Hallo,
wenn zum Austritt noch Resturlaub vorhanden ist, den man nicht nehmen konnte, muss doch dieser vom Arbeitgeber bezahlt werden, oder!? In welcher Rechtsgrundlage steht das bitte? Gibt es diesbzgl. noch Näheres im TVÖD?
Muss man den Arbeitgeber explizit auf die Urlaubsabgeltung hinweisen, ihn dazu auffordern oder muss das automatisch laufen?
Und wann muss man diese spätestens erhalten?
Danke Euch.
GLG
Wann muss Urlaubsabgeltung bezahlt werden?
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Re: Wann muss Urlaubsabgeltung bezahlt werden?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Wann muss Urlaubsabgeltung bezahlt werden?
Hallo,
Richtig.wenn zum Austritt noch Resturlaub vorhanden ist, den man nicht nehmen konnte, muss doch dieser vom Arbeitgeber bezahlt werden, oder!?
Im Bundesurlaubsgesetz, Paragraf 7, Absatz 4.In welcher Rechtsgrundlage steht das bitte?
Weiß ich nicht. Wenn Sie einen Link zum angewandten Tarifvertrag einstellen, könnte ich nachschauen.Gibt es diesbzgl. noch Näheres im TVÖD?
Theoretisch muss es der Arbeitgeber automatisch machen. Macht es der AG nicht, fordert man ihn eben dazu auf.Muss man den Arbeitgeber explizit auf die Urlaubsabgeltung hinweisen, ihn dazu auffordern oder muss das automatisch laufen?
Siehe Ausschlussfristen im TVÖD (wenn Sie den zutreffenden Manteltarifvertrag TVÖD verlinken, kann ich nachschauen).Und wann muss man diese spätestens erhalten?
Grüße, Susanne
Re: Wann muss Urlaubsabgeltung bezahlt werden?
6 MonateSusanneBerlin hat geschrieben: ↑28.06.19, 10:05Siehe Ausschlussfristen im TVÖD (wenn Sie den zutreffenden Manteltarifvertrag TVÖD verlinken, kann ich nachschauen).Und wann muss man diese spätestens erhalten?
§ 37 TVöD
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Re: Wann muss Urlaubsabgeltung bezahlt werden?
Ergänzung zur Ausschlussfrist: Das soll aber nicht heißen, dass der AN 6 Monate warten muss bevor er den AG auffordert zu zahlen, sondern andersrum:
Normalerweise zahlt ein AG bei Ausscheiden eines Mitarbeiters die ausstehenden Lohn- und Abgeltungsbeträge mit der Lohnabrechnung für den Monat, in dem der AN ausscheidet, ggf. gibt es noch eine Nachberechnung im darauffolgenden Monat.
Nach Ablauf der Ausschlussfrist sind die Ansprüche des Arbeitnehmers verfallen. D.h. der AN muss den Abgeltungsanspruch vor dem Ende der Ausschlussfrist geltend machen.
Normalerweise zahlt ein AG bei Ausscheiden eines Mitarbeiters die ausstehenden Lohn- und Abgeltungsbeträge mit der Lohnabrechnung für den Monat, in dem der AN ausscheidet, ggf. gibt es noch eine Nachberechnung im darauffolgenden Monat.
Nach Ablauf der Ausschlussfrist sind die Ansprüche des Arbeitnehmers verfallen. D.h. der AN muss den Abgeltungsanspruch vor dem Ende der Ausschlussfrist geltend machen.
Grüße, Susanne
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