Hemmung der Verjährung?
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Hemmung der Verjährung?
Angenommen der A stellt einen Antrag auf Güteverhandlung in einer Nachbarrechtsangelegenheit im Jahr 2010...im Jahr 2012 wird endlich der Gütetermin anberaumt...der Antragsgegner B erscheint nicht...Daraufhin erhält A eine Erfolglosigkeitsbescheinigung von dem Schiedsamt...Frage:Ist seit Antragstellung in 2010 bis zu der Erfolglosigkeitsbescheinigung die Verjährung gehemmt?
- ich diskutiere gern....alles was recht ist -
Re: Hemmung der Verjährung?
hat B in irgendeiner Weise außer durch Fernbleiben reagiert?


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Re: Hemmung der Verjährung?
Ja.Frage:Ist seit Antragstellung in 2010 bis zu der Erfolglosigkeitsbescheinigung die Verjährung gehemmt?
Siehe: Beginn der Hemmung BGB § 203 Abs 1 Nr 11,
Ende der Hemmung § 203 Abs 2 Satz 1.
Grüße, Susanne
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