Unbenannter triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung und des 15-km-Radius, BGH-Entscheidung 4 StR 390/20 vom 17.11.2020
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Unbenannter triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung und des 15-km-Radius, BGH-Entscheidung 4 StR 390/20 vom 17.11.2020
Hallo zusammen!
Wieder einmal wird eine neue Masche zur Umgehung der Ausgangs- und Radiusbeschränkungen propagiert, und zwar in Form der brandaktuellen BGH-Entscheidung 4 StR 390/20 vom 17.11.2020
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =1&anz=520
In diesem BGH-Beschluss wird betont, Zitat,
"... stellte die Teilnahme als Zuhörer an einer öffentlichen Hauptverhandlung einen unbenannten triftigen Grund im Sinne von Nr. 2 der Allgemeinverfügung dar ..."
und
... steht außer Frage, dass das Verlassen der häuslichen Unterkunft zur Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen einen triftigen Grund begründet, ...
Mit dieser Begründung, quasi als höchstrichterlicher Persilschein, könne man kreuz und quer durch die Republik reisen, um als Zuhörer, nicht Verfahrensbeteiligter von Flensburg bis Garmisch-Partenkirchen, von Aachen bis Görlitz reisen, um eine "Kontrolle der Justiz durch die am Verfahren nicht beteiligte Öffentlichkeit zur Verhinderung obrigkeitlicher Willkür" zu ermöglichen, BVerfG-Urteil vom 19.03.2013, 2 BvR 2628/10.
Auch nächtliche Ausgangssperren würden nicht greifen, man müsse ja rechtzeitig zu der am nächsten Morgen in Flensburg oder Garmisch-Partenkirchen stattfindenden Hauptverhandlung vor Ort sein.
Es wurde empfohlen, diese BGH-Entscheidung auszudrucken, den Polizeibeamten bei einer Kontrolle unter die Nase zu reiben und freundlich nach dem Weg zum Amtsgericht XYZ zu fragen, man habe sich leider mangels ausreichender Ortskenntnis verfahren.
Ich frage mich, wie die vor Ort tätigen Polizeibeamten kontrollieren können, ob das nicht nur ein vorgeschobener Grund ist.
Wieder einmal wird eine neue Masche zur Umgehung der Ausgangs- und Radiusbeschränkungen propagiert, und zwar in Form der brandaktuellen BGH-Entscheidung 4 StR 390/20 vom 17.11.2020
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =1&anz=520
In diesem BGH-Beschluss wird betont, Zitat,
"... stellte die Teilnahme als Zuhörer an einer öffentlichen Hauptverhandlung einen unbenannten triftigen Grund im Sinne von Nr. 2 der Allgemeinverfügung dar ..."
und
... steht außer Frage, dass das Verlassen der häuslichen Unterkunft zur Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen einen triftigen Grund begründet, ...
Mit dieser Begründung, quasi als höchstrichterlicher Persilschein, könne man kreuz und quer durch die Republik reisen, um als Zuhörer, nicht Verfahrensbeteiligter von Flensburg bis Garmisch-Partenkirchen, von Aachen bis Görlitz reisen, um eine "Kontrolle der Justiz durch die am Verfahren nicht beteiligte Öffentlichkeit zur Verhinderung obrigkeitlicher Willkür" zu ermöglichen, BVerfG-Urteil vom 19.03.2013, 2 BvR 2628/10.
Auch nächtliche Ausgangssperren würden nicht greifen, man müsse ja rechtzeitig zu der am nächsten Morgen in Flensburg oder Garmisch-Partenkirchen stattfindenden Hauptverhandlung vor Ort sein.
Es wurde empfohlen, diese BGH-Entscheidung auszudrucken, den Polizeibeamten bei einer Kontrolle unter die Nase zu reiben und freundlich nach dem Weg zum Amtsgericht XYZ zu fragen, man habe sich leider mangels ausreichender Ortskenntnis verfahren.
Ich frage mich, wie die vor Ort tätigen Polizeibeamten kontrollieren können, ob das nicht nur ein vorgeschobener Grund ist.
Re: Unbenannter triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung und des 15-km-Radius, BGH-Entscheidung 4 StR 390/20 vom 17.11.
Das sehe ich etwas anders. Da könnte auch eine Anreise am Tag vorher erfolgen und man übernachtet im Hotel. Die sind ja nur für Touristen geschlossen.hobbyjurist hat geschrieben: ↑14.01.21, 10:07 Auch nächtliche Ausgangssperren würden nicht greifen, man müsse ja rechtzeitig zu der am nächsten Morgen in Flensburg oder Garmisch-Partenkirchen stattfindenden Hauptverhandlung vor Ort sein.
Re: Unbenannter triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung und des 15-km-Radius, BGH-Entscheidung 4 StR 390/20 vom 17.11.
Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen veröffentlicht seine Sitzungstermine nicht, die weitaus meisten anderen Gerichte auch nicht. Man wird also schon ganz schön suchen müssen um eine Verhandlung anzugeben, die zeitlich und örtlich passt. Einfach irgendetwas anzugeben kann daneben gehen, wenn das Gericht auf Anfrage mitteilt, dass an diesem Tag keine öffentlichen Sitzungen stattfanden.
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Re: Unbenannter triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung und des 15-km-Radius, BGH-Entscheidung 4 StR 390/20 vom 17.11.
Für NRW schein es sowas zu geben:
https://www.justiz.nrw.de/BS/termine/gt ... /index.php
https://www.justiz.nrw.de/BS/termine/gt ... /index.php
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
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Re: Unbenannter triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung und des 15-km-Radius, BGH-Entscheidung 4 StR 390/20 vom 17.11.
Wo ist eigentlich das Problem. Wenn dem kontrollierenden Polizeibeamten die Sache zweifelhaft erscheint, dann gibt es halt einen Strafzettel und der Betroffene kann die Ordnungsstrafe dadurch vermeiden, dass er nachweist, dass er tatsächlich eine Gerichtsverhandlung besucht hat.hobbyjurist hat geschrieben: ↑14.01.21, 10:07 Ich frage mich, wie die vor Ort tätigen Polizeibeamten kontrollieren können, ob das nicht nur ein vorgeschobener Grund ist.
Re: Unbenannter triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung und des 15-km-Radius, BGH-Entscheidung 4 StR 390/20 vom 17.11.
Das könnte dann klappen, wenn man benennen kann, welches Vefahren man bei welchem AG denn besuchen möchte. Außerdem sollte sich die Stelle, an der man kontrolliert wird auch irgendwie auf dem Weg zwischen eigenem Wohnort und dem benannten AG liegen. Wenn er auf dem Rückweg ist, dann sollte er problemlos beantworten können, welchem Verfahren er zugehört hat.Mit dieser Begründung, quasi als höchstrichterlicher Persilschein, könne man kreuz und quer durch die Republik reisen, um als Zuhörer, nicht Verfahrensbeteiligter von Flensburg bis Garmisch-Partenkirchen, von Aachen bis Görlitz reisen, um eine "Kontrolle der Justiz durch die am Verfahren nicht beteiligte Öffentlichkeit zur Verhinderung obrigkeitlicher Willkür" zu ermöglichen
Ob das auch als Ausrede für die nächtliche Ausgangssperre gilt, mag ich jedoch bezweifeln. Und am Wochenende funktioniert das auch nicht.
Re: Unbenannter triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung und des 15-km-Radius, BGH-Entscheidung 4 StR 390/20 vom 17.11.
Tja, früher ist man ins Theater gegangen oder hat Urlaub gemacht, jetzt geht man ins Gericht, mit höchstrichterlicher Erlaubnis. Auch eine Maßnahme, mal etwas anderes zu sehen 

Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
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Re: Unbenannter triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung und des 15-km-Radius, BGH-Entscheidung 4 StR 390/20 vom 17.11.
Wäre ich Polizist, würde ich z.B. auf dem Rückweg fragen, wie das Verfahren denn ausging ... alternativ beim Gericht anrufen und fragen, ob wirklich Zuschauer vor Ort waren.hambre hat geschrieben: ↑14.01.21, 12:09 Das könnte dann klappen, wenn man benennen kann, welches Vefahren man bei welchem AG denn besuchen möchte. Außerdem sollte sich die Stelle, an der man kontrolliert wird auch irgendwie auf dem Weg zwischen eigenem Wohnort und dem benannten AG liegen. Wenn er auf dem Rückweg ist, dann sollte er problemlos beantworten können, welchem Verfahren er zugehört hat.
Ob das auch als Ausrede für die nächtliche Ausgangssperre gilt, mag ich jedoch bezweifeln. Und am Wochenende funktioniert das auch nicht.

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Re: Unbenannter triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung und des 15-km-Radius, BGH-Entscheidung 4 StR 390/20 vom 17.11.
Och, manchmal ist der Unterschied zwischen Theater und Gericht gar nicht so groß ....
Re: Unbenannter triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung und des 15-km-Radius, BGH-Entscheidung 4 StR 390/20 vom 17.11.
Wobei der Theaterbesuch, ähnlich wie Gottesdienst und Gerichtsöffentlichkeit, durchaus auch Verfassungsrang hat, Art. 5 Abs. 3 GG.
Re: Unbenannter triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung und des 15-km-Radius, BGH-Entscheidung 4 StR 390/20 vom 17.11.
Ich geh da voll und ganz mit Evariste. Dem Beamten ist es vollkommen schnuppe was ihm da erzählt. Wenn er der Meinung ist, dass es nicht über die Ausnahmen abgedeckt ist, dann wird ein Strafzettel ausgestellt und der Bürger kann dem widersprechen.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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