KFZ Stilllegung wegen Diesel Skandal

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deerhunter
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KFZ Stilllegung wegen Diesel Skandal

Beitrag von deerhunter »

Herr A ist im Ausland im Urlaub. Seine Tochter fährt ein Auto, wo Herr A der Halter ist!
Als Herr A am 27.03. aus dem urlaub kommt findet er einen "normalen" Brief vor von seiner KFZ Zulassungsstelle vom 20.03.! Hiermit wird angedroht das Fahrzeug des größten deutschen Konzerns mit den 2 Buchstaben nach $5 FZV stillzulegen, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen ein Update aufspielen lässt und dieses nachweist!
Der Brief ist nicht per Einschreiben geschickt und enthält keine Rechtsmittelbelehrung!

Herr A klagt gegen den Hersteller wegen der Dieselbetrugssoftware und aufgrund dessen wurde kein Update aufgespielt! Dazu kommt, dass das Auto schon eine höhere Laufleistung hat und nach diesem Update in Kürze damit zu rechnen wäre, dass AGR - DPF kaputt gehen werden. Da eine Reparatur den Wert des Fahrzeuges überschreiten würde, stellt dieses faktisch eine Enteigung dar! Der Fahrzeughersteller wird hier aufgrund der Laufleistung auch kaum Kulanz zeigen!
Leider ist der Anwalt von A im verdienten Osterurlaub, deshalb meine Frag an Euch. Was tun?


PS: Aufgrund der Osterfeiertage wäre selbst bei Anwesenheit kein Termin innerhalb von 10 Tagen möglich gewesen
Gruß

Adam
FM
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Re: KFZ Stilllegung wegen Diesel Skandal

Beitrag von FM »

Ist ja fast identisch mit VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/17. Aber mit dem Unterschied, dass dort der Verwaltungsakt zur Stillegung bereits ergangen war.
deerhunter
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Re: KFZ Stilllegung wegen Diesel Skandal

Beitrag von deerhunter »

FM hat geschrieben:Ist ja fast identisch mit VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/17. Aber mit dem Unterschied, dass dort der Verwaltungsakt zur Stillegung bereits ergangen war.
Danke, das habe ich auch gerade gefunden als ich meinen Widerspruch formulierte. Da keine Rechtsbelehrung dabei war, hat man wie viel Zeit seinen Widerspruch abzusenden? 1 Jahr war mir mal in Erinnerung, richtig?
Gruß

Adam
ktown
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Re: KFZ Stilllegung wegen Diesel Skandal

Beitrag von ktown »

Liebes FDR-Mitglied,

wie Sie sicher in unserer Juriquette (=Forenregeln) gelesen haben, darf hier keine individuelle Rechtsberatung in einem konkreten Fall erfolgen. Sie helfen dem Forum und erleichtern dem Moderatoren-Team die Arbeit, wenn Sie eine Fragestellung zur allgemeinen Rechtslage herausarbeiten, die für Sie von Relevanz ist.

Weitere Konkretisierungen zur unseren Forenregeln finden sich neben der Juriquette in der Moderationsleitline oder in dem Beitrag "Was ist erlaubt"?

Fragen dazu können Sie jederzeit im Forum für Mitgliederinformation u. Support stellen.

Wenn sie eine individuelle Beratung wünschen, dann hilft ihnen diese Seite.
freemont
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Re: KFZ Stilllegung wegen Diesel Skandal

Beitrag von freemont »

deerhunter hat geschrieben:
FM hat geschrieben:Ist ja fast identisch mit VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/17. Aber mit dem Unterschied, dass dort der Verwaltungsakt zur Stillegung bereits ergangen war.
Danke, das habe ich auch gerade gefunden als ich meinen Widerspruch formulierte. Da keine Rechtsbelehrung dabei war, hat man wie viel Zeit seinen Widerspruch abzusenden? 1 Jahr war mir mal in Erinnerung, richtig?
Das ist noch nicht der Verwaltungsakt.

Der wird noch kommen:
Das Landratsamt untersagte dem Antragsteller sodann mit Bescheid vom 05.12.2017 den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr, wenn er den Mangel nicht bis zum 12.12.2017 beseitigt habe (Ziff. 1) und gab ihm auf - soweit er bis zum 12.12.2017 die Beseitigung des Mangels nicht nachweise - unverzüglich die amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs zur Entstempelung und die Zulassungsbescheinigung Teil I zum Eintrag des Vermerks über die Betriebsuntersagung vorzulegen (Ziff. 2). Das Landratsamt ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an (Ziff. 3) und drohte für den Fall, dass der Antragsteller der Pflicht zum Nachweis der Beseitigung des Mangels und der Verpflichtung zur Vorlage der Kennzeichen und der Zulassungsbescheinigung Teil I nicht fristgerecht nachkommt, die zwangsweise Durchsetzung der Betriebsuntersagung durch den Vollzugsdienst im Wege der Ersatzvornahme an (Ziff. 4). Überdies erhob es eine Gebühr in Höhe von 30 EUR zzgl. 3,45 EUR für Auslagen (Ziff. 5).
Im Verfahren vor dem VG ging es um das, was ich gefettet habe, vorläufiger Rechtsschutz. D.h. grundsätzlich ist es so, dass der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung hat. Bis Widerspruch und/oder Klage rechtskräftig entschieden sind, darf der VA nicht vollzogen werden. Wenn der sofortige Vollzug angeordnet wird kann der VA dagegen vollzogen werden, bevor über die Rechtsbehelfe entschieden wurde, deshalb VG Karlsruhe:

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 05.12.2017 wird hinsichtlich dessen Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich dessen Ziffern 4 und 5 angeordnet.
In der Sache ist damit nicht entschieden, d.h. es ist nach wie vor offen, ob die Stillegung materiell verfügt werden darf. Das VG hat bloß entschieden, dass das besondere öffenliche Interesse für die Anordnung des Sofortvollzuges von der Behörde unzureichend begründet worden sei. Die Begründung genüge bereits den formellen Anforderungen nicht.

Wie das eigentliche Hauptsacheverfahren ausgeht, Widerspruch, ggf. Klage, ist völlig offen.

Die Behörden verfolgen bundesweit selbstverständlich auch die Rechtsprechung und stellen sich darauf ein. Man wird also künftige Bescheide sehr genau darauf prüfen müssen, ob die Beanstndungen des VG Karlsruhe berücksichtigt und entsprechend nachgebessert wurde. Der Sofortvolzug kännte dann durchaus durchgewunken werden.

Die Aussichten ohne Update der Stillegung zu entgehen sind nicht gut, 92% der Fahrzeuge sind inzwischen umgerüstet. Wer am Rückruf nicht teilnimmt, wird mit extrem hoher Wahrscheinlichkeit eine Betriebsuntersagung nach § 5 I FZVO kassieren. Man kann das vielleicht hinauszögern aber wahrscheinlich am Ende nicht verhindern.

Wie das zivilrechtlich ausgeht, ist ein völlig anderes Thema, damit hat die Rechtmäßigkeit der Stillegung nur indirekt zu tun.
SusanneBerlin
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Re: KFZ Stilllegung wegen Diesel Skandal

Beitrag von SusanneBerlin »

Hiermit wird angedroht das Fahrzeug des größten deutschen Konzerns mit den 2 Buchstaben nach $5 FZV stillzulegen, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen ein Update aufspielen lässt und dieses nachweist!
Der Brief ist nicht per Einschreiben geschickt und enthält keine Rechtsmittelbelehrung!
Die Drohung der Stillegung ist noch kein Verwaltungsakt, gegen die Ankündigung eines Verwaltungsakts gibt es kein Rechtsmittel. Erst wenn der Verwaltungsakt erfolgt ist, kann man Rechtmittel einlegen.
Da keine Rechtsbelehrung dabei war, hat man wie viel Zeit seinen Widerspruch abzusenden? 1 Jahr war mir mal in Erinnerung, richtig?
Ab dem ergangenen Verwaltungsakt (der dann sicherlich mit Rechtmittelbelehrung erfolgt) 3 Monate.
Grüße, Susanne
freemont
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Re: KFZ Stilllegung wegen Diesel Skandal

Beitrag von freemont »

SusanneBerlin hat geschrieben:...
Da keine Rechtsbelehrung dabei war, hat man wie viel Zeit seinen Widerspruch abzusenden? 1 Jahr war mir mal in Erinnerung, richtig?
Ab dem ergangenen Verwaltungsakt (der dann sicherlich mit Rechtmittelbelehrung erfolgt) 3 Monate.

Da der Sofortvollzug angeordnet werden wird, muss ggf. das Verfahren nach § 80 V VwGO eingeleitet werden, vorläufiger Rechtsschutz, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Sonst wird das Fahrzeug stillgelegt.

Die Widerspruchsfrist ist gem. § 70 VwGO ein Monat ab Bekanntgabe des VA.
FM
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Re: KFZ Stilllegung wegen Diesel Skandal

Beitrag von FM »

freemont hat geschrieben:Wie das zivilrechtlich ausgeht, ist ein völlig anderes Thema, damit hat die Rechtmäßigkeit der Stillegung nur indirekt zu tun.
Wenn sich der Fahrzeughalter erfolgreich gegen die Stillegung wehren kann, bleibt nicht mehr viel Schaden den er zivilrechtlich einfordern könnte. Lokale und tageweise Fahrverbote sind ja eher selten zu erwarten, und da wird der Schaden schwerer nachweisbar sein als wenn das Auto gar nicht mehr gefahren werden darf.
freemont
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Re: KFZ Stilllegung wegen Diesel Skandal

Beitrag von freemont »

FM hat geschrieben:
freemont hat geschrieben:Wie das zivilrechtlich ausgeht, ist ein völlig anderes Thema, damit hat die Rechtmäßigkeit der Stillegung nur indirekt zu tun.
Wenn sich der Fahrzeughalter erfolgreich gegen die Stillegung wehren kann, bleibt nicht mehr viel Schaden den er zivilrechtlich einfordern könnte. Lokale und tageweise Fahrverbote sind ja eher selten zu erwarten, und da wird der Schaden schwerer nachweisbar sein als wenn das Auto gar nicht mehr gefahren werden darf.

Das ist nicht richtig. Das Softwareupdate betrifft den Rechts-, nicht den Sachmangel. Letzterer bleibt - ggf. trotz update - auch ohne drohende Stillegung bestehen.

Die Rspr. ist (noch) nicht einheitlich.

Das LG Hamburg hat einen Fall, in dem das Sofftwareupdate durchgeführt wurde so entschieden:

LG Hamburg 29. Zivilkammer, Urteil vom 07.03.2018, 329 O 105/17
§ 434 BGB, § 437 BGB, § 439 BGB
http://www.landesrecht-hamburg.de/jport ... 459&st=ent
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug VW Tiguan Sport & Style 4 Motion BM Techn. 2,0 TDI 103 kW (140 PS) 7-Gang DSG, FIN: ... , Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs VW Tiguan Sport & Style 4 Motion BM Techn. 2,0 TDI 103 kW (140 PS) 7-Gang DSG, FIN: ... nachzuliefern.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Neulieferung und Rücknahme der im Klagantrag zu 1) genannten Fahrzeuge im Verzug befindet.
Mutiges Urteil, die weitere Entwicklung, insbesondere ein höchstrichterliches Urteil bleibt abzuwarten. Das LG Braunschweig, das ist für Wolfsburg zuständig, vertritt eine andere Auffassung.
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