Wolf durch Jagdgast erschossen
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Wolf durch Jagdgast erschossen
Durch die Presse ging kürzlich ein Verfahren in dem ein Jagdgast auf einer Treibjagd einen Wolf, der unter besonderem Schutz steht, erschoss um angeblich einen Jagdhund zu schützen. Der Jäger wurde freigesprochen. Begründet wurde das Urteil, jedenfalls nach Aussagen des Anwaltes dieses Jägers, weil das Gericht das Eigentumsrecht höher bewertete als das Naturschutzrecht.
Wie verhält sich diese Bewertung nun in einem Fall in dem ein freilaufender Hund ein Reh jagd und der Jäger diesen Hund erschießt?
Das Reh ist herrenlos, befindet sich also in niemandes Besitz. Geschützt ist es durch das Naturschutzrecht, welches verbietet, dass Wildtiere gestört, gejagd (außer im Rahmen der Jagdausübungsberechtigung) oder gehetzt werden.
Der Hundebesitzer hat ein Eigentumsrecht an seinem Hund.
Wird nun das EIgentumsrecht höher bewertet als das Naturschutzrecht, so müsste dem Jäger doch zukünftig eine Strafe drohen, wenn er diesen jagenden Hund erschießt.
Der Hundebesitzer verstöße zwar gegen das Naturschutzrecht, aber der Jäger eben gegen das EIgentumsrecht.
Wie verhält sich diese Bewertung nun in einem Fall in dem ein freilaufender Hund ein Reh jagd und der Jäger diesen Hund erschießt?
Das Reh ist herrenlos, befindet sich also in niemandes Besitz. Geschützt ist es durch das Naturschutzrecht, welches verbietet, dass Wildtiere gestört, gejagd (außer im Rahmen der Jagdausübungsberechtigung) oder gehetzt werden.
Der Hundebesitzer hat ein Eigentumsrecht an seinem Hund.
Wird nun das EIgentumsrecht höher bewertet als das Naturschutzrecht, so müsste dem Jäger doch zukünftig eine Strafe drohen, wenn er diesen jagenden Hund erschießt.
Der Hundebesitzer verstöße zwar gegen das Naturschutzrecht, aber der Jäger eben gegen das EIgentumsrecht.
Re: Wolf durch Jagdgast erschossen
Wenn man ein Urteil diskutieren will, muss man zumindest angeben: welches Gericht, Datum und Aktenzeichen. Sonst weiß niemand, was da wesentliche Gründe waren. Es kann auch niemand einschätzen, ob das die Einzelfallmeinung eines Richters war oder "herrschende Rechtsprechung".
Einen Grundsatz "Eigentum wichtiger als Naturschutz" dürfte es kaum geben, sonst dürfte jeder Landwirt Biber erschlagen, der Karpfenzüchter Fischadler abschießen und der Waldbesitzer Schwarzspechte beseitigen. Naturschutz ist eher eine der in Art. 14 GG erlaubten Schranken des Eigentumsrechts.
Einen Grundsatz "Eigentum wichtiger als Naturschutz" dürfte es kaum geben, sonst dürfte jeder Landwirt Biber erschlagen, der Karpfenzüchter Fischadler abschießen und der Waldbesitzer Schwarzspechte beseitigen. Naturschutz ist eher eine der in Art. 14 GG erlaubten Schranken des Eigentumsrechts.
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Re: Wolf durch Jagdgast erschossen
Es ist allgemein bekannt, dass Hunde im Wald an der Leine zu führen sind. Erst recht dann, wenn man weiß, dass sie in gewissen Situationen nicht abrufbar sind.
Hunde, die wildern, wurden schon immer geschossen.
Hunde, die wildern, wurden schon immer geschossen.
Re: Wolf durch Jagdgast erschossen
Tagesschau.de:
Interessant auch, dass es nicht um einen einzigen Hund ging und dass man erst andere Mittel versucht hat:
DIe Sache mit dem Eigentum und dem Artenschutz ist möglicherweise eher eine Interpretation.Verurteilt wurde er vom Amtsgericht Potsdam trotzdem nicht - denn er konnte sich auf ein Notstandsrecht berufen. Nach Paragraf 228 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat man ein solches Notstandsrecht immer dann, wenn ein geschütztes Interesse bedroht wird. Und auch das Leben eines Jagdhundes ist ein solches Interesse. Allerdings muss auch der Tierschutz berücksichtigt werden. Und bei Wölfen handelt es sich nach dem EU-Recht um besonders geschützte Tiere. Das Gericht musste deshalb abwägen, was mehr zählt: Das Interesse des Jägers, die Hunde zu schützen, oder der Artenschutz des Wolfes. In diesem Fall gab es dem Leben der Hunde den Vorrang. Der DJV begrüßte das Urteil. Aus seiner Sicht braucht es dennoch eine gesetzliche Regelung. Es sei wichtig, "dass auch der Gesetzgeber klarstellt, dass das Eigentum am Hund das Interesse am Artenschutz überwiegt."
Interessant auch, dass es nicht um einen einzigen Hund ging und dass man erst andere Mittel versucht hat:
... im Januar 2019 greift das wilde Tier bei einer Jagd in Brandenburg mehrere Hunde an. Ein niederländischer Jagdgast versucht noch, den Wolf mit Klatschen und einem Warnschuss zu vertreiben. Doch das Tier reagiert nicht. Aus Angst um die Hunde erschießt der Jäger den Wolf schließlich.
Re: Wolf durch Jagdgast erschossen
Für Jagdhunde während einer Jagd gilt das sehr wahrscheinlich nicht. Möglicher Weise hat der Jäger aber den Wolf für einen wildernden Hund gehalten.Es ist allgemein bekannt, dass Hunde im Wald an der Leine zu führen sind. Erst recht dann, wenn man weiß, dass sie in gewissen Situationen nicht abrufbar sind.
Hunde, die wildern, wurden schon immer geschossen.
Diese Begründung wäre nicht Tierschutz sondern Artenschutz.Evariste hat geschrieben: ↑26.06.21, 17:13 Tagesschau.de:Verurteilt wurde er vom Amtsgericht Potsdam trotzdem nicht - denn er konnte sich auf ein Notstandsrecht berufen. Nach Paragraf 228 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat man ein solches Notstandsrecht immer dann, wenn ein geschütztes Interesse bedroht wird. Und auch das Leben eines Jagdhundes ist ein solches Interesse. Allerdings muss auch der Tierschutz berücksichtigt werden. Und bei Wölfen handelt es sich nach dem EU-Recht um besonders geschützte Tiere.
Und beim Artenschutz habe ich meine Zweifel, ob der Schutz des eigenen Eigentums (auch eigener Tiere) ausreicht. Denn dann dürfte eben der Karpfen- oder Forellenteichbesitzer auch geschützte Vogelarten wie z.B. Adler oder Störche töten, sobald sie in seinem Teich fischen wollen. Und auch beim Wolf darf meines Wissens (habe ich jetzt nicht recherchiert) der Schäfer den Wolf nur verjagen oder abhalten, aber nicht töten, soweit nur Schafe gefressen werden sollen, und nicht der Schäfer selbst.
Re: Wolf durch Jagdgast erschossen
Als Beispiel für Bayern. Die Jagdgesetze der anderen Bundesländer dürften ähnliche Regelungen enthalten.
Art. 42 Bayrisches Jagdgesetz - Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten
(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,
1. ...
2. wildernde Hunde und Katzen zu töten. Hunde gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können.
Gefährden können - können reicht aus. Das ist Teil des Jagdschutzes, der nach dem Bundesjagdgesetz durch die Ländern geregelt werden muss.
Art. 42 Bayrisches Jagdgesetz - Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten
(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,
1. ...
2. wildernde Hunde und Katzen zu töten. Hunde gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können.
Gefährden können - können reicht aus. Das ist Teil des Jagdschutzes, der nach dem Bundesjagdgesetz durch die Ländern geregelt werden muss.
Re: Wolf durch Jagdgast erschossen
ER hat aber nicht den Hund sondern den Wolf erschossen.
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Re: Wolf durch Jagdgast erschossen
Bundesjagdgesetz § 1: "Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden."
Der Schutz des Wildes wird unter dem Begriff "Jagdschutz" zusammengefasst. "Der Jagdschutz umfasst nach Bestimmung durch das Bundesjagdgesetz und die Jagdgesetze der deutschen Bundesländer den Schutz des Wildes vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, wildernden Hunden und Hauskatzen."
Genaueres ist in dem entsprechenden Landesjagdgesetz geregelt. So gibt es unterschiedliche Fassungen der "Bannmeile". D.h. Ein Abstand zum letzten Haus in einem Ort, in dem z.B. Katzen geduldet werden müssen. Das können z.B. 300m sein, denn niemand ist daran interessiert mäuselnde Hauskatzen zu erlegen, sondern es geht um den Abschuss ausgewilderter Katzen, die erheblichen Schaden in der heimischen Fauna und vor allen Dingen unter vor dem Aussterben bedrohten Arten, anrichten.
Mit wildernden Hunden verhält es sich etwas anders. Während eine Katze regelmäßig als wildernd gesehen wird, wenn sie außerhalb der Bannmeile angetroffen wird, ist ein Hund dann wildernd, wenn er dem Wild tatsächlich nachstellt oder sich aus dem Bereich des Hundehalters entfernt hat und nicht unter dessen Einfluss steht.
Aufgrund dieser rechtlich schwammigen Lage wird in der Praxis zunächst versucht, auf den Hundehalter Einfluss zu nehmen. Das wird über die Jagdbehörde und die Ordnungsämter geschehen. Hat dies keinen Erfolg, so kann ein zum Jagdschutz berechtigter Jäger den Hund auch erlegen. Was allerdings sehr schade wäre.
Bei dem Fallbeispiel Wolf, setzen sie einfach statt Jagdhund, Kleinkind ein und sie werden sehen, daß der Abschuss absolut vernünftig war und damit auch die Entscheidung des Gerichtes.
Wölfe sind intelligente Großraubtiere, die Erfahrungen aus Vergangenheit und Gegenwart zeigen, daß sie jederzeit bereit sind, ihr Nahrungsspektrum zu erweitern. Werden sie nicht bejagt, dann verlieren sie schnell ihre Scheu vor dem Menschen. So faszinierend diese Tiere auch sind, verblödete Hedonisten aus der Stadt fressen sie besonders gerne.
Der Schutz des Wildes wird unter dem Begriff "Jagdschutz" zusammengefasst. "Der Jagdschutz umfasst nach Bestimmung durch das Bundesjagdgesetz und die Jagdgesetze der deutschen Bundesländer den Schutz des Wildes vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, wildernden Hunden und Hauskatzen."
Genaueres ist in dem entsprechenden Landesjagdgesetz geregelt. So gibt es unterschiedliche Fassungen der "Bannmeile". D.h. Ein Abstand zum letzten Haus in einem Ort, in dem z.B. Katzen geduldet werden müssen. Das können z.B. 300m sein, denn niemand ist daran interessiert mäuselnde Hauskatzen zu erlegen, sondern es geht um den Abschuss ausgewilderter Katzen, die erheblichen Schaden in der heimischen Fauna und vor allen Dingen unter vor dem Aussterben bedrohten Arten, anrichten.
Mit wildernden Hunden verhält es sich etwas anders. Während eine Katze regelmäßig als wildernd gesehen wird, wenn sie außerhalb der Bannmeile angetroffen wird, ist ein Hund dann wildernd, wenn er dem Wild tatsächlich nachstellt oder sich aus dem Bereich des Hundehalters entfernt hat und nicht unter dessen Einfluss steht.
Aufgrund dieser rechtlich schwammigen Lage wird in der Praxis zunächst versucht, auf den Hundehalter Einfluss zu nehmen. Das wird über die Jagdbehörde und die Ordnungsämter geschehen. Hat dies keinen Erfolg, so kann ein zum Jagdschutz berechtigter Jäger den Hund auch erlegen. Was allerdings sehr schade wäre.
Bei dem Fallbeispiel Wolf, setzen sie einfach statt Jagdhund, Kleinkind ein und sie werden sehen, daß der Abschuss absolut vernünftig war und damit auch die Entscheidung des Gerichtes.
Wölfe sind intelligente Großraubtiere, die Erfahrungen aus Vergangenheit und Gegenwart zeigen, daß sie jederzeit bereit sind, ihr Nahrungsspektrum zu erweitern. Werden sie nicht bejagt, dann verlieren sie schnell ihre Scheu vor dem Menschen. So faszinierend diese Tiere auch sind, verblödete Hedonisten aus der Stadt fressen sie besonders gerne.
Re: Wolf durch Jagdgast erschossen
Bei entsprechender Änderung des Sachverhaltes kann ich auch zu dem Ergebnis kommen, dass das Erschlagen einer Fliege Mord ist und entsprechende Gegenmaßnahmen zulässig wären.Papageno23 hat geschrieben: ↑19.03.22, 17:32 Bei dem Fallbeispiel Wolf, setzen sie einfach statt Jagdhund, Kleinkind ein und sie werden sehen, daß der Abschuss absolut vernünftig war und damit auch die Entscheidung des Gerichtes.
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