Jemanden rechtlich vertreten
Moderator: FDR-Team
Jemanden rechtlich vertreten
Hallo Leute,
nehmen wir mal an, dass A und B befreundet sind. A fährt in den Urlaub ins Ausland und hat dort einen Unfall. Der aktuelle Stand ist, dass A über Wochen, wenn nicht sogar Monate im Ausland bleiben muss. Körperlich ist er zudem nicht in der Lage irgendwelche Papiere zu unterzeichnen, geistig ist er jedoch voll auf der Höhe.
Die Welt um A herum bleibt aber nicht stehen. Es gibt gewisse Behörden und Ämter, die etwas von A wollen. z.B. flatterte ein Mahnbescheid, der falsch ist, herein. Außerdem möchte das Finanzamt die Steuererklärung haben und die lassen sich nicht hinhalten, nur weil A einen schweren Unfall hatte und im Ausland ist.
Wie könnte man die "Vertretung" rechtlich konstruieren? B kommuniziert ja mit A und alles, was B macht, ist der Wille von A. B führt es nur aus. GOA ist es ja nicht. Kann da jemand weiterhelfen?
nehmen wir mal an, dass A und B befreundet sind. A fährt in den Urlaub ins Ausland und hat dort einen Unfall. Der aktuelle Stand ist, dass A über Wochen, wenn nicht sogar Monate im Ausland bleiben muss. Körperlich ist er zudem nicht in der Lage irgendwelche Papiere zu unterzeichnen, geistig ist er jedoch voll auf der Höhe.
Die Welt um A herum bleibt aber nicht stehen. Es gibt gewisse Behörden und Ämter, die etwas von A wollen. z.B. flatterte ein Mahnbescheid, der falsch ist, herein. Außerdem möchte das Finanzamt die Steuererklärung haben und die lassen sich nicht hinhalten, nur weil A einen schweren Unfall hatte und im Ausland ist.
Wie könnte man die "Vertretung" rechtlich konstruieren? B kommuniziert ja mit A und alles, was B macht, ist der Wille von A. B führt es nur aus. GOA ist es ja nicht. Kann da jemand weiterhelfen?
Re: Jemanden rechtlich vertreten
Für viele (aber nicht für alle) Bevollmächtigungen ist eine schriftliche Vollmacht entweder vorgeschrieben oder kann vom anderen Beteiligten verlangt werden.
Die Schriftform kann durch eine notarielle Beurkundung ersetzt werden. Inwieweit die Beurkundung eines ausländischen Notars ausreicht, hängt vom jeweiligen Land ab. Mitunter ist dazu eine sog. "Apostille" notwendig. Dazu siehe hier: http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertre ... Infos.html
Die Schriftform kann durch eine notarielle Beurkundung ersetzt werden. Inwieweit die Beurkundung eines ausländischen Notars ausreicht, hängt vom jeweiligen Land ab. Mitunter ist dazu eine sog. "Apostille" notwendig. Dazu siehe hier: http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertre ... Infos.html
Re: Jemanden rechtlich vertreten
Bleiben wir mal beim Finanzamt:FM hat geschrieben:Für viele (aber nicht für alle) Bevollmächtigungen ist eine schriftliche Vollmacht entweder vorgeschrieben oder kann vom anderen Beteiligten verlangt werden.
Nehmen wir mal an, dass das Finanzamt die mündliche Bevollmächtigung nicht akzeptiert und die Bevollmächtigung in Schriftform dauert. Das Finanzamt hat bereits abgelehnt, eine Fristverlängerung zu ermöglichen. Das nächste, was kommt ist die Festsetzung einer..... Strafe? Was auch immer in Höhe von 200€. Und wenn die nicht bezahlt werden, pfändet das Finanzamt das Konto (da ohne Vollmacht auch keine Aussetzung der Vollstreckung beantragt werden kann). Ist das Konto gepfändet, werden Lastschriften fehlschlagen. Und die Bank wird ganz sicher keine Überweisungen ohne Vollmacht zulassen.
Die Frage ist, ob überhaupt eine Vollmacht benötigt wird. Denn B handelt ja nicht eigenwillig, sondern setzt nur den Willen von A um.
Ich persönlich habe schon einige Schreiben erhalten, die mit
Code: Alles auswählen
gez. XYZ
(nach Diktat verreist)
Frau ZXY
Assistenz der Geschäftsführung
Wenn ich es richtig verstehe, hat bei dieser Form der Unterschrift die Assistentin eben keine Vollmacht bzw. Unterschriftsvollmacht. Sie kann aber dennoch Rechtsgeschäfte eingehen bzw. den Chef vertreten.
Re: Jemanden rechtlich vertreten
Was hindert A daran eine Erklärung auf elektronischem Wege abzugeben, wenn ermyLord hat geschrieben:Bleiben wir mal beim Finanzamt:
ist? Hier scheint es im Bezug auf das FA noch eine unbekannte Vorgeschichte zu geben.myLord hat geschrieben:geistig ist er jedoch voll auf der Höhe.
Re: Jemanden rechtlich vertreten
Beim Finanzamt ist es noch am einfachsten: hier kann man einen Steuerberater beauftragen, die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird kraft Gesetzes vermutet.
Re: Jemanden rechtlich vertreten
Es ist ein reiner konstruierter Fall. Deshalb sage ich:webelch hat geschrieben:Was hindert A daran eine Erklärung auf elektronischem Wege abzugeben, wenn ermyLord hat geschrieben:Bleiben wir mal beim Finanzamt:ist? Hier scheint es im Bezug auf das FA noch eine unbekannte Vorgeschichte zu geben.myLord hat geschrieben:geistig ist er jedoch voll auf der Höhe.
Kennen Sie den Spruch: Besser arm dran als Arm ab? Sagen wir mal, dass unser Pechvogel nicht so viel Glück hatte.
Re: Jemanden rechtlich vertreten
Solche pragmatischen Ansätze sind aber nicht zielführend um das Thema "Vertretung" und "Vollmacht" zu diskutieren.FM hat geschrieben:Beim Finanzamt ist es noch am einfachsten: hier kann man einen Steuerberater beauftragen, die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird kraft Gesetzes vermutet.
Sagen wir einfach, dass die Ex von A eine Steuerberaterin war und er seit dem ein Steuerberatungs-Trauma hat und nichts mit Steuerberatern zutun haben möchte.
Re: Jemanden rechtlich vertreten
myLord hat geschrieben:Solche pragmatischen Ansätze sind aber nicht zielführend um das Thema "Vertretung" und "Vollmacht" zu diskutieren.FM hat geschrieben:Beim Finanzamt ist es noch am einfachsten: hier kann man einen Steuerberater beauftragen, die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird kraft Gesetzes vermutet.
Sagen wir einfach, dass die Ex von A eine Steuerberaterin war und er seit dem ein Steuerberatungs-Trauma hat und nichts mit Steuerberatern zutun haben möchte.
Eine Vollmacht kann auch mündlich erteilt werden. Der Bevollmchtigte kann dann auch im Namen des Vollmachtgebers unterschreiben. Bloß für Grundstücksgeschäfte braucht es eine schriftliche, notariell beurkundete Vollmacht.
Gegenüber Behörden regelt § 14 VwVfG:
Hat "auf Verlangen ..."§ 14
Bevollmächtigte und Beistände
(1) 1Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. 3Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. ...
Man muss sich aber bewusst sein, dass man als Vertreter, der seine VM ggf. nicht schriftlich nachweisen kann, ganz ähnlich § 174 BGB, ein Haftungsrisiko eingeht.
Wenn es Missverständnisse gibt, oder der VM-Geber nicht zu seinem Wort steht, kann man sich als vollmachtloser Vertreter plötzlich Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen, gegen die man sich nicht mit Erfolg wehren kann.
Wenn es doch schriftlich sein muss, kein fit to fly, kann man sich an das dt. Konsulat im Ausland wenden und dort gegen Gebühr die VM beglaubigen lassen. Das Konsulat hat u.A. auch die Funktion eines Notars.
-
- Letzte Themen