Nachträgliche Gebührenbefreiung

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MXMM21
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Nachträgliche Gebührenbefreiung

Beitrag von MXMM21 »

Wie ist die Rechtslage in folgendem Fall:

Bürger B geht am 15. des Monats zu einem Berliner Bürgeramt und beantragt ein einfaches Führungszeugnis. Er zahlt die Gebühr von 15 Euro in Bar und erhält eine Bescheinigung über die Zahlung.

Einige Tage später erhält B einen ALG 2 Bescheid für den kompletten Monat, der ihn zur Gebührenbefreiung berechtigt hätte.

Kann B nun nachträglich unter Vorlage des ALG 2 Bescheids die Gebühr zurückfordern?
Nordland
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Re: Nachträgliche Gebührenbefreiung

Beitrag von Nordland »

MXMM21 hat geschrieben: 01.05.21, 08:16 Kann B nun nachträglich unter Vorlage des ALG 2 Bescheids die Gebühr zurückfordern?
Ja, kann er. Es ist schwer zu sagen, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht, jedoch ist das zumindest möglich (§§ 49, 49a VwVfG enstprechend für das Land Berlin).

Dem Betroffenen ist, wenn ihm die 15 Euro wichtig sind, zu empfehlen, die Unterlagen bei der Behörde in Kopie einzureichen und um Erstattung zu bitten.
winterspaziergang

Re: Nachträgliche Gebührenbefreiung

Beitrag von winterspaziergang »

MXMM21 hat geschrieben: 01.05.21, 08:16 Wie ist die Rechtslage in folgendem Fall:

Bürger B geht am 15. des Monats zu einem Berliner Bürgeramt und beantragt ein einfaches Führungszeugnis. Er zahlt die Gebühr von 15 Euro in Bar und erhält eine Bescheinigung über die Zahlung.

Einige Tage später erhält B einen ALG 2 Bescheid für den kompletten Monat, der ihn zur Gebührenbefreiung berechtigt hätte.

Kann B nun nachträglich unter Vorlage des ALG 2 Bescheids die Gebühr zurückfordern?
Da die Stelle des Bürgeramts, welche für das Führungszeugnis zuständig ist, kaum wissen kann, dass B Leistungsempfänger ist , der nur auf den Bescheid wartet (und er offenbar auch nicht auf die Idee gekommen ist, das zu fragen), sollte B ob mit oder ohne Rechtsanspruch nicht fordern, sondern darum bitten.

Das hat selbst bei gegebenem Recht nichts mit Bittsteller und mehr mit Höflichkeit und Umgangsformen zu tun. Hat man keinen Rechtsanspruch und ist es Entgegenkommen/Ermessenssache, dürfte damit auch die Chance steigen, dass der Sachbearbeiter diese anwendet.
MXMM21
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Re: Nachträgliche Gebührenbefreiung

Beitrag von MXMM21 »

Es kann doch nicht sein, dass man auf den guten Willen eines Sachbearbeites angewiesen ist? Dann sollten schon alle Bürger gleich behandelt werden. Entweder alle bekommen in so einem Fall etwas erstattet oder gar keiner!

Wenn die Rechtslage wirklich so ist, wie Ihr das beschreibt, dann wäre das meiner Meinung nach ungerecht.

Der Ermessensspielraum sollte dann immer gleich angewendet werden und nicht nach der Laune des Sachbearbeiters.
Celestro
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Re: Nachträgliche Gebührenbefreiung

Beitrag von Celestro »

Sollte die Rechtslage so sein, das man sein Geld zurückbekommt, dann werden alle Bürger gleich behandelt. Ich persönlich fände es aber in Ordnung, wenn es hier kein Geld gibt. Die Tatsache, das ein Antrag eingereicht wurde, war dem Bürger bekannt und so hätte er entweder warten können, oder zumindest deutlich machen, das ein Bescheid bald kommen könnte.
winterspaziergang

Re: Nachträgliche Gebührenbefreiung

Beitrag von winterspaziergang »

MXMM21 hat geschrieben: 10.05.21, 10:23 Es kann doch nicht sein, dass man auf den guten Willen eines Sachbearbeites angewiesen ist? Dann sollten schon alle Bürger gleich behandelt werden. Entweder alle bekommen in so einem Fall etwas erstattet oder gar keiner!
was ist das Problem? Ehe man sich in was reinsteigert, fragt man entsprechend nach, bekommt vielleicht die Erstattung und gut ist.
Ein einfacher Anruf würde reichen.

Was nicht sein sollte, dass man sich erst nicht um seine Angelegenheiten kümmert und dann erwartet, dass darauf natürlich sofort Rücksicht genommen wird und man bitte ja keine "Unannehmlichkeiten" hat.
Wenn die Rechtslage wirklich so ist, wie Ihr das beschreibt, dann wäre das meiner Meinung nach ungerecht.
gut, Sie hätten also lieber, dass es keine Ermessensleistung gibt und man halt Pech hat, wenn man der bearbeitenden Stelle vorab nicht mitteilt, dass man Leistungsempfänger ist und nur auf den sicheren Bescheid wartet? Das wäre gerecht?
Der Ermessensspielraum sollte dann immer gleich angewendet werden und nicht nach der Laune des Sachbearbeiters.
Ermessen heißt nicht Laune, da verwechseln Sie was. Ermessen heißt erstmal Würdigung der vorgebrachten Gründe.

Wenn B als Leistungsempfänger , der nur auf den Bescheid wartet nicht auf die Idee kommt ist, das beim Antrag zu fragen und dann aufschlägt und "fordert", ohne darzulegen, warum irgendeine Härte oder was auch immer vorliegt, kann das Ermessen eben nicht ausgeübt werden.

Und ob das in dem Fall so wäre, wissen wir ja nicht mal.
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