Herr Mustermann hat vor einigen Wochen eine Katze über einen Verein erworben. Leider verträgt sich die Katze nicht mit der bereits bei Herrn Mustermann lebenden Katze. Daher muss die neue Katze leider ein anderes Zuhause finden.
Laut des Vertrages mit dem Verein muss die Katze auch an diesen wieder zurückgegeben werden.
Nun stellt sich die Frage ob Herr Mustermann die "Schutzgebühr", welche entrichtet werden musste bei der Übernahme der Katze bei Rückgabe zurückerstattet werden muss.
Seltsamerweise wird die Schutzgebühr und auch die Abwicklung dessen im Vertrag nirgens erklärt
Anbei der Vertragstext:
§1 Der Übernehmer verpflichtet sich, das Tier ordnungsgemäß zu halten und zu pflegen, die Vorschriften des Tierschutzgesetztes und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen zu beachten, jede Mißhandlung und Quälerei zu unterlassen und solche auch durch andere nicht zu dulden, das Tier nicht zu vertragswidrigen Zwecken, insbesondere zu Tierversuchen, zur Verfügungen zu stellen, sowie das Tier nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Tierschutzvereins an Dritte weiterzugeben.
§2 Der Übernehmer verpflichtet sich, im Falle der Übernahme eines jungen Tieres, das Tier spätestens nach Eintritt der GEschlechtsreife kastrieren und mittels Mircochip und / oder Tätowierung kennzeichnen zu lassen und das Tier bei einem bundesweiten Haustierregister zu registrieren.
§3 Der Übernehmer verpflichtet sich, das Abhandenkommen des Tieres dem Tierschutzverein zu melden.
§4 Der Übernehmer verpflichtet sich, eine eventuell notwendige Tötung des Tieres nur von einem Tierarzt vornehmen zu lassen und die Tötung des Tieres unverzüglich dem Tierschutzverein zu melden.
§5 Der Übernehmer verpflichtet sich, beauftragten und sich ausweisenden Vertretern des Tierschutzvereins zu gestatten, sich vom Zustand des Tieres und der Einhaltung der Vertragsverpflichtungen zu überzeugen und zu diesem Zweck die Räumlichkeiten zu betreten, in denen sich das Tier vefindet.
$6 Sollte der Übernehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen zuwiderhandeln, so ist der Tierschutzverein berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten und die HErausgabe des Tieres zu verlangen.
§7 Für den Fall des Rücktritts erkennt der Übernehmer an, dass er die vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstandenen Unterhaltskosten, auch die, die über die gewöhnliche Futter- und Pflegekosten hinausgehen, nicht erstattet erhält. Gegenüber des Tierschutzvereins verzichtet er ausdrücklich auf die Geltendmachung irgendwelcher Aufwendungsansprüche. Dies gilt auch für den Fall der freiwilligen Rückgabe des Tieres durch den Übernehmer.
§8 Der Tierschutzverein übernimmt keine Haftung für das Tier und von dem Tier hervorgerufenen Schäden und kein Gewähr für dessen Eigenschaften oder Mängelfreiheit. Das Vorhandensein irgendwelcher Eigenschaften wird nicht zugesichert.
§9 Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Sollten sich einzelne Vertragsbestimmungen als unwirksam herausstellen, wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Gerichtsstand für beide Parteien ist der Sitz des Tierschutzvereins.