Heißt aber im Umkehrschluss, wenn der AG kein Alkoholtest durchführen darf und die Aussagen der Kollegen nicht ausreicht, dass der AG keine Handhabe hat diesbezüglich zu handeln.Gaia hat geschrieben: ↑26.08.19, 15:09 Wie bitte? Als Beweis für die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Mitarbeiters und damit als Grundlage für eine fristlose Kündigung soll die Aussage von ein oder zwei Kollegen reichen, sie hätten bei dem Betreffenden eine Alkoholfahne gerochen? Interessante Ansicht. Ich bin eigentlich absolut sicher, daß es so ein Urteil nicht mal in erster Instanz geben wird.
AN droht mit Krankenschein und mehr
Moderator: FDR-Team
Re: AN droht mit Krankenschein und mehr
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Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: AN droht mit Krankenschein und mehr
Die Beweislast dürfte eindeutig beim AG liegen.
Und da wirds schwierig.
Alkoholtest, darf er nicht und die Kollegen mit den Supernasen können werweisswas gerochen haben.
Selbst, wenn der AG den AN nach Hause schickt, könne es gut sein, daß er in Annahmeverzug gerät.
Selbst eine Abmahnung halte ich für ziemlich fragwürdig, denn falls sie zur Kündigung führt, dürfte es dann noch schwerer zu beweisen sein, daß der AN zu diesem Zeitpunkt tatsächlich alkoholisiert war.
Und diese Musterbetriebsvereinbarung ist vermutlich das Papier nicht wert auf, dem sie geschrieben wurde.
Ein Betriebsrat, der sich auf sowas einlässt ist doch mitm Klammersack gepudert.

Wenn du kritisiert wirst, dann mußt du irgend etwas richtig machen, denn man greift nur denjenigen an, der den Ball hat. (Bruce Lee)
Achtung: Meine Beiträge können Meinungsäusserungen, Denkanstösse, sowie Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten.
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Re: AN droht mit Krankenschein und mehr
Prinzipiell richtig. Wenn der AG kein Alko-Lock in das bzw. die Fahrzeuge einbauen will, kann er letztlich wohl nur versuchen, die örtliche Polizei zu einer Alkoholkontrolle außerhalb des Firmengeländes zu bewegen.
Ein Betriebsrat, der ein bisschen weiter denkt als nur bis zur Tapete seines Büros, wird eine enstprechende Vereinbarung durchaus unterschreiben. Der BR ist schließlich nicht nur der Vertreter des armen und natürlich unberechtigterweise des Alkoholkonsums bezichtigten Mitarbeiters, sondern auch dessen Kollegen, deren Sicherheit am Arbeitsplatz durch einen alkoholisierten z.B. Kraftfahrer oder Maschinenbediener gefährdet wird.
Wobei: hier https://www.manager-magazin.de/lifestyl ... 895-5.html liest es sich insgesamt noch etwas differenzierter.
Re: AN droht mit Krankenschein und mehr
Aber sicher doch. Die Zweifel verstehe ich nicht. Wir sind hier im Zivilrecht und nicht im Strafrecht.Gaia hat geschrieben:Wie bitte? Als Beweis für die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Mitarbeiters und damit als Grundlage für eine fristlose Kündigung soll die Aussage von ein oder zwei Kollegen reichen, sie hätten bei dem Betreffenden eine Alkoholfahne gerochen?
Jedenfalls ein LAG ist genauso wie die erste Instanz dieser Auffassung bereits gefolgt (LAG Rheinland-Pfalz vom 30.08.2004, Az.: 7 Sa 240/04).Gaia hat geschrieben:Aber da ja angeblich nichts unmöglich ist, könnte es natürlich sein, daß auch letztinstanzlich das Bundesarbeitsgericht mal so richtig Rechtsgeschichte schreiben möchte und dieser Ansicht folgt.
Re: AN droht mit Krankenschein und mehr
Mein Fehler. Ich hatte angenommen, bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisess seien wir im Arbeitsrecht.
Stimmt. Und wenn man das Urteil überfliegt, kann man auch fast keinen Unterschied zur Schilderung des TE erkennen:Jedenfalls ein LAG ist genauso wie die erste Instanz dieser Auffassung bereits gefolgt (LAG Rheinland-Pfalz vom 30.08.2004, Az.: 7 Sa 240/04).
(...) erteilte die Beklagte dem Kläger eine zweite Abmahnung, weil er am 16.04.2003 trotz Alkoholverbotes - unstreitig - so betrunken zur Arbeit erschienen ist, dass er seine Arbeiten nicht ausführen konnte. (...) Außerdem drohte sie dem Kläger für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen an (…) der Kläger sei am 10.09.2003 trotz vorheriger Abmahnung erneut volltrunken zur Arbeit erschienen. (...) weil der Kläger stark nach Alkohol gerochen und eine Alkoholfahne gehabt habe. Er habe verwaschen gesprochen und sich nicht eindeutig artikulieren können. Der Kläger sei getorkelt und nicht in der Lage gewesen, gerade zu gehen. Seine Augen seien stark gerötet gewesen. (...) Als der Geschäftsführer gegen 7.45 Uhr im Betrieb erschien, sei ihm der Kläger stark torkelnd und lallend mit einer Alkoholfahne entgegengekommen und habe sich darüber beklagt, dass Herr W. die Mitfahrt verweigert habe.
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