locarno hat geschrieben:
Die Fahrtkosten werden nur dann von der GKV übernommen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind und vom Arzt verordnet wurden, vgl. § 60 SGB V.
Das letztere trifft hier anhand des geschilderten nicht zu
§ 60 Abs. 2 Nr. 2 SBG V hat geschrieben:
Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages
2. bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
Ich schließe mich Biggi an: Rechnung einreichen