Person A und Person B liegen im STreit. Aufgrund einer angeblichen Beleidigung zeigt A, B an. Der Fall wird von der Staatsanwaltschaft an eine Schiedsstelle verwiesen. Der Termin findet im Hause der Schiedsperson C statt.
Nachdem C den Sachstand verlesen hat, beginnt A zu reden und hört nicht mehr damit auf. C unterbricht den Redefluss weder, noch fordert er B zu einer Stellungnahme auf. Nachdem B, C eindringlich gebeten hat, ebenfalls ein Rederecht zu erhalten, schweigt A endlich. B nutzt die Gelegenheit und spielt eine Audiodatei ab in der zu hören ist, wie A und die im gleichen Haushalt lebenden Personen, B und dessen Ehefrau erheblich beleidigen. Die Beleidigungen fanden auf offener Straße statt.
C verläßt daraufhin den Raum und läßt die Streithähne allein um seine Formulare zu suchen, A ist im Redefluss nicht zu bremsen. Als C den Raum wieder betritt, füllt er das Formular aus, der Vorwurf der Beleidigung wird von B zurück gewiesen, das Schiedsverfahren für gescheitert erklärt.
B war nach dem Verfahren erschüttert über den Mangel an Moderationsfähigkeit und überlegt, ob es möglich ist, eine andere Schiedsperson zu verlangen, sollte sich nochmal die Notwendigkeit ergeben.
Geht das, mit welcher Begründung, Kompetenzmangel?
Ablehnungsgründe Schiedsperson
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Re: Ablehnungsgründe Schiedsperson
Nur am Rande: A und die anderen Personen waren mit der Aufnahme einverstanden?BeateN hat geschrieben:B nutzt die Gelegenheit und spielt eine Audiodatei ab in der zu hören ist, wie A und die im gleichen Haushalt lebenden Personen, B und dessen Ehefrau erheblich beleidigen.
Ansonsten hätte B sich unter Umständen strafbar gemacht - Klick
„Einen guten Journalisten erkennt man daran, dass er sich nicht gemein macht mit einer Sache, auch nicht mit einer guten Sache; dass er überall dabei ist, aber nirgendwo dazugehört.“ (Hanns Joachim Friedrichs)
Re: Ablehnungsgründe Schiedsperson
B hatte sich bei seinem Rechtsanwalt versichert, dass auf offener Straße vorgetragene und weithin hörbare beleidigende Wortäußerungen aufgezeichnet werden können. Denn, so der beratende Anwalt, allein die Lautstärke und der Standort lassen vermuten, dass die Wortäußerungen nicht nur die Zielgruppe, sondern weitere Personen erreichen sollten. Es ist daher keine nichtöffentliche Unterhaltung, die einen Personenrechtsschutz beanspruchen könnte.nordlicht02 hat geschrieben: Nur am Rande: A und die anderen Personen waren mit der Aufnahme einverstanden?
Ansonsten hätte B sich unter Umständen strafbar gemacht - Klick
Gruß
Beate
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