Mir kam folgender Fall zu Ohren: Ein Bürger ficht einen Verwaltungsakt bei der zuständigen Behörde mittels Widerspruch fristgerecht an. Die Behörde sieht sich nicht veranlaßt, den Widerspruch zu bearbeiten und einen entsprechenden Bescheid zu erlassen, sondern tut genau nichts.
Nachdem vier Monate ins Land gegangen waren, erhebt der Bürger verwaltungsgerichtliche Klage auf Verbescheidung seines Widerspruchs. Die Behörde äußert sich gegenüber dem VG dahingehend, daß sich der Widerspruch gegen einen VA gerichtet habe, der mit Zeitablauf erledigt sei. Der WF habe nach Rechtsauffassung der Behörde kein Recht gehabt, Widerspruch gegen einen VA einzulegen, der sich zwischenzeitlich erledigt habe. Die Behörde sieht sich weiterhin nicht gehalten, einen Bescheid zu erteilen und tut das auch nicht.
Das VG führt den Fall seit inzwischen 9 Monaten, ohne daß sich das Geringste getan hätte. Der WF und Kläger hat trotz seiner Klage nach über einem Jahr noch immer keine Entscheidung in den Händen. Es erscheint absurd auf Verbescheidung klagen zu dürfen, wenn sich danach die Zeit vervielfacht, in der der WF und Kläger keine Entscheidung erzielt.
Der mit dem Widerspruch angefochtene VA betraf eine ordnungsbehördliche Ausnahmegenehmigung für Dritte, die so genehmigte Veranstaltung war im Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs bereits durchgeführt. Dem WF und Kläger geht es allerdings darum, feststellen zu lassen, daß die erteilte Ausnahmegenehmigung rechtswidrig war, mit dem Ziel, solche Genehmigung für die Zukunft durch Klärung der Rechtslage zu verhindern.
Wie sieht die Rechtslage aus, darf ein Gericht ein an sich längst entscheidungsreifes Verfahren dermaßen verstauben lassen? Daß die Behörde einen Widerspruchsbescheid selbst dann erteilen muß, wenn sie den Widerspruch für nicht begründet hält oder meint nicht in der Sache entscheiden zu müssen, dürfte ein VG ja vor keine allzugroße gedankliche Beanspruchung stellen.
Klage wg. Untätigkeit
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Klage wg. Untätigkeit
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Re: Klage wg. Untätigkeit
Da dürfte eher die "Fortsetzungsfeststellungsklage" das richtige Instrument sein.Etienne777 hat geschrieben:...
Wie sieht die Rechtslage aus, darf ein Gericht ein an sich längst entscheidungsreifes Verfahren dermaßen verstauben lassen? Daß die Behörde einen Widerspruchsbescheid selbst dann erteilen muß, wenn sie den Widerspruch für nicht begründet hält oder meint nicht in der Sache entscheiden zu müssen, dürfte ein VG ja vor keine allzugroße gedankliche Beanspruchung stellen.
Analog § 113 I 4 VwGO, analog weil sich § 113 I 4 eigentlich nur mit der Erledigung nach Klageerhebung befasst.
Wenn das berechtigte Interesse vorliegt, würde so tenoriert:
„Es wird festgestellt, dass der Bescheid … der … rechtswidrig war.“
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Re: Klage wg. Untätigkeit
Das sehe ich auch so, allerdings hat der mit der Sache befaßte Fachanwalt für Verwaltungsrecht den Kläger darauf orientiert, zur Sicherheit das Vorverfahren zu durchlaufen. Das betreffende VG hat wohl schon FFKs abgewiesen, weil das Vorverfahren nicht durchlaufen worden sei.freemont hat geschrieben:Da dürfte eher die "Fortsetzungsfeststellungsklage" das richtige Instrument sein.
Der Herr Fachanwalt hat dann die Klage zunächst auf Verbescheidung gerichtet und wollte sie dem Vernehmen nach später umstellen in eine FFK, wenn entweder ein Widerspruchsbescheid erteilt wird oder das VG diesmal der Ansicht sein sollte, es bedürfe gar keines Vorverfahrens.
Gegenwärtig ist es jedenfalls eine (zunächst) auf Erteilung eines Widerspruchsbescheids gerichtete Klage. Ich bin zwar kein Fachanwalt für Verwaltungsrecht, meine aber, daß diese angesichts des Verhaltens der Behörde begründet sein dürfte. Denn selbst wenn die Behörde nicht (mehr) in der Sache zu entscheiden braucht oder darf, so müßte sie nach meiner Rechtsauffassung aber zumindest den Widerspruch unter entsprechender Begründung verbescheiden und darf nicht den WF einfach im Ungewissen lassen. Das VG hat nach meiner Kenntnis der Behörde bislang nicht nahegelegt, einen Bescheid zu erteilen. Es hat aber auch nicht gegenüber dem Kläger einen Hinweis gegeben, daß es den Widerspruch für überflüssig oder unzulässig erachtet. Somit bedient sich das VG bisher keiner der Möglichkeiten zur schnellen Erledigung, stöhnt aber in der Presse, wie überlastet es sei.
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Re: Klage wg. Untätigkeit
Hallo, in der Schule hat man mich gelehrt, dass man als Behörde auch über einen Fortsetzungsfeststellungswiderspruch entscheiden muss. Ggf. hat man im Rahmen der Auslegung den "normalen" Widerspruch umzudeuten. Aus meiner Sicht ist hier vom Anwalt alles richtig eingelegt worden. Dass die Verwaltungsgerichte lange benötigen ist leider ebenfalls normal.
Das habe ich im Internet gefunden:
"Mit Fortsetzungsfeststellungswiderspruch wird ein Widerspruch bezeichnet, der eingelegt wird nachdem der Verwaltungsakt sich erledigt hat. Umstritten ist, ob ein Fortsetzungsfeststellungswiderspruch Voraussetzung für eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist. Die Rechtsprechung und mit ihr die h.M. lehnt das ab und hält einen Widerspruch dann für unzulässig, da eine Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht Aufgabe der Behörde und auch nicht vom gleichen Gewicht die Feststellung durch ein Gericht sei (BVerwG 26, 156; BVerwGE 81, 226). Die andere Ansicht misst dem Widerspruch die gleiche Funktion wie einem Urteil zu und bejaht die Notwendigkeit (Kopp/Schenke VwGO vor § 68 Rn. 2).
Folgt man der Rechtsprechung so ist bei der Frist zu beachten, dass die Rechtsmittelbelehrung sich regelmäßig nur auf einen Widerspruch bezieht und daher bezüglich der Fortsetzungsfeststellungsklage unvollständig ist, so dass gemäß § 58 VwGO die Jahresfrist zu laufen beginnt. Das gilt allerdings nur, wenn die Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist eintritt."
Das habe ich im Internet gefunden:
"Mit Fortsetzungsfeststellungswiderspruch wird ein Widerspruch bezeichnet, der eingelegt wird nachdem der Verwaltungsakt sich erledigt hat. Umstritten ist, ob ein Fortsetzungsfeststellungswiderspruch Voraussetzung für eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist. Die Rechtsprechung und mit ihr die h.M. lehnt das ab und hält einen Widerspruch dann für unzulässig, da eine Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht Aufgabe der Behörde und auch nicht vom gleichen Gewicht die Feststellung durch ein Gericht sei (BVerwG 26, 156; BVerwGE 81, 226). Die andere Ansicht misst dem Widerspruch die gleiche Funktion wie einem Urteil zu und bejaht die Notwendigkeit (Kopp/Schenke VwGO vor § 68 Rn. 2).
Folgt man der Rechtsprechung so ist bei der Frist zu beachten, dass die Rechtsmittelbelehrung sich regelmäßig nur auf einen Widerspruch bezieht und daher bezüglich der Fortsetzungsfeststellungsklage unvollständig ist, so dass gemäß § 58 VwGO die Jahresfrist zu laufen beginnt. Das gilt allerdings nur, wenn die Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist eintritt."
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Re: Klage wg. Untätigkeit
Vielen Dank für die Antworten.
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