Muss eine Behörde eine Vollmacht sofort zurückweisen?

Moderator: FDR-Team

FOC
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 930
Registriert: 12.06.05, 19:45

Muss eine Behörde eine Vollmacht sofort zurückweisen?

Beitrag von FOC »

10 Monaten nach Einspruch weist eine Behörde einen Einspruch zurück, der mit notarieller Generalvollmacht eingelegt worden war, weil der Einspruch angeblich hätte "höchstpersönlich" erfolgen müssen.

Hätte die Behörde nicht - wie im privaten Recht - die Vollmacht grundsätzlich unverzüglich zurückweisen müssen?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

P.S.
(1) Die Notwendigkeit zur "Höchstpersönlichkeit" wurde von der Behörde jetzt nur "an den Haaren herbeigezogen", um vorherige Fehler in der Behörde zu decken, weil die Behörde jetzt zugeben muss, dass der Einspruch in der Sache richtig ist - nachdem die Behörde sich vorher stümperhaft um den Einspruch gekümmert hatte und zunächst behauptet hatte, dass der Einspruch sachlich nicht zutreffend sein würde. Zwischenzeitlich wurde von der Behörde sogar noch geprüft, ob überhaupt ein Einspruch zulässig ist, weil das in entsprechenden Gesetzen nicht explizit geregelt war (aber das wurde inzwischen bestätigt).
(2) Es ist anzunehmen, dass ein neuer/nachgereichter "höchstpersönlicher" Einspruch jetzt von der Behörde zurückgewiesen würde, weil zu spät. Gibt es da vielleicht noch Hoffnung, da der (von der Behörde erfundene) Zwang zur Höchstpersönlichkeit ja jetzt erst bekannt wurde?
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
freemont
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 8317
Registriert: 21.08.14, 16:57

Re: Muss eine Behörde eine Vollmacht sofort zurückweisen?

Beitrag von freemont »

FOC hat geschrieben:...

P.S.
(1) Die Notwendigkeit zur "Höchstpersönlichkeit" wurde von der Behörde jetzt nur "an den Haaren herbeigezogen", ...
Hallo,

es gibt Verwaltungsverfahren, die kann man nur "höchstpersönlich" abwickeln. Zum Heiraten kann man schlecht einen Vertreter schicken, ebensowenig zu einer amtsärzlichen Untersuchung.

Aber von krassen Ausnahmen abgesehen ist die Vertretung zulässig, siehe § 14 BVwVfG. Alle Verfahrensgesetze enthalten gleichlautende Regelungen:
https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/14.html
Bevollmächtigte und Beistände

(1) 1Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. 3Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. 4Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
...
Townspector
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 1212
Registriert: 24.06.12, 01:03
Wohnort: Im hohen Norden

Re: Muss eine Behörde eine Vollmacht sofort zurückweisen?

Beitrag von Townspector »

Den Einspruch kenne ich eigentlich zunächst nur

gegen einen Bußgeldbescheid bei Ordnungswidrigkeiten, § 67 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
gegen einen Strafbefehl, § 410 Strafprozessordnung (StPO)
gegen ein Versäumnisurteil, § 338 Zivilprozessordnung (ZPO)
gegen einen Vollstreckungsbescheid, § 700 ZPO in Verbindung mit § 338 ZPO
gegen Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte der Finanzbehörden, §§ 347 ff. Abgabenordnung (AO)

Keiner dieser Rechtsbehelfe erfordert jedoch meiner Kenntnis nach ein persönliches Erscheinen oder Handeln, sondern ein entsprechend bevollmächtigter Vertreter darf diesen ebenso einlegen.
(Man korrigiere mich da gerne, falls ich falsch liege).

Von was für einem Rechtsakt, gegen den der Einspruch gerichtet wurde, reden wir hier?
Gedenksignatur - Gewidmet dem unbekannten Anwalt
In dankbarer Erinnerung an all jene namenlosen, stets laut angekündigten Rechtsvertreter,
die jedoch heldenhaft nie in meinem Dienstzimmer erschienen sind oder tapfer nichts von sich hören ließen.
FOC
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 930
Registriert: 12.06.05, 19:45

Re: Muss eine Behörde eine Vollmacht sofort zurückweisen?

Beitrag von FOC »

Hallo Ihr beiden,

vielen Dank für Eure Unterstützung!

Mir war das Verwaltungsverfahrensgesetz unbekannt (DANKE!!) , daher hatte ich auch nicht gedacht, dass es nötig sein könnte, wissen zu müssen, um welchen Einspruch es geht.
Das hole ich natürlich jetzt gerne nach.

Im Pflegeheim gab es Heimbeiratswahlen, für die die damalige Heimleitung ein Wahlverfahren ersonnen hatte, das es Angehörigen extrem schwer machte, in den Heimbeirat gewählt zu werden, da mit ihrem Wahlverfahren die Angehörigen gegenüber Bewohnern im Verhältnis 4:1 benachteiligt wurden (Die Wähler durften Bewohnern 4 Stimmen geben, Angehörigen jedoch nur eine Stimme). Ziel war vermutlich, die für die Heimleitung unbequemen (weil gegen die Heimleitung aktiven) Angehörigen aus dem Gremium draußen zu halten. So resultierte dann auch ein Beirat aus lauter alten Bewohnern von denen keiner etwas durchsetzen kann.

Die Wahlen haben nach Gesetz (s.u.) aber "gleich" (und noch mehr) zu sein, was dieses 4:1-Wahlrecht gesetzwidrig macht, wie die Behörde inzwischen auch zugegeben hat.

Nun wurde bei der dafür zuständigen Behörde von einem Angehörigen eines Bewohners Einspruch (Anfechtung der Wahl) eingelegt, sowohl im eigenen Namen (er hatte sich als Kandidat für die Heimbeiratswahl aufstellen lassen = passives Wahlrecht) und mit notarieller Generalvollmacht des Vaters (=Bewohner und Wähler = aktives Wahlrecht) auch in dessen Namen.
In Hamburg gibt es im Pflegegesetz (WBMitwVO ) jedoch keine Bestimmungen zur Wahlanfechtung, das wurde bei Umsetzung des ehemaligen Bundesgesetzes (HeimmwV) offenbar "vergessen".

Die Behörde sagte dem anfechtenden Angehörigen nun zunächst schriftlich Neuwahlen zu, teilte aber zeitgleich dem Heim mit, dass nicht neu zu wählen sei. Angeblich ein Missverständnis... Als es Monate später immer noch keine Neuwahl gab, fand der Angehörige diese heraus. Danach stellte sich die Behörde auf folgenden Standpunkt und für sich die Sache zu retten:
1) Der Angehörige war selbst nicht einspruchsberechtigt, das folgert die Behörde mit der "Auslegungshilfe" des alten Bundes-Pflegegesetzes, wo steht, dass Wahlberechtigte einspruchsberechtigt sind. Nach BVerG gibt es aber (bei anderen Wahlen)(wörtlich) "aktiv und passiv Wahlberechtigte", so dass auch der Sohn "Wahlberechtigter" (wählbar mit passivem Wahlrecht) gewesen wäre.
2) Nun konstruierte die Behörde, dass die Wahl "höchstpersönlich" wäre, was sie aus dem angeblich "ungeschriebenen Grundsatz des Grundgesetzes" für alle diesem unterstehenden Wahlen folgert. Daraus konstruiert sie weiter, dass demnach auch die Anfechtung nur "höchstpersönlich" erfolgen kann, da sonst damit ja die "höchstpersönliche" Wahl ausgehebelt werden könnte(!) Das nenne ich "an den Haaren herbeigezogen". In Wahrheit geht es darum, dass die Behörde keine Lust hat, die Wahlen jetzt wiederholen zu lassen, weil dann ja offensichtlich würde, dass die Behörde den Fall 10 Monate "durch behördeninterne Missverständnisse" (wie es heißt) verschleppt hat...

Die konkret gültigen Gesetze sind:
Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG), zuletzt geändert am 17.4.2018
http://www.landesrecht-hamburg.de/jport ... n=bs&st=lr
§13 nennt die Existenz eines Heimbeirats.
§40 ermächtigt Hamburg entsprechende Verordnungen (s.u.) zu erlassen.
Nach §42 ersetzt es das Bundesgesetz.

Zum HmbWBG gehört demnach die WBMitwVO vom 14.2.2012 (Wohn- und Betreuungsmitwirkungsverordnung)
https://www.hamburg.de/contentblob/3295 ... mitwvo.pdf
§14 Abs.1: Pflicht zu GLEICHER Wahl (gleiche Chancen für die Kandidaten) bei Heimbeiratswahl.
§15 Abs.3: Dabei ALLE Wahlkandidaten auf EINER Liste (nicht 2 Listen, wobei die mit Angehörigen 4:1 benachteiligt wird)

Die alte (nicht mehr gültige) Bundes-Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV) dazu in der Fassung vom 25.7.2002 lautet:
http://www.gesetze-im-internet.de/heimm ... eimmwV.pdf
§10 klärt, dass Wahlanfechtung möglich ist, "wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden
und eine Berichtigung nicht erfolgt ist." Das ist laut Behörde der Fall.
Die Auslegung der Behörde besagt auch, dass in Hamburg auch eine Person alleine anfechten darf. Hamburg besteht aber darauf, dass nur (aktiv) Wahlberechtigte einsprechen dürfen, also nur die Bewohner - und die dann auch nur höchstpersönlich, nach obiger Auslegung...

Jetzt frage ich mich, ob es 100% eindeutig ist, dass diese Wahlanfechtung bei der Behörde unter das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG, zuletzt geändert am 14.3.2014) fällt:
http://www.landesrecht-hamburg.de/jport ... .origin=bs
§1 hört sich für mich so an.
§14 hört sich auch gut an: "Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt."

Was meint Ihr?
Vielen Dank im voraus!
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
freemont
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 8317
Registriert: 21.08.14, 16:57

Re: Muss eine Behörde eine Vollmacht sofort zurückweisen?

Beitrag von freemont »

FOC hat geschrieben:...

Jetzt frage ich mich, ob es 100% eindeutig ist, dass diese Wahlanfechtung bei der Behörde unter das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG, zuletzt geändert am 14.3.2014) fällt:
http://www.landesrecht-hamburg.de/jport ... .origin=bs
...

Worunter sollte es sonst fallen? Die Wahlanfechtung ist ein Verwaltungsverfahren, die staatliche Heimaufsicht ist angesprochen. Landesrecht, d.h. hier HH ist es auch.

Aus welchem "ungeschriebenen Grundsatz des Grundgesetzes" die Behörde ihre Auffassung ableiten will, bleibt wohl ihr Geheimnis.

Das Rechtsstaatsprinzip ist jedenfalls in Art. 20 III GG aufgeschrieben. Unter vielem Anderem erfordert das auch, dass man sich als Bürger vor Behörden vertreten lassen darf.

"... sind an Gesetz und Recht gebunden ..."
Townspector
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 1212
Registriert: 24.06.12, 01:03
Wohnort: Im hohen Norden

Re: Muss eine Behörde eine Vollmacht sofort zurückweisen?

Beitrag von Townspector »

FOC hat geschrieben:§14 hört sich auch gut an: "Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt."

Was meint Ihr?
Exakt.
Gedenksignatur - Gewidmet dem unbekannten Anwalt
In dankbarer Erinnerung an all jene namenlosen, stets laut angekündigten Rechtsvertreter,
die jedoch heldenhaft nie in meinem Dienstzimmer erschienen sind oder tapfer nichts von sich hören ließen.
hawethie
FDR-Moderator
Beiträge: 6455
Registriert: 14.09.04, 12:27

Re: Muss eine Behörde eine Vollmacht sofort zurückweisen?

Beitrag von hawethie »

Hi
der Bescheid müsste eine Rechtsbehelbelehrung enthalten.
Aber selbst wenn nicht:Ich würde nun Klage einreichen.
Gruss
hawethie
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen