In dem von mir genannten Fall waren alle Beschwerden statthaft.freemont hat geschrieben:Ja, aber insofern ist dieser thread hilfreich, ich kannte § 17 bisher nicht.Old Piper hat geschrieben:...
Da ich selbst in Bayern lebe, berufe ich mich jetzt einfach mal auf §17 Abs. 1 AGO und werde auf das Geschreibsel nicht weiter reagieren.
Der BGH, Beschluss des 5. Strafsenats vom 26.1.2017 - 5 AR (VS) 5/17 -, hat das unter Berufung auf das BVerfG mal so gemacht:
Der Senat wird ... – auch zur Vermeidung erheblicher Kosten für die Antragstellerin – ihre weiteren ihm bereits vorliegenden (ebenfalls unstatthaften) Rechtsbeschwerden nicht mehr bescheiden. Ebenso wird er mit künftigen Rechtsbeschwerden verfahren, sofern diese von den jeweiligen Oberlandesgerichten nicht ausdrücklich zugelassen wurden. Er muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Februar 2016 – 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16 – und vom 29. Juni 2010 – 1 BvR 2358/08).
Die letzte Beschwerde, die jetzt wieder nicht bearbeitet wird wünschte ausdrücklich der Bayerische Verfassungsgerichtshof.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wurde darauf hingewiesen, dass diese dritte aufeinanderfolgende Beschwerden rechtlich wahrscheinlich gar nicht notwendig ist. (Abgesehen natürlich davon, dass diese entweder nicht bearbeitet wird oder automatisiert abgewiesen wird was schon bei der ersten Bescheidung des Antrags richterlich erklärt wurde.).
§17 AGO dient eben in Gerichtsverfahren nur rein zum verfassungswidrigen Mundtod machen.
Das ist das Problem, dass in der Justiz solche Leute wie Du arbeiten, die rechtlich absolut gar nichts verstehen.