Jemanden rechtlich vertreten

Moderator: FDR-Team

myLord
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 1094
Registriert: 27.04.05, 23:03

Jemanden rechtlich vertreten

Beitrag von myLord »

Hallo Leute,

nehmen wir mal an, dass A und B befreundet sind. A fährt in den Urlaub ins Ausland und hat dort einen Unfall. Der aktuelle Stand ist, dass A über Wochen, wenn nicht sogar Monate im Ausland bleiben muss. Körperlich ist er zudem nicht in der Lage irgendwelche Papiere zu unterzeichnen, geistig ist er jedoch voll auf der Höhe.

Die Welt um A herum bleibt aber nicht stehen. Es gibt gewisse Behörden und Ämter, die etwas von A wollen. z.B. flatterte ein Mahnbescheid, der falsch ist, herein. Außerdem möchte das Finanzamt die Steuererklärung haben und die lassen sich nicht hinhalten, nur weil A einen schweren Unfall hatte und im Ausland ist.

Wie könnte man die "Vertretung" rechtlich konstruieren? B kommuniziert ja mit A und alles, was B macht, ist der Wille von A. B führt es nur aus. GOA ist es ja nicht. Kann da jemand weiterhelfen?
FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 24502
Registriert: 05.12.04, 16:06

Re: Jemanden rechtlich vertreten

Beitrag von FM »

Für viele (aber nicht für alle) Bevollmächtigungen ist eine schriftliche Vollmacht entweder vorgeschrieben oder kann vom anderen Beteiligten verlangt werden.

Die Schriftform kann durch eine notarielle Beurkundung ersetzt werden. Inwieweit die Beurkundung eines ausländischen Notars ausreicht, hängt vom jeweiligen Land ab. Mitunter ist dazu eine sog. "Apostille" notwendig. Dazu siehe hier: http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertre ... Infos.html
myLord
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 1094
Registriert: 27.04.05, 23:03

Re: Jemanden rechtlich vertreten

Beitrag von myLord »

FM hat geschrieben:Für viele (aber nicht für alle) Bevollmächtigungen ist eine schriftliche Vollmacht entweder vorgeschrieben oder kann vom anderen Beteiligten verlangt werden.
Bleiben wir mal beim Finanzamt:
Nehmen wir mal an, dass das Finanzamt die mündliche Bevollmächtigung nicht akzeptiert und die Bevollmächtigung in Schriftform dauert. Das Finanzamt hat bereits abgelehnt, eine Fristverlängerung zu ermöglichen. Das nächste, was kommt ist die Festsetzung einer..... Strafe? Was auch immer in Höhe von 200€. Und wenn die nicht bezahlt werden, pfändet das Finanzamt das Konto (da ohne Vollmacht auch keine Aussetzung der Vollstreckung beantragt werden kann). Ist das Konto gepfändet, werden Lastschriften fehlschlagen. Und die Bank wird ganz sicher keine Überweisungen ohne Vollmacht zulassen.

Die Frage ist, ob überhaupt eine Vollmacht benötigt wird. Denn B handelt ja nicht eigenwillig, sondern setzt nur den Willen von A um.

Ich persönlich habe schon einige Schreiben erhalten, die mit

Code: Alles auswählen

gez. XYZ
(nach Diktat verreist)

Frau ZXY
Assistenz der Geschäftsführung 
unterschrieben waren.

Wenn ich es richtig verstehe, hat bei dieser Form der Unterschrift die Assistentin eben keine Vollmacht bzw. Unterschriftsvollmacht. Sie kann aber dennoch Rechtsgeschäfte eingehen bzw. den Chef vertreten.
webelch
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 10632
Registriert: 04.06.10, 14:19
Wohnort: Berlin
Kontaktdaten:

Re: Jemanden rechtlich vertreten

Beitrag von webelch »

myLord hat geschrieben:Bleiben wir mal beim Finanzamt:
Was hindert A daran eine Erklärung auf elektronischem Wege abzugeben, wenn er
myLord hat geschrieben:geistig ist er jedoch voll auf der Höhe.
ist? Hier scheint es im Bezug auf das FA noch eine unbekannte Vorgeschichte zu geben.
FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 24502
Registriert: 05.12.04, 16:06

Re: Jemanden rechtlich vertreten

Beitrag von FM »

Beim Finanzamt ist es noch am einfachsten: hier kann man einen Steuerberater beauftragen, die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird kraft Gesetzes vermutet.
myLord
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 1094
Registriert: 27.04.05, 23:03

Re: Jemanden rechtlich vertreten

Beitrag von myLord »

webelch hat geschrieben:
myLord hat geschrieben:Bleiben wir mal beim Finanzamt:
Was hindert A daran eine Erklärung auf elektronischem Wege abzugeben, wenn er
myLord hat geschrieben:geistig ist er jedoch voll auf der Höhe.
ist? Hier scheint es im Bezug auf das FA noch eine unbekannte Vorgeschichte zu geben.
Es ist ein reiner konstruierter Fall. Deshalb sage ich:
Kennen Sie den Spruch: Besser arm dran als Arm ab? Sagen wir mal, dass unser Pechvogel nicht so viel Glück hatte.
myLord
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 1094
Registriert: 27.04.05, 23:03

Re: Jemanden rechtlich vertreten

Beitrag von myLord »

FM hat geschrieben:Beim Finanzamt ist es noch am einfachsten: hier kann man einen Steuerberater beauftragen, die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird kraft Gesetzes vermutet.
Solche pragmatischen Ansätze sind aber nicht zielführend um das Thema "Vertretung" und "Vollmacht" zu diskutieren.
Sagen wir einfach, dass die Ex von A eine Steuerberaterin war und er seit dem ein Steuerberatungs-Trauma hat und nichts mit Steuerberatern zutun haben möchte. :devil:
freemont
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 8317
Registriert: 21.08.14, 16:57

Re: Jemanden rechtlich vertreten

Beitrag von freemont »

myLord hat geschrieben:
FM hat geschrieben:Beim Finanzamt ist es noch am einfachsten: hier kann man einen Steuerberater beauftragen, die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird kraft Gesetzes vermutet.
Solche pragmatischen Ansätze sind aber nicht zielführend um das Thema "Vertretung" und "Vollmacht" zu diskutieren.
Sagen wir einfach, dass die Ex von A eine Steuerberaterin war und er seit dem ein Steuerberatungs-Trauma hat und nichts mit Steuerberatern zutun haben möchte. :devil:

Eine Vollmacht kann auch mündlich erteilt werden. Der Bevollmchtigte kann dann auch im Namen des Vollmachtgebers unterschreiben. Bloß für Grundstücksgeschäfte braucht es eine schriftliche, notariell beurkundete Vollmacht.

Gegenüber Behörden regelt § 14 VwVfG:
§ 14
Bevollmächtigte und Beistände

(1) 1Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. 3Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. ...
Hat "auf Verlangen ..."

Man muss sich aber bewusst sein, dass man als Vertreter, der seine VM ggf. nicht schriftlich nachweisen kann, ganz ähnlich § 174 BGB, ein Haftungsrisiko eingeht.

Wenn es Missverständnisse gibt, oder der VM-Geber nicht zu seinem Wort steht, kann man sich als vollmachtloser Vertreter plötzlich Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen, gegen die man sich nicht mit Erfolg wehren kann.

Wenn es doch schriftlich sein muss, kein fit to fly, kann man sich an das dt. Konsulat im Ausland wenden und dort gegen Gebühr die VM beglaubigen lassen. Das Konsulat hat u.A. auch die Funktion eines Notars.
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen