Fahrzeugüberlassungsvertrag

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Jack12345
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Fahrzeugüberlassungsvertrag

Beitrag von Jack12345 »

Guten Tag,

gerne möchte ich mir Ihre/Eure Meinung zu der Rechtslage einholen.

Der Arbeitgeber (AG), hier die Geschäftsleitung, und der Arbeitnehmer (AN) befinden sich in einem persönlichen Gespräch zwecks Arbeitsvertragsverhandlungen. Nachdem sich beide Parteien auf ein monatliches Entgelt geeinigt haben, ergänzt der AG, dass der AN zusätzlich einen Dienstwagen mit Tankkarte erhalten wird. Die Frage des AN, ob das Auto auch privat genutzt werden darf, wird durch den AG bejaht. Zusätzlich ergänzt der AG, dass z.B. auch private Urlaubsfahrten in der gesamten EU erlaubt sind und sowohl dienstlich als auch privat Tankfüllungen mit der Tankkarte beglichen werden dürfen. Die Gestikulation sowie die Art und Weise der Formulierung bezüglich der privaten Auslandsnutzung suggerierten beim AN, dass die Tankfüllungen im Ausland ebenfalls über die Tankkarte beglichen werden können.
Durch die Nennung des dem AN zur Verfügung stehende Budgets für den frei zu wählenden Dienstwagen errechnete sich der AN den geldwerten Vorteil und sieht ihn als Teil seines Entgeltes an. Der geldwerte Vorteil war ausschlaggebend für die Vertragszeichnung, da zwar ein Arbeitsvertrag eines anderen AG mit sonst gleichen Konditionen vorlag, dieser aber keine private Nutzung des Dienstwagens und somit keinen geldwerten Vorteil vorsah.

Im Arbeitsvertrag wird Folgendes festgehalten:
„Dem Arbeitnehmer wird ein Dienstwagen, auch zur uneingeschränkten privaten Nutzung im EU-Ausland, gestellt.“

Bei der Fahrzeugübergabe sollte der AN einen Fahrzeugüberlassungsvertrag unterzeichnen, musste dies jedoch ablehnen, da folgende Textpassagen Fragen aufgeworfen haben bzw. in Konflikt mit dem Arbeitsvertrag stehen:
1. „Die Privatfahrten sind auf 25.000 km/Jahr begrenzt, unterjährig anteilig.“
2. „Fahrten mit dem Kfz ins europäische Ausland sind gestattet, allerdings nur in die Länder […]. Für alle anderen Länder bedarf es einer vorherigen Zustimmung des Vorgesetzten.“
3. „Privatfahrten ins Ausland und die damit verbundenen Kosten für Treibstoff trägt der Arbeitnehmer.“
4. „Nach Alkoholgenuss ist die Benutzung des Wagens nicht gestattet.“
5. „Soweit eine Vollkaskoversicherung besteht und eintrittspflichtig ist, haftet der Arbeitnehmer in Höhe der Selbstbeteiligung, ggf. auch nur anteilig. Auch trägt er entsprechend dem vorstehenden Satz den Verlust des Schadenfreiheitsrabatts.“
6. „Im Falle des berechtigten Entzugs des Dienstwagens ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht zum Schadensersatz und/oder zur Nutzungsentschädigung verpflichtet.“

Der AN ist auf den Dienstwagen angewiesen ist, um die wechselnden und teils weit entfernten Einsatzorte zu erreichen. Der AG möchte keinen der genannten Punkte abändern. Folgende Fragen zur Rechtslage stehen daher im Raum:

Zu 1.: Der Arbeitsvertrag sieht eine uneingeschränkte private Nutzung vor. Der Überlassungsvertrag soll die freie Nutzung jedoch begrenzen. Kann der AN wegen des Konflikts mit der Formulierung im Arbeitsvertrag die Unterzeichnung des gesamten Überlassungsvertrags verweigern?

Zu 2.: Der Arbeitsvertrag sieht eine Nutzung in der gesamten EU vor. Der Überlassungsvertrag soll die Nutzung jedoch auf einzelne Länder begrenzen. Für viele Länder der EU bedarf es einer vorherigen Erlaubnis des AG und könnte somit verweigert werden. Kann der AN wegen des Konflikts mit der Formulierung im Arbeitsvertrag die Unterzeichnung des gesamten Überlassungsvertrags verweigern?

Zu 3.: Durch die Aushändigung einer Tankkarte (auch für private Tankfüllungen) und die im Arbeitsvertrag vereinbarte uneingeschränkten private Nutzung des Autos in der EU, ging der AN davon aus, dass auch private Fahrten in dem EU-Ausland mit der Tankkarte abgerechnet werden können. Kann der Arbeitnehmer das Begleichen von Tankrechnungen von Privatfahrten im EU-Ausland verweigern, wenn zuvor eine uneingeschränkte Nutzung im EU-Ausland zugesichert wurde und sonst ebenfalls alle privaten Tankfüllungen mit der Tankkarte beglichen werden dürfen?

Zu 4.: Kann ein AG auch für privaten Fahrten Regelungen bezüglich des Alkoholkonsum festlegen, obwohl diese nicht § 24a des Straßenverkehrsgesetzes entsprechen?

Zu 5.: Die Kompensation des Verlustes von Schadenfreiheitsrabatten erscheint dem AN als Fass ohne Boden. Da die Abstufungstabellen der Versicherungen im Schadensfall stark variieren, ist nicht absehbar, wie viele Jahre dieser Ausgleich zu erfolgen hat. Da die finanzielle Auswirkung auch von der aktuellen Schadensfreiheitsklasse abhängt, auf die der AN bisher keinen Einfluss hatte, ist unabsehbar, wie sich ein Unfall des AN auf den Versicherungsbeitrag auswirkt. Kann ein AG eine solche Kompensation dem AN auferlegen?

Zu 6.: Der AN sieht den geldwerten Vorteil als Teil seines Entgeltes an, soll bei Entzug des Dienstwagens aber keinen Ausgleich erhalten. Kann ein sonst monatlich vorhandener geldwerter Vorteil gestrichen werden, ohne dass der AG diesen ausgleichen muss?

Vielen Dank :)