Ich habe schon viele unterschiedliche antworten gelesen aus denen ich nicht schlau werde.
Ein Lkw Fahrer wird eingesetzt im tagespendelbeteich.
Dieser Fahrer steht 4.45Uhr auf und fährt 5.30Uhr los zur Arbeit.
Dir Arbeitsstelle erreicht er gegen 6Uhr.
Der Fahrer ist dann mit seinem Lkw jeden Tag 13 Stunden und mehr unterwegs.
Im Idealfall ist er gegen 19Uhr wieder zu hause an seiner Wohnung.
Im dümmsten Fall erst gegen 21Uhr.
Kann man hier überhaupt noch vom Einsatz im tagespendelbeteich sprechen?
Gibt es eventuell eine Gesetzeslage hierzu?
Gruß
Ronny
Frage zum Tagespendelbeteich
Moderator: FDR-Team
Re: Frage zum Tagespendelbeteich
Unabhängig von der Definiton des Tagespendelbereichs.
Ggf gibt es Lenkzeiten die einzuhalten sind und in jedem Fall sind die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.
Ggf gibt es Lenkzeiten die einzuhalten sind und in jedem Fall sind die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.
Re: Frage zum Tagespendelbeteich
ronnst hat geschrieben: Im Idealfall ist er gegen 19Uhr wieder zu hause an seiner Wohnung.
Das ist völlig irrelevant, wann er wieder daheim ist.
Wichtig sind die Zeiten Beginn Arbeitszeit am Arbeitsort, Ende Arbeitszeit am Arbeitsort. Und die gemachten Pausen.
Wie lange der Arbeitsweg ist, ist Privatsache des ANs.
Ist er denn länger als 1 Tag unterwegs? Nein. Also.
Kann man hier überhaupt noch vom Einsatz im tagespendelbeteich sprechen?
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 4683
- Registriert: 27.09.04, 22:40
- Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg
- Kontaktdaten:
Re: Frage zum Tagespendelbeteich
Ich rate mal, es geht dem Fragesteller um den Tagespendelbereich , wie er im § 140 SGB III definiert ist. Da ist der Tagespendelbereich begrenzt auf deutlich unter einem Tag.matthias. hat geschrieben:Ist er denn länger als 1 Tag unterwegs? Nein. Also.
In diesem Falle also Pendelzeiten von 5.30-6.00 Uhr, halbe Stunde Hinweg, halbe Stunde Rückweg, sind zusammen eine Stunde Pendelzeit. Insgesamt also nicht mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.§ 140 SGB III hat geschrieben: (4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.
Berufskraftfahrer dürfen maximal 9 Stunden am Tag laut Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr unterwegs sein. Jedoch dürfen sie zweimal pro Kalenderwoche die Tageslenkzeit auf 10 Stunden erhöhen. Der Fahrer, der mit seinem Lkw jeden Tag 13 Stunden und mehr unterwegs ist, verstößt dagegen. Das wäre wiederum unzumutbar.
"Die meisten fortschrittsoptimistischen Leute sind so lange für neue digitale Geschäftsmodelle, bis ihr eigener Job durch eine 99-Cent-App ersetzbar wird." (Sascha Lobo)
Re: Frage zum Tagespendelbeteich
Alles richtig, wobei er auch nichts über die Pausen schreibt.kdM hat geschrieben: Berufskraftfahrer dürfen maximal 9 Stunden am Tag laut Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr unterwegs sein. Jedoch dürfen sie zweimal pro Kalenderwoche die Tageslenkzeit auf 10 Stunden erhöhen. Der Fahrer, der mit seinem Lkw jeden Tag 13 Stunden und mehr unterwegs ist, verstößt dagegen. Das wäre wiederum unzumutbar.
Ich hab ja extra geschrieben auf was es ankommt und die relevanten Daten hat er leider weg gelassen.
Es kann z.b. sein, dass es eine Morgenschicht gibt und eine Mittagsschicht und dazwischen 3h Pause. (Was weitere / andere Fragen aufwerfen würde).
Im übrigen sind Fragen nach SGB z.b. dann relevant, wenn es ihm darum geht, ob er kündigen darf ohne eine Sperre zu bekommen. Dann hätte er das halt fragen sollen

Ich gehe aber davon aus, dass von ihm eh nichts mehr kommt.
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 4683
- Registriert: 27.09.04, 22:40
- Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg
- Kontaktdaten:
Re: Frage zum Tagespendelbeteich
Richtig eingeschätzt.matthias. hat geschrieben: Ich gehe aber davon aus, dass von ihm eh nichts mehr kommt.

"Die meisten fortschrittsoptimistischen Leute sind so lange für neue digitale Geschäftsmodelle, bis ihr eigener Job durch eine 99-Cent-App ersetzbar wird." (Sascha Lobo)
-
- Letzte Themen