Im exemplarischen Fall geht es um einen Kauf.
Person A mit Sitz in Deutschland hat über eine deutschsprachige Handelsplattform ein Produkt bei Firma B aus den Niederlanden bestellt, und zwar zu einem recht guten Preis.
Das Produkt besteht laut Beschreibung aus Teil 1 und Teil 2. Geliefert wurde jedoch nur Teil 1.
Person A hat B aufgefordert, Teil 2 nachzuliefern. B sagt, es sei ein Irrtum gewesen und als Gebrauchtwarenhändler sei Teil 2 nicht vorhanden und auch nicht zu beschaffen. Er könne B eine Entschädigung in Höhe von 50% des Warenwertes von Teil 2 anbieten, oder den Kauf rückabwickeln.
A bietet an, dass er mit 80% zufrieden sei, wenn die Sache bis Frist X einvernehmlich gelöst wird. B lehnt ab.
A sagt, er wolle keine Rückabwicklung, da der Preis an sich gut sei, er lange genug auf ein solches Angebot gewartet habe und in der Zwischenzeit andere gute Angebote abgelaufen seien. Er wolle lieber die angebotene und vollständige Ware haben, wie im Angebot angegeben.
B reagiert nicht und ich stelle mir nun die Frage, ob A nun eigentlich einen deutschen oder einen holländischen Anwalt bräuchte.
Auf der exemplarischen deutschen Handelsplattform wird eine niederländisches Impressum des Händlers angegeben, Der Kunde A sitzt in diesem Beispiel aber in Deutschland.
Wie ist eure Rechtseinschätzung?
Händler aus NL verweigert Nacherfüllung
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