit § 60 SGB V bereits eine ausreichende und geeignetere Regelung für diesen Bedarf gibt. Die Heime könnten sehr oft nur begleiten, aber nicht die Fahrt anbieten (weil sie kein geeignetes Fahrzeug haben und niemanden mit Personenbeförderungsschein).
ExDevil67
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Re: Einstweilige Anordnung oder Verfügung

Beitrag von ExDevil67 »

FM hat geschrieben: 28.07.21, 11:10 Und warum nimmt man dann nicht lieber den Krankenfahrdienst (der auch begleitet ist)?
Frage wäre warum wird eine Begleitung durch eine Pflegekraft benötigt und kann das ein entsprechender Fahrdienst auch leisten? Und würde und kann der auch beim Arzt warten?
FM
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Re: Einstweilige Anordnung oder Verfügung

Beitrag von FM »

Warum sollte er beim Arzt warten? Dort müsste medizinisches Fachpersonal vorhanden sein. Wenn der Fahrdienst nicht wartet, müsste er eben für die Rückfahrt noch einmal hinfahren.
ExDevil67
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Re: Einstweilige Anordnung oder Verfügung

Beitrag von ExDevil67 »

Richtig, beim Arzt arbeitet medizinisches Fachpersonal. Das wird sich aber hüten ggf nötige, ihm aber fachfremde, pflegerische Tätigkeiten zu übernehmen.
Chavah
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Re: Einstweilige Anordnung oder Verfügung

Beitrag von Chavah »

Ganz sicherlich ist das - wie im gesamten pflegerischen Bereich - eine Einzelfallentscheidung. Es besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf eine Begleitung, nur weil t man im Heim lebt. Es gibt für solche Fälle Pflegetransporte/spezielle Taxis, die gut und sicher für den Transport sorgen. In so Fällen, die sehr gut durchorganisiert sein müssen, gibt es ja bei den Ärzten auch keine nennenswerte Wartezeit. Häufig wartet ja der Fahrer sogar mit. Es dürfte also die absolute Ausnahme sein, dass ein Anspruch auf eine Heimmitarbeiterin/einen Heimmitarbeiter als Begleitperson besteht. Wenn man jemanden nicht mal eine halbe Stunde (Wartezeit) unter fremder Beaufsichtigung lassen kann, dann könnte es einen Anspruch geben, wobei ich mich in den Fällen frage, ob das dann nicht eher ein Fall für eine stationäre Untersuchung in einem Krankenhaus ist.

Chavah
derrick
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Re: Einstweilige Anordnung oder Verfügung

Beitrag von derrick »

Es geht in der Tat nicht um den Krankentransport oder eine Krankentransportbegleitung, diese ist ab Pflegegrad 3 oder dem Schwerbehinderten-Merkzeichen aG gesichert bzw, kostenmäßig abgedeckt, sondern um eine pflegerische Begleitung. Ambulante Arztpraxen oder Klinikambulanzen machen dies nicht, zB. mit den zu Pflegenden auf die Toilette gehen oder deren Windeln wechseln. Ungeachtet dessen ist es für die Betroffenen auch besser, eine Person die sie kennen hierfür dabei zu haben. Wie bereits geschildert, ist dies in einigen Bundesländern Bestandteil der Pflegevereinbarungen in anderen, z.B. in BaWü nicht bzw. unkonkret formuliert. ME. sollte es in diesem Punkt eine bundeseinheitliche Rechtslage geben. Ungeachtet dessen könnte man bei Heimrechnungen um die 5.000,-- Euro mtl. diese Leistung wohl auch erwarten dürfen. In den betr. Heimverträgen finden sich immerhin Begriffe bzw. Ansprüche wie "Hilfe bei der Mobilität" oder "Soziale Betreuung". Bei der ganzen Thematik sollte man sich natürlich auch fragen, warum Jemand überhaupt im Pflegeheim ist. Weil er allein nicht mehr zurechtkommt. Solche Leute dann bei ambulanten Arztterminen nicht zu betreuen - auch hinsichtlich der zu berappenden Heimkosten - erscheint mE. daher fragwürdig.
mfg
derrick
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Re: Einstweilige Anordnung oder Verfügung

Beitrag von derrick »

Chavah hat geschrieben: 28.07.21, 13:54 wobei ich mich in den Fällen frage, ob das dann nicht eher ein Fall für eine stationäre Untersuchung in einem Krankenhaus ist.

Chavah
Ein Anspruch auf stationäre Untersuchung besteht oft nicht, oft werden im Vorfeld auch ambulante Voruntersuchungen verlangt. Diese Praxis mag für "normale" Patienten auch ok. sein; für zu Pflegende aber nicht. In den Heimen läuft es nach meiner Erfahrung so, dass dort zwar Haus- oder Heimärzte für die kleinen Zipperlein ein- und ausgehen, aber die fachärztliche Versorgung (zB. bei Zahn- Augen- oder Ohrenärzten) Schwachstellen aufzeigt. Diese Fachärzte kommen in den meisten Fällen nicht ins Heim, was evt. auch an den Untersuchungs-Gerätschaften liegt, die nicht immer transportabel sind. Sofern keine (geeigneten) Angehörige die Fahr- oder Begleitdienste übernehmen(können), werden die zu Pflegenden dann - obwohl dies vielleicht gar nicht erforderlich ist - vom Heim notgedrungen ins Krankenahaus überstellt. Ich unterstelle einfach mal, dass dies dann oftmals erst in Notfällen veranlasst wird.

mfg
FM
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Re: Einstweilige Anordnung oder Verfügung

Beitrag von FM »

derrick hat geschrieben: 28.07.21, 16:17 Ambulante Arztpraxen oder Klinikambulanzen machen dies nicht, zB. mit den zu Pflegenden auf die Toilette gehen oder deren Windeln wechseln. Ungeachtet dessen ist es für die Betroffenen auch besser, eine Person die sie kennen hierfür dabei zu haben. Wie bereits geschildert, ist dies in einigen Bundesländern Bestandteil der Pflegevereinbarungen in anderen, z.B. in BaWü nicht bzw. unkonkret formuliert.
Wie schon gesagt, ist die Auslegung des Hess. VGH durchaus fragwürdig. Aber soweit ich mich entsinne, ging es auch da nur um Begleitung, nicht um Pflegeleistungen wie z.B. Windeln wechseln. Der Erfüllungsort dafür ist das Heim, und an anderen Orten wie z.B. in der Straßenbahn ist das auch deutlich schwieriger. Hilfeleistungen die unbedingt sofort nötig sind müsste m.E. auch ein begleiteter Krankentransport erbringen.
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