Gewinnverfall bei ausländischen Unternehmen
Moderator: FDR-Team
Gewinnverfall bei ausländischen Unternehmen
Eine Person hat bei einem englischen Unternehmen ein Gewinnspiel auf Social-Network-Portal [Name geändert] gewonnen. In den Kommentaren wurde ein Ultimatum mit Verlinkung auf den Namen gesetzt. Der Person ist zu spät aufgefallen, dass sie gewonnen hat und möchte den Gewinn dennoch haben. In den Regeln (bzw. dem Social-Network-Portal [Name geändert] Beitrag) steht nichts bezüglich eines Ultimatums, der erst später festgelegt wurde. Nur folgende Klausel: Der Preis kann ab Dienstag an dem Ort x abgeholt werden oder wird direkt zum Gewinner versendet vor y. Darf die Person es dennoch einfordern?
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Re: Gewinnverfall bei ausländischen Unternehmen
Fordern kann man viel, aber ob man etwas bekommt?
Im Ernst:
Versuchen Sie bitte mal den Fall so zu schildern, dass man ihn auch verstehen kann.
Wer
will was
von wem
aus welchem Rechtsgrund?
Befand sich die Person in England, oder hat sie an einem ausländischen gewinnspiel teilgenommen, dessen Teilnahmebedingungen nur für in England befindliche Teilnehmer einen Gewinn vorsah?
Was stand in den Teilnahmebedingungen?
Ist es ein Gewinnspiel welches auch in Deutschland erlaubt ist?
Im Ernst:
Versuchen Sie bitte mal den Fall so zu schildern, dass man ihn auch verstehen kann.
Wer
will was
von wem
aus welchem Rechtsgrund?
Befand sich die Person in England, oder hat sie an einem ausländischen gewinnspiel teilgenommen, dessen Teilnahmebedingungen nur für in England befindliche Teilnehmer einen Gewinn vorsah?
Was stand in den Teilnahmebedingungen?
Ist es ein Gewinnspiel welches auch in Deutschland erlaubt ist?
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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