Darf ich fragen, wo man dies findet ?SusanneBerlin hat geschrieben: der Arbeitgeber darf keine arbeitsrechtlichen Sanktionen ergreifen, wenn Arbeitnehmer wegen dem Streik im öffentlichen Verkehr zu spät oder gar nicht kommen.
Ausfall öffentlichen Verkehrs
Moderator: FDR-Team
Re: Ausfall öffentlichen Verkehrs
Re: Ausfall öffentlichen Verkehrs
Es hängt eben vom Verschulden ab. Wenn z.B. in Berlin die U-Bahn-Fahrer streiken, der Weg aber auch mit der S-Bahn zu schaffen wäre, reicht die Entschuldigung "U-Bahn fuhr nicht" kaum aus. Ggf. muss man auch früher los, wenn der Streik vorher angekündigt war.Celestro hat geschrieben:Darf ich fragen, wo man dies findet ?SusanneBerlin hat geschrieben: der Arbeitgeber darf keine arbeitsrechtlichen Sanktionen ergreifen, wenn Arbeitnehmer wegen dem Streik im öffentlichen Verkehr zu spät oder gar nicht kommen.
Re: Ausfall öffentlichen Verkehrs
Ja ist es also "Streitangelegenheit"?
Es ist schon klar, dass da keine naive "Schülerentschuldigung" gilt.
Es geht darum, wenn wirklich keine öffentlichen Verkehrsmittel in die Nähe der Schule bzw. der Arbeit fahren.
Es ist schon klar, dass da keine naive "Schülerentschuldigung" gilt.
Es geht darum, wenn wirklich keine öffentlichen Verkehrsmittel in die Nähe der Schule bzw. der Arbeit fahren.
Grüße
neologica
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Re: Ausfall öffentlichen Verkehrs
Wie ist das denn, wenn man diese Strecke zu Fuß oder per Fahrrad bewältigen könnte. Gilt da auch die Ausrede ich laufe nicht so gern 10 km?FM hat geschrieben:Es hängt eben vom Verschulden ab. Wenn z.B. in Berlin die U-Bahn-Fahrer streiken, der Weg aber auch mit der S-Bahn zu schaffen wäre, reicht die Entschuldigung "U-Bahn fuhr nicht" kaum aus. Ggf. muss man auch früher los, wenn der Streik vorher angekündigt war..
...fleißig wie zwei Weißbrote
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
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Re: Ausfall öffentlichen Verkehrs
Also jetzt sind Sie wieder bei den Schülern und den Schulbussen, die nicht fahren.neologica hat geschrieben:Ja ist es also "Streitangelegenheit"?
Es ist schon klar, dass da keine naive "Schülerentschuldigung" gilt.
Es geht darum, wenn wirklich keine öffentlichen Verkehrsmittel in die Nähe der Schule bzw. der Arbeit fahren.
Gibt es denn keine öffentlichen Bekanntmachungen, wie die Schüler zur Schule kommen sollen? Wenn man als Eltern keine Möglichkeit hat die Kinder hinzubringen, ruft man im Notfall eben bei der Schule an und entschuldigt seine Kinder wegen der fehlenden Beförderungsmöglichkeit.
Was ist daran "naiv"? Wenn es nicht geht, dann geht es eben nicht.
Grüße, Susanne
Re: Ausfall öffentlichen Verkehrs
Als Anhaltspunkt könnte man vielleicht die Entfernung nehmen, die im Schulwegkostenrecht als untere Grenze gilt (z.B. in Bayern 3 km, in NRW 5 km).windalf hat geschrieben: Wie ist das denn, wenn man diese Strecke zu Fuß oder per Fahrrad bewältigen könnte. Gilt da auch die Ausrede ich laufe nicht so gern 10 km?
Re: Ausfall öffentlichen Verkehrs
ja es sind ja beide Fälle interessant... Schule und Arbeit.
Es gab keine Bekanntmachungen wegen der Schülerbeförderung und nicht mal Infos an den Bushaltestellen.
Wie ist denn das jetzt bei der Arbeit... also auch, wenn nichts in die Nähe der Arbeitsstelle fährt, sind es letztendlich "Minusstunden"?
Es gab keine Bekanntmachungen wegen der Schülerbeförderung und nicht mal Infos an den Bushaltestellen.
Wie ist denn das jetzt bei der Arbeit... also auch, wenn nichts in die Nähe der Arbeitsstelle fährt, sind es letztendlich "Minusstunden"?
Grüße
neologica
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Re: Ausfall öffentlichen Verkehrs
Ja klar, die Arbeitsleistung wurde ja nicht erbracht. Wenn Du eine Ware bestellst und sie nicht geliefert wird weil der Zustelldienst streikt, bezahlst du die Ware ja auch nicht. Egal, ob der Versandhändler daran unschuldig ist (weil er es beim Versand noch nicht wusste) oder ob er es anders hätte organisieren können.neologica hat geschrieben: Wie ist denn das jetzt bei der Arbeit... also auch, wenn nichts in die Nähe der Arbeitsstelle fährt, sind es letztendlich "Minusstunden"?
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Re: Ausfall öffentlichen Verkehrs
Oder du bestellt einen Handwerker und der kommt wegen Schneechaos und Unpassierbarkeit der Straße nicht zu dir durch, stellt aber trotzdem 3 Arbeitsstunden in Rechnung. Sagst du dann, ja klar bezahl ich das, ist ja nicht die Schuld des Handwerkers dass er nicht kommen konnte?
Grüße, Susanne
Re: Ausfall öffentlichen Verkehrs
Ein nicht erbrachter Dienst muß auch nicht bezahlt werden.neologica hat geschrieben:Wie ist denn das jetzt bei der Arbeit... also auch, wenn nichts in die Nähe der Arbeitsstelle fährt, sind es letztendlich "Minusstunden"?
Minusstunden kann es nur geben, wenn es ein Arbeitszeitkonto gibt.
Kulanterweise könnte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anbieten, die versäumte Arbeitsleistung nachzuholen.
Wenn du kritisiert wirst, dann mußt du irgend etwas richtig machen, denn man greift nur denjenigen an, der den Ball hat. (Bruce Lee)
Achtung: Meine Beiträge können Meinungsäusserungen, Denkanstösse, sowie Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten.
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Re: Ausfall öffentlichen Verkehrs
Mich würde interessieren, wie Sie darauf kommen?SusanneBerlin hat geschrieben: der Arbeitgeber darf keine arbeitsrechtlichen Sanktionen ergreifen, wenn Arbeitnehmer wegen dem Streik im öffentlichen Verkehr zu spät oder gar nicht kommen.
Darüber hinaus gibt es eigentlich eine einfache Regel, wann Gehalt ohne Arbeitsleistung weitergezahlt wird: In den arbeitsvertraglich, tariflich oder gesetzlich vorgesehenen Fällen. Sonst nicht. Und Streik ist in dieser Hinsicht eben nicht geregelt.
Keine Arbeit, kein Geld.
So simpel und so korrekt aus meiner Sicht...
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Re: Ausfall öffentlichen Verkehrs
@Linus: Dass der Arbeitgeber die ausgefallene Zeit nicht bezahlen muss, habe ich doch in dem gleichen Beitrag, aus dem Sie mich zitiert haben, auch geschrieben.
Ein Nicht-Bezahlen der Zeit in der der AN gar nicht arbeitet (weil er sich wegen des Streiks der Verjegrsbetriebe verspätet hat), ist keine arbeitsrechtliche Sanktion.
Mit einer arbeitsrechtlichen Sanktion meint man eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung im Wiederholungsfall.
Ein Nicht-Bezahlen der Zeit in der der AN gar nicht arbeitet (weil er sich wegen des Streiks der Verjegrsbetriebe verspätet hat), ist keine arbeitsrechtliche Sanktion.
Mit einer arbeitsrechtlichen Sanktion meint man eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung im Wiederholungsfall.
Grüße, Susanne
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