Schweigepflicht Notarzt gegenüber Polizei

Patientenrechte, Arzthaftungsrecht, ärztliches Vergütungsrecht, Betäubungsmittelrecht, Apothekenrecht, Medikamentenversandrecht, Internet-Apotheke

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Hantago
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Schweigepflicht Notarzt gegenüber Polizei

Beitrag von Hantago »

Hallo zusammen,

mal angenommen, Notarzt A wird wegen eines Notfalls an eine bestimmte Adresse alarmiert. Dort trifft er auf einen offensichtlich krankheits- oder drogenbedingt nicht zurechnungsfähigen Patienten B. Dieser bedroht zunächst den Notarzt und die Besatzung des Rettungswagens mit einem Messer und läuft dann mit dem Messer in der Hand weiter durch die Nachbarschaft. Nach kurzer Zeit kann Patient B von der Polizei überwältigt und gefesselt werden. Patient B wird dann von Notarzt A weiter behandelt und in ein geeignetes Krankenhaus verbracht.

Die Polizei möchte Notarzt A in den folgenden Tagen zu dem Vorfall befragen. Worüber dürfte Notarzt A Auskunft geben, ohne die ärztliche Schweigepflicht zu brechen?

Dürfte Notarzt A die allgemeinen Umstände berichten, also z.B. dass Notarzt A mit dem Messer bedroht wurde? Dürfte er berichten, wie die Polizei den Patienten überwältigt hat?

MfG

Hantago
ktown
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Re: Schweigepflicht Notarzt gegenüber Polizei

Beitrag von ktown »

Hantago hat geschrieben: 12.09.19, 11:50 Dürfte Notarzt A die allgemeinen Umstände berichten, also z.B. dass Notarzt A mit dem Messer bedroht wurde?
Was hat dieser Sachverhalt mit der ärztlichen Schweigepflicht zutun?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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Hantago
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Re: Schweigepflicht Notarzt gegenüber Polizei

Beitrag von Hantago »

ktown hat geschrieben: 12.09.19, 13:04
Hantago hat geschrieben: 12.09.19, 11:50 Dürfte Notarzt A die allgemeinen Umstände berichten, also z.B. dass Notarzt A mit dem Messer bedroht wurde?
Was hat dieser Sachverhalt mit der ärztlichen Schweigepflicht zutun?
Man könnte sagen, dass das Eintreffen des Notarztes an der Einsatzstelle oder sogar schon die Alarmierung den "Behandlungsbeginn" darstellt und somit alle folgenden Ereignisse unter die ärztliche Schweigepflicht fallen.
Allein schon der Umstand, dass ein Patient beim niedergelassenen Arzt im Wartezimmer sitzt, fällt unter die ärztliche Schweigepflicht.

Zusatzfrage: was wäre der Fall, wenn Notarzt A vom Patienten B verletzt, bespuckt oder beleidigt worden wäre? Notarzt A wäre dann gleichzeitig auch Geschädigter?
ktown
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Re: Schweigepflicht Notarzt gegenüber Polizei

Beitrag von ktown »

Zitat der Bundesärztekammer:
Danach haben Ärzte über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, auch nach dem Tod des Patienten, zu schweigen. Die Schweigepflicht ergibt sich zudem als Nebenpflicht aus dem zwischen Arzt und Patient geschlossenen Behandlungsvertrag, der seit dem Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes in den §§ 630a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt ist.
Nun nochmals:
ktown hat geschrieben: 12.09.19, 13:04
Hantago hat geschrieben: 12.09.19, 11:50 Dürfte Notarzt A die allgemeinen Umstände berichten, also z.B. dass Notarzt A mit dem Messer bedroht wurde?
Was hat dieser Sachverhalt mit der ärztlichen Schweigepflicht zutun?
Der Angriff mit dem Messer ist sicherlich nicht Teil des Behandlungsvertrages noch wurde ihm in der Funktion als Arzt das Messer entgegen gestreckt.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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Altbauer
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Re: Schweigepflicht Notarzt gegenüber Polizei

Beitrag von Altbauer »

Hantago
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Re: Schweigepflicht Notarzt gegenüber Polizei

Beitrag von Hantago »

Danach haben Ärzte über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, auch nach dem Tod des Patienten, zu schweigen.
Notarzt A ist in seiner Funktion als Arzt vor Ort und die Ereignisse werden ihm in dieser Funktion bekannt.



Altbauer hat geschrieben: 12.09.19, 13:41 hier ein Link (von vielen)
https://www.aerzteblatt.de/archiv/19502 ... wann-nicht
Der Link war mir bekannt, danke.
Grundsätzlich folgt aus der strafrechtlich fixierten ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB) ein Zeugnisverweigerungsrecht für Ärzte sowie deren Berufshelfer (§ 53 Abs. 1 Nr. und § 53 a StPO) gegenüber den Ermittlungsbehörden und vor Gericht.
Heißt also in diesem Fall, Notarzt A muss bei der Polizei die Aussage verweigern?
ktown
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Re: Schweigepflicht Notarzt gegenüber Polizei

Beitrag von ktown »

Nochmals. Der tätliche Angriff auf den Arzt wird nicht durch die Schweigepflicht abgedeckt. Der diagnostizierte Drogenkonsum hingegen schon.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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Re: Schweigepflicht Notarzt gegenüber Polizei

Beitrag von harrydirty »

Prinzipiell umfasst die Schweigepflicht des (Not-)Arztes alle in der Eigenschaft als Notarzt erlangten Befunde und Fakten gegenüber jedermann - auch gegenüber der Polizei. Ausnahmen sind die Entbindung von der Schweigepflicht durch den Patienten selbst oder einen Gerichtsbeschluss oder beim Vorliegen einer schweren Straftat (z.B Hochverrat). Bei einem beamteten oder angestellten Arzt kommt noch eine Aussagegenehmigung durch den Arbeitgeber hinzu. Beim bewusstlosen Pat. gilt, dass im wohlverstandenen Interesse des Pat. eine Weitergabe zulässig ist, wenn dadurch eine medizinische Behandlung erfolgen kann oder die Interessen des Pat. nur so verfolgt werden können. Die Angabe eines Drogenkonsums gehört sicher nicht dazu, die Angaben zu einer Schädigung durch Dritte (= evtl. Strafverfolgung) sehr wohl.
Im geschilderten Fall steht jedoch die Fremdgefährdung (des Notarztes) im Vordergrund und sticht die Schweigepflicht des Arztes, d.h. eine Information der Polizei ist ohne Bruch der Schweigepflicht möglich. Schließlich muss sich der Notarzt nicht wegen seiner Schweigepflicht töten lassen....
Wenn sich der Pat., wie geschildert, in einer psychischen/psychiatrischen Ausnahmesituation befindet, ist zur Abwehr einer Selbst- oder Fremdgefährdung eine zwangsweise Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung erforderlich. Dies ist in den länderspezifischen Gesetzen für die Betreuung psychisch Erkrankter geregelt. Hier wird in aller Regel von der Polizei ein (mündliches) Kurzgutachten des Notarztes über die vorliegende Störung gefordert, das dieser auch abgeben muss (ggf. als sachverständiger Zeuge).
Gammaflyer
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Re: Schweigepflicht Notarzt gegenüber Polizei

Beitrag von Gammaflyer »

Welcher Gerichtsbeschluss kann die Schweigepflicht aufheben?
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