Kriegsdienstverweigerer wg. „Dienstflucht" verurteilt
Verfasst: 15.12.10, 14:11
23-Jähriger deutscher Staatsbürger wurde am Montag den 13.12.2010 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, ausgesetzt zu 2 Jahren auf Bewährung und 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit, vom Amtsgericht wegen Dienstflucht (Zivildienstgesetz), verurteilt. Der Angeklagte ist zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte hat nun noch wenige Tage zeit, Rechtsmittel gegen dieses Urteil einzulegen. Die Urteilsverkündung liegt dem Angeklagten bisher nicht in schriftlicher Form vor.
Zum Ablauf der Hauptverhandlung vom 13.12.2010:
Verfahrensbeteiligt waren - der Strafrichter, die Staatsanwältin und der Angeklagte. Zeugen wurden keine vernommen und Besucher waren keine anwesend.
Die Identität und die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten wurden festgestellt.
Die Staatsanwältin verlass die Anklageschrift:
„Der Angeschuldigte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und deshalb verpflichtet, Zivildienst zu leisten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Zivil vom 28.12.2009 wurde er zur Dienstleistung vom 01.03.2010 bis 14.09.2010 beim [[Name] Krankenhaus, [Adresse]] einberufen. Der Angeschuldigte hat seinen Dienst trotz mehrfacher Aufforderung durch das Bundesamt für Zivildienst nicht angetreten, so dass davon auszugehen ist, dass er die Absicht hatte und hat, sich vom Zivildienst auf Dauer zu entziehen.
Der Angeklagte wird daher beschuldigt, eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben zu sein, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen, strafbar als Dienstflucht gemäß § 53 Absatz 1 Zivildienstgesetz“
Als nächstes wurde der Angeklagte über sein Schweigerecht belehrt. Er äußerte sich darauf hin zur Sache, in Form einer durch ihn verfassten Einlassung, welche er dem Gericht vorlass.
Hier geht es zur anonymisierten Einlassung.
Bitte unbedingt berücksichtigen und aufmerksam durchlesen! Besonders Seite 6 – „Betrachtung der Gesetzeslage“.
Die Einlassung wurde anschließend zu Protokoll gegeben. Beweisanträge wurden keine gestellt.
Darauf hin wurde der Angeklagte noch weiter von der Staatsanwältin sowie durch den Richter vernommen. Der Angeklagte wurde dabei hauptsächlich zu seinen Vermögensverhältnissen sowie seinem Beitrag zum Sozialwesen befragt. Aussagen des Richters - der Angeklagte würde nun dem Krankenhaus und der damit verbundenen Versorgung hilfsbedürftiger Menschen fehlen - wurden dem Angeklagten entgegen gebracht. Auch wurde der Angeklagte dahingehend befragt, wie er zu anderen sozialen Tätigkeiten, wie etwa der Freiwilligen Feuerwehr stehe. Der Angeklagte machte darauf hin klar, dass er einen Beruf erlernt hatte, an deren Ausführung er so gehindert wird und dadurch keine Möglichkeit hätte Berufserfahrung zu sammeln. Außerdem wies der Angeklagte darauf hin, dass er im Stande sei, anderen Menschen Hilfe zukommen zu lassen. Dann aber aus der Situation heraus und eben aus Eigenverantwortung. Der Angeklagte wies auch darauf hin, dass der Staat mit einem Zivildienstleistenden nicht rechnen könne, da sich dessen Verfügbarkeit aus seiner Gewissenserklärung gegen die Wehrpflicht ableitet. Seine Abneigung des gegen ihn erhobenen Dienstverhältnisses teilte er zudem seinem Regionalbetreuer mit, schon bevor er eine Stelle zugewiesen bekam. Auf die durch den Angeklagten vorgebrachten Einwände, welche der Angeklagte in seiner Einlassung äußerte, ging das Gericht nicht weiter ein. Vielmehr wurde die Gesetzeslage durch den Richter als eindeutig angesehen und derartige Vorbehalte, wie die des Angeklagten wären längst rechtlich geklärt. Der Angeklagte äußerte darauf hin, dass es für ihn selbst aber nicht nachvollziehbar wäre. Die Bedenken des Angeklagten wollte oder konnte der Richter allerdings nicht widerlegen. Vielmehr wurde dem Angeklagten durch den Richter und die Staatsanwältin vorgeworfen, dass dieser arrogant sei und nur auf seine eigenen Interessen bedacht wäre. Der Richter stellte weiterhin klar, dass seine Aufgabe nur darin bestünde, die Anklage der Staatsanwaltschaft und die damit durch den Angeklagten verübte Straftat festzustellen.
Anschließend wurde die Beweisaufnahme geschlossen und die Schlussvorträge vorgetragen.
Die Staatsanwältin beantragte 6 Monate auf Bewährung sowie die Ableistung von Sozialstunden.
Der Angeklagte plädierte mit folgendem Wortlaut auf Freispruch:
„Hohes Gericht, ich habe Ihnen meine Beweggründe geschildert, weswegen ich dem mir auferlegten Dienstverhältnisses nicht nachgekommen bin. Die Notwenigkeit dieses Dienstes sowie die verhältnismäßige Durchführung halte ich für nicht gewährleistet. Gemäß der mir verfassungsmäßig übertragenen Grundrechte bin ich freizusprechen.“
Das Gericht zog sich daraufhin zurück, anschließend wurde das eingangs erwähnte Strafmaß gegen den Angeklagten verhängt, da das Gericht die Schuld des Angeklagten als erwiesen ansah. Die Rechtsmittelbelehrung wurde dem Angeklagten in schriftlicher Form übergeben.
Insgesamt würde ich festhalten, dass der Angeklagte aus seiner Sicht durchaus sachlich argumentiert hat. Vom Richter fühlte sich der Angeklagte allerdings weder ernst genommen, noch ist für ihn das Strafmaß nachvollziehbar. Der Angeklagte hat vielmehr den Verdacht, dass unabhängig seiner eigenen Argumente, das Urteil längst feststand und das Gericht diesem Fall nicht mehr Beachtung zukommen lassen wollte.
Der Angeklagte hat nun vor Rechtsmittel gegen das gegen ihn verhängte Urteil einzusetzen.
Er ist kein Jurist und hat auch keinen Verteidiger, trotzdem wird der Angeklagte alles daran setzen, den Fall so umfangreich wie möglich darzustellen und sich für seine Rechte einzusetzen. Der Angeklagte wäre deshalb über jede Hilfe dankbar!
Wie ist die Rechtslage?
Der Angeklagte hat nun noch wenige Tage zeit, Rechtsmittel gegen dieses Urteil einzulegen. Die Urteilsverkündung liegt dem Angeklagten bisher nicht in schriftlicher Form vor.
Zum Ablauf der Hauptverhandlung vom 13.12.2010:
Verfahrensbeteiligt waren - der Strafrichter, die Staatsanwältin und der Angeklagte. Zeugen wurden keine vernommen und Besucher waren keine anwesend.
Die Identität und die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten wurden festgestellt.
Die Staatsanwältin verlass die Anklageschrift:
„Der Angeschuldigte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und deshalb verpflichtet, Zivildienst zu leisten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Zivil vom 28.12.2009 wurde er zur Dienstleistung vom 01.03.2010 bis 14.09.2010 beim [[Name] Krankenhaus, [Adresse]] einberufen. Der Angeschuldigte hat seinen Dienst trotz mehrfacher Aufforderung durch das Bundesamt für Zivildienst nicht angetreten, so dass davon auszugehen ist, dass er die Absicht hatte und hat, sich vom Zivildienst auf Dauer zu entziehen.
Der Angeklagte wird daher beschuldigt, eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben zu sein, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen, strafbar als Dienstflucht gemäß § 53 Absatz 1 Zivildienstgesetz“
Als nächstes wurde der Angeklagte über sein Schweigerecht belehrt. Er äußerte sich darauf hin zur Sache, in Form einer durch ihn verfassten Einlassung, welche er dem Gericht vorlass.
Hier geht es zur anonymisierten Einlassung.
Bitte unbedingt berücksichtigen und aufmerksam durchlesen! Besonders Seite 6 – „Betrachtung der Gesetzeslage“.
Die Einlassung wurde anschließend zu Protokoll gegeben. Beweisanträge wurden keine gestellt.
Darauf hin wurde der Angeklagte noch weiter von der Staatsanwältin sowie durch den Richter vernommen. Der Angeklagte wurde dabei hauptsächlich zu seinen Vermögensverhältnissen sowie seinem Beitrag zum Sozialwesen befragt. Aussagen des Richters - der Angeklagte würde nun dem Krankenhaus und der damit verbundenen Versorgung hilfsbedürftiger Menschen fehlen - wurden dem Angeklagten entgegen gebracht. Auch wurde der Angeklagte dahingehend befragt, wie er zu anderen sozialen Tätigkeiten, wie etwa der Freiwilligen Feuerwehr stehe. Der Angeklagte machte darauf hin klar, dass er einen Beruf erlernt hatte, an deren Ausführung er so gehindert wird und dadurch keine Möglichkeit hätte Berufserfahrung zu sammeln. Außerdem wies der Angeklagte darauf hin, dass er im Stande sei, anderen Menschen Hilfe zukommen zu lassen. Dann aber aus der Situation heraus und eben aus Eigenverantwortung. Der Angeklagte wies auch darauf hin, dass der Staat mit einem Zivildienstleistenden nicht rechnen könne, da sich dessen Verfügbarkeit aus seiner Gewissenserklärung gegen die Wehrpflicht ableitet. Seine Abneigung des gegen ihn erhobenen Dienstverhältnisses teilte er zudem seinem Regionalbetreuer mit, schon bevor er eine Stelle zugewiesen bekam. Auf die durch den Angeklagten vorgebrachten Einwände, welche der Angeklagte in seiner Einlassung äußerte, ging das Gericht nicht weiter ein. Vielmehr wurde die Gesetzeslage durch den Richter als eindeutig angesehen und derartige Vorbehalte, wie die des Angeklagten wären längst rechtlich geklärt. Der Angeklagte äußerte darauf hin, dass es für ihn selbst aber nicht nachvollziehbar wäre. Die Bedenken des Angeklagten wollte oder konnte der Richter allerdings nicht widerlegen. Vielmehr wurde dem Angeklagten durch den Richter und die Staatsanwältin vorgeworfen, dass dieser arrogant sei und nur auf seine eigenen Interessen bedacht wäre. Der Richter stellte weiterhin klar, dass seine Aufgabe nur darin bestünde, die Anklage der Staatsanwaltschaft und die damit durch den Angeklagten verübte Straftat festzustellen.
Anschließend wurde die Beweisaufnahme geschlossen und die Schlussvorträge vorgetragen.
Die Staatsanwältin beantragte 6 Monate auf Bewährung sowie die Ableistung von Sozialstunden.
Der Angeklagte plädierte mit folgendem Wortlaut auf Freispruch:
„Hohes Gericht, ich habe Ihnen meine Beweggründe geschildert, weswegen ich dem mir auferlegten Dienstverhältnisses nicht nachgekommen bin. Die Notwenigkeit dieses Dienstes sowie die verhältnismäßige Durchführung halte ich für nicht gewährleistet. Gemäß der mir verfassungsmäßig übertragenen Grundrechte bin ich freizusprechen.“
Das Gericht zog sich daraufhin zurück, anschließend wurde das eingangs erwähnte Strafmaß gegen den Angeklagten verhängt, da das Gericht die Schuld des Angeklagten als erwiesen ansah. Die Rechtsmittelbelehrung wurde dem Angeklagten in schriftlicher Form übergeben.
Insgesamt würde ich festhalten, dass der Angeklagte aus seiner Sicht durchaus sachlich argumentiert hat. Vom Richter fühlte sich der Angeklagte allerdings weder ernst genommen, noch ist für ihn das Strafmaß nachvollziehbar. Der Angeklagte hat vielmehr den Verdacht, dass unabhängig seiner eigenen Argumente, das Urteil längst feststand und das Gericht diesem Fall nicht mehr Beachtung zukommen lassen wollte.
Der Angeklagte hat nun vor Rechtsmittel gegen das gegen ihn verhängte Urteil einzusetzen.
Er ist kein Jurist und hat auch keinen Verteidiger, trotzdem wird der Angeklagte alles daran setzen, den Fall so umfangreich wie möglich darzustellen und sich für seine Rechte einzusetzen. Der Angeklagte wäre deshalb über jede Hilfe dankbar!
Wie ist die Rechtslage?