Wer kann mir bitte einen Hinweis geben, wie folgende Sätze aus dem
Manteltarifvertrag Zeitarbeit BZA/DGB
auszulegen sind:
Unklar ist mir dabei die Bedeutung des fett markierten "Fristablaufs".§16 Ausschlussfristen
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab, so muss der Anspruch innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung bzw. dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden.
Wenn ich also der Meinung bin, mir wurde z.b. für den November zuwenig Lohn abgerechnet, dann muss ich mich innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit des Lohns schriftlich beim Arbeitgeber beschweren. Der Lohn ist fällig am 15. Bankarbeitstag des Folgemonats, d h. auch wenn der Lohn bereits am 10. Dez. auf mein Konto eingeht, habe ich bis
zum 20. Februar Zeit, den mir zustehenden Lohn zu fordern, da Sa und So keine Bankarbeitstage sind und somit der 15. Bankarbeitstag des Dezember der 21. Dezember war.
Soweit so gut. Jetzt kommt der für mich unklare "Fristablauf". Der AG reagiert mit Zurückweisung meines Anspruchs oder er reagiert gar nicht. Bis wann habe ich Zeit, mich ans Arbeitsgericht zu wenden? 20. März?
Sagen wir, der AG sendet mir seine Ablehnung am 15. März. Verlängert sich dann die Frist, bis ich mich spätestens ans Gericht wenden muss, bis auf den 15. April oder ist der für mich relevante "Fristablauf" immer der 20. März?
Und zum Schluss: Heißt "gerichtlich geltend machen", die Klage muss bis zu diesem Zeitpunkt beim Arbeitsgericht eingereicht werden, oder muss da bereits mehr passiert sein, um den Lohnanspruch, so er denn berechtigt ist, nicht zu verlieren?
mit vielen Grüßen und dankbar über Antworten einer oder mehrerer Wissender
Susanne aus Berlin