Ausgleichsflächen

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Verpflichteter
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Ausgleichsflächen

Beitrag von Verpflichteter »

Hallo,

im Rahmen einer größeren Baumaßnahme werden Ausgleichsflächen angelegt.

Nach Jahrzehnten stellt sich die Frage nach dem Erfolg.

Wer kann und muss einem Staatsbürger Auskunft geben?
Es wird doch ein Monitoring geben.

Wenn Staatsdiener unwillig sind, auf welche Rechtsgrundlagen kann verwiesen werden?

MfG
ktown
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Re: Ausgleichsflächen

Beitrag von ktown »

Verpflichteter hat geschrieben: 13.05.21, 12:54Nach Jahrzehnten stellt sich die Frage nach dem Erfolg.
Welcher Erfolg?
Verpflichteter hat geschrieben: 13.05.21, 12:54Wer kann und muss einem Staatsbürger Auskunft geben?
Auskunft über was?
Verpflichteter hat geschrieben: 13.05.21, 12:54Es wird doch ein Monitoring geben.
Monitoring über was?
Verpflichteter hat geschrieben: 13.05.21, 12:54Wenn Staatsdiener unwillig sind, auf welche Rechtsgrundlagen kann verwiesen werden?
Unwillig weswegen?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
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ExDevil67
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Re: Ausgleichsflächen

Beitrag von ExDevil67 »

ktown hat geschrieben: 13.05.21, 13:20
Verpflichteter hat geschrieben: 13.05.21, 12:54Nach Jahrzehnten stellt sich die Frage nach dem Erfolg.
Welcher Erfolg?
Naja, eine Ausgleichsfläche wird ja afaik benötigt wenn ich irgendwo in geschützte Lebensräume einer Art eingreife. Da wäre es ja durchaus im Sinne einer Erfolgskontrolle zu prüfen ob die Ausgleichsfläche auch von den gleichen Arten angenommen wurde oder sich "nur" die umgebende Natur der Ausgleichsfläche über die Vergrößerung ihres Lebensraums gefreut hat.

Wobei afaik das System der Ausgleichsfläche eh nicht klappen kann da es reicht das bei Baubeginn die Ausgleichsfläche gefunden ist. Ob und wann die ggf dort nötigen Arbeiten erfolgen wird dabei nicht weiter beachtet.
ktown
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Re: Ausgleichsflächen

Beitrag von ktown »

Ausgleichsmaßnahmen schaffen Kompensationen in räumlich funktionalem Zusammenhang und stellen dabei eine Renaturierung oder Rekultivierung dar.

Das was sie beschreiben, ist eine Umsiedlung und ist ein himmelweiter Unterschied zu einer Ausgleichsmaßnahme. Dies ist in Kapitel 5 BNatSchG geregelt.
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Verpflichteter
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Re: Ausgleichsflächen

Beitrag von Verpflichteter »

ktown hat geschrieben: 13.05.21, 13:20 Welcher Erfolg?
Warum diese Frage?

MfG
ktown
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Re: Ausgleichsflächen

Beitrag von ktown »

Verpflichteter hat geschrieben: 13.05.21, 13:52
ktown hat geschrieben: 13.05.21, 13:20 Welcher Erfolg?
Warum diese Frage?

MfG
Na. Sie haben wohl einen Erwartungshorizont und den versuche ich heraus zu finden.
Wie definieren Sie in diesem Zusammenhang den Erfolg?
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Re: Ausgleichsflächen

Beitrag von Verpflichteter »

BNatSchtG § 15 (2)
....
Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.

Es zählt nicht der Versuch sondern der Erfolg.

Auskunft über den Erfolg.

Monitoring zur Dokumentation der Erfolgsfortschritte.

Unwillen um zu verhindern, dass sich ein Misserfolg herausstellt.

MfG
uwe
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Re: Ausgleichsflächen

Beitrag von FM »

Vorhandene Unterlagen dazu kann man nach dem Recht der Informationsfreiheit einsehen (gesetzlich geregelt in unterschiedlichen Gesetzen, je nach betroffener Behörde). Die Erstellung einer noch nicht vorhandenen Untersuchung dazu ist dabei aber nicht eingeschlossen, die kann man aber bei einschlägigen Instituten in Auftrag geben.
ktown
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Re: Ausgleichsflächen

Beitrag von ktown »

Verpflichteter hat geschrieben: 13.05.21, 18:40Es zählt nicht der Versuch sondern der Erfolg.
Wieso beantworten sie nicht meine Frage:
Was ist für sie der Erfolg?
Verpflichteter hat geschrieben: 13.05.21, 18:40Monitoring zur Dokumentation der Erfolgsfortschritte.
Was meinen Sie mit Monitoring?
Verpflichteter hat geschrieben: 13.05.21, 18:40Unwillen um zu verhindern, dass sich ein Misserfolg herausstellt.
Was ist für Sie in diesem Zusammenhang ein Misserfolg?

Ich kürze, weil sie vermutlich auf meine Fragen nicht antworten werden, es mal ab.

Der pot. Bauherr muss mit dem Bauantrag eine naturschutzfachlichen Beitrag mit abgeben. In welchem Umfang dieser erfolgen muss, hängt vom Umfang des notwendigen Eingriffs ab. Dieser wird entweder von der unteren oder von der oberen Naturschutzbehörde geprüft und kommentiert.
Das BNatSchtG sieht keine Kontrolle vor. Geschweige, dass der Bauherr verpflichtet ist diese zu pflegen (wieso auch. Natur wird auch nicht regelmäßig gegossen).
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Re: Ausgleichsflächen

Beitrag von Verpflichteter »

Hallo,

ich gebe mal zwei Beispiele. Dazu fange ich klein an.

Ein baumschutzsatzungsgeschützter Baum soll entfernt werden.
Es gibt das ok, wenn auf dem Grundstück drei Bäume der Qualität x neu geplanzt werden.

Nach einem Jahr erfolgt eine Kontrolle, ob die drei neuen Bäume tatsächlich geplanzt wurden?
Nach drei Jahren ob die drei Bäume sich auch entwickeln?
Nach 10a ob sie immer noch vorhanden sind?

Nach Jahrzehnten stellt sich die Frage nach dem Erfolg?
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Wenn Staatsdiener unwillig sind, auf welche Rechtsgrundlagen kann verwiesen werden?

Bei einem gigantischen Bauwerk werden zum Ausgleich eine Vielzahl von einzelnen Maßnahmen durchgeführt.
U.a. wird ein Acker angelegt, auf dem sich durch extensive Nutzung Ackerwildkraut-Gesellschaften entwickeln sollen.

Nach Jahrzehnten stellt sich die Frage nach dem Erfolg?
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MfG
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Re: Ausgleichsflächen

Beitrag von ktown »

Ich geb es auf. Sie wollen wohl nicht antworten.
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Re: Ausgleichsflächen

Beitrag von Verpflichteter »

Ich danke für das Bemühen.

MfG
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Re: Ausgleichsflächen

Beitrag von ktown »

Für BW siehe hier.
Dies ist länderspezifisch überall gleich.
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Re: Ausgleichsflächen

Beitrag von FM »

Es geht ja nicht um die Frage was als Ausgleich notwendig ist, sondern welche Informationsrechte dazu der "Staatsbürger" hat.
ktown
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Re: Ausgleichsflächen

Beitrag von ktown »

Ich hab leider jetzt erst bemerkt, dass ich die falsche Seite verlinkt habe.
jedes Bundesland ist dazu verpflichtet eine Kompensationsverzeichnis zu führen.
Geregelt ist das, z.B. in BW über die KompVzVO

Eine Erfolgsgarantie ist jedoch nirgends geregelt.
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