Nach § 13 BayVersG gilt eine Anmeldefrist von 48 Stunden, aber auch:Am gestrigen Samstagabend bzw. in der Nacht zum heutigen Sonntag gingen im Ordnungsamt der Stadt Fürth zahlreiche Versammlungsanmeldungen für das Stadtgebiet ein. Nachdem diese offenkundig als Ersatzveranstaltungen für zunächst in Nürnberg und dann in Stein verbotene Corona-Versammlungen geplant waren, hat die Stadt Fürth diese allesamt untersagt.
Es handelte sich um eine konzertierte Aktion aus dem Kreise der Gegner von Corona-Maßnahmen. Innerhalb weniger Stunden gingen Anmeldungen für knapp 30 Versammlungen an unterschiedlichen Orten in der Kleeblattstadt ein.
https://www.fuerth.de/Home/stadt-verbie ... ungen.aspx
Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltung, zuständige Polizei jeder Polizeivollzugsbeamte des Freistaates (Art. 24 BayVersG, Art. 1 PAG).(3) Entsteht der Anlass für eine geplante Versammlung kurzfristig (Eilversammlung), ist die Versammlung spätestens mit der Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde oder bei der Polizei anzuzeigen.
Offenbar hat in Fürth jemand die Mitteilungen letzte Nacht gesehen. Aber ich würde mal nicht davon ausgehen, dass jede einzelne Kommune am Wochenende in der Nacht ihre Faxgeräte prüft und ihre Briefkästen leert. Und zumindest eine der drei Polizeiinspektionen in der genannten Stadt ist Freitag ab 15 Uhr geschlossen und macht erst am Montag wieder auf.
Reicht da eine Anzeige bei der zu vermuten ist, dass sie erst nach der Veranstaltung gesehen wird?