Gebührenbescheid ohne Anhörung

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Nordland
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Gebührenbescheid ohne Anhörung

Beitrag von Nordland »

Moin,

nehmen wir mal an, eine Behörde (Bund) führt ein Verwaltungsverfahren. Den Betroffenen des späteren Verwaltungsaktes hört sie dabei materiell mehrfach an. Sie erlässt schließlich den VA gegenüber dem Betroffenen und anschließend separat einen Gebührenbescheid auf Grundlage der geltenden Gebührenverordnung.

Muss die Behörde den Betroffenen separat vor Erlass des Gebührenbescheids gemäß § 28 VwVfG anhören? Wenn ja, kann der Fehler geheilt werden, indem grundsätzlich nur dann angehört wird, wenn der Betroffene Widerspruch einlegt?

Gruß
Nordland
hambre
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Re: Gebührenbescheid ohne Anhörung

Beitrag von hambre »

Muss die Behörde den Betroffenen separat vor Erlass des Gebührenbescheids gemäß § 28 VwVfG anhören?
Nein
Nordland
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Re: Gebührenbescheid ohne Anhörung

Beitrag von Nordland »

hambre hat geschrieben: 21.04.21, 21:34
Muss die Behörde den Betroffenen separat vor Erlass des Gebührenbescheids gemäß § 28 VwVfG anhören?
Nein
Ganz deiner Meinung. Kann man das noch etwas untermauern, speziell im Hinblick auf das Argument, die Anhörung beziehe sich nur auf den materiellen Ausgangsbescheid, zu einer möglichen Gebührenerhebung sei der Betroffene nicht angehört worden?
Der Unbekannte
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Re: Gebührenbescheid ohne Anhörung

Beitrag von Der Unbekannte »

Hier ist § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einschlägig. Ähnliches findet sich in den entsprechenden Gesetzen der Länder. Dazu kommt § 46 VwVfG, wonach eine weshalb auch immer unterlassene Anhörung nicht zur Nichtigkeit eines Bescheides führt.
hambre
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Re: Gebührenbescheid ohne Anhörung

Beitrag von hambre »

hambre hat geschrieben: 21.04.21, 21:34
Muss die Behörde den Betroffenen separat vor Erlass des Gebührenbescheids gemäß § 28 VwVfG anhören?
Nein
Ob vor Erlass eine Gebührenbescheides eine Anhörung erfolgen muss, ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die sie nach § 28 Abs. 2 VwVfG treffen muss. Dabei ist die Aufzählung im § 28 Abs. 2 VwVfG nicht vollständig, was durch das Wort "insbesondere" deutlich gemacht wird.

Wenn die Gebührenfestsetzung völlig klar ist, weil sämtliche Informationen für die Gebührenfestsetzung feststehen, dann ist eine Anhörung entbehrlich, weil nichts dafür spricht, dass durch eine Anhörung Umstände vorgetragen werden könnten, die zu einer Gebührenermäßigung führen.
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