Rückfrage zu Probe- und Wartezeit für eine Ausbildung im Bundesland Hessen
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Rückfrage zu Probe- und Wartezeit für eine Ausbildung im Bundesland Hessen
Mal angenommen der X hat vor Jahren im letzten Jahrtausend bei einem öffentichen Arbeitgeber im Bundesland Hessen eine Ausbildung zum Angestellten absolviert, also mit Probe- und Wartezeit.
Mal angenommen der X überlegt bei diesem Arbeitgeber eine Ausbildung zum Fachangestellten zu machen, also eigentlich – mal abgesehen von einigen Änderungen – der identische Ausbildungsberuf.
Könnte der X jetzt sagen, eine erneute Probe- und Wartezeit kann nicht verhängt werden, weil diese ja seinerzeit bereits absolviert worden sei und sollte diese im Ausbildungsvertrag stehen, dass diese aus vorgenanntem keine Gültigkeit entfalten könne?
Oder könnte der Arbeitgeber sich darauf berufen, dass es damals die Ausbildung zum Angestellten gewesen wäre und jetzt würde es sich um die Ausbildung zum Fachangestellten handeln und die beiden Ausbildungsgänge seien nicht miteinander vergleichbar.
Mal angenommen der X müsste keine erneute Probe- und Wartezeit absolvieren, würde dies für alle Orte gelten. Mal angenommen der X hätte die Ausbildung seinerzeit bei einer Dienststelle des Landes in Kassel absolviert könnte sich X auf den Verzicht auf eine erneute Probe- und Wartezeit berufen, wenn er die erneute Ausbildung bei einer Dienststelle des Landes beispielsweise in Wetzlar absolvierte? Es soll davon ausgegangen werden, dass diese Ausbildung in eigentlich allen größeren Städten in Hessen angeboten würde und dass die Inhalte völlig identisch seien.
Wie wäre hier die Rechtslage? Vielen Dank im Voraus. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mal angenommen der X überlegt bei diesem Arbeitgeber eine Ausbildung zum Fachangestellten zu machen, also eigentlich – mal abgesehen von einigen Änderungen – der identische Ausbildungsberuf.
Könnte der X jetzt sagen, eine erneute Probe- und Wartezeit kann nicht verhängt werden, weil diese ja seinerzeit bereits absolviert worden sei und sollte diese im Ausbildungsvertrag stehen, dass diese aus vorgenanntem keine Gültigkeit entfalten könne?
Oder könnte der Arbeitgeber sich darauf berufen, dass es damals die Ausbildung zum Angestellten gewesen wäre und jetzt würde es sich um die Ausbildung zum Fachangestellten handeln und die beiden Ausbildungsgänge seien nicht miteinander vergleichbar.
Mal angenommen der X müsste keine erneute Probe- und Wartezeit absolvieren, würde dies für alle Orte gelten. Mal angenommen der X hätte die Ausbildung seinerzeit bei einer Dienststelle des Landes in Kassel absolviert könnte sich X auf den Verzicht auf eine erneute Probe- und Wartezeit berufen, wenn er die erneute Ausbildung bei einer Dienststelle des Landes beispielsweise in Wetzlar absolvierte? Es soll davon ausgegangen werden, dass diese Ausbildung in eigentlich allen größeren Städten in Hessen angeboten würde und dass die Inhalte völlig identisch seien.
Wie wäre hier die Rechtslage? Vielen Dank im Voraus. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Re: Rückfrage zu Probe- und Wartezeit für eine Ausbildung im Bundesland Hessen
Wenn es sich wirklich um eine Ausbildung (nach BBiG) handelt, ist eine Probezeit von mindestens 1 Monat und maximal 4 Monaten gesetzlich vorgeschrieben. Egal ob in Hessen oder Kassel, in ganz Deutschland eben.
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Re: Rückfrage zu Probe- und Wartezeit für eine Ausbildung im Bundesland Hessen
Schade, ich habe gedacht, dass es vielleicht eine Rechtsprechung geben könnte, aus der sich ergibt, dass eine erneute Probezeit nicht verhängt werden darf, wenn man bei dem identischen Arbeitgeber bereits eine Ausbildung absolviert hat.
Darf die Wartezeit gem. https://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html erneut verhängt werden?
Darf die Wartezeit gem. https://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html erneut verhängt werden?
Re: Rückfrage zu Probe- und Wartezeit für eine Ausbildung im Bundesland Hessen
Das dürfte darauf ankommen wer offiziell als Arbeitgeber fungiert und bei wem man bisher gearbeitet hat. Ansonsten hat FM ja schon das BBiG in's Spiel gebracht, greift das reden wir eh über komplett andere Kündigungsmodalitäten.Niemand2000 hat geschrieben: ↑19.04.21, 06:04 Darf die Wartezeit gem. https://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html erneut verhängt werden?
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Re: Rückfrage zu Probe- und Wartezeit für eine Ausbildung im Bundesland Hessen
Ja. Insbesondere wenn die letzte Beschäftigung bei dem AGNiemand2000 hat geschrieben: ↑19.04.21, 06:04 Darf die Wartezeit gem. https://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html erneut verhängt werden?
gewesen ist.
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Re: Rückfrage zu Probe- und Wartezeit für eine Ausbildung im Bundesland Hessen
Deutlicher wird es, wenn man schreibt: Angenommen der X hat vor mehr als 2 Jahrzehnten eine Ausbildung ...Niemand2000 hat geschrieben: ↑18.04.21, 18:44 Mal angenommen der X hat vor Jahren im letzten Jahrtausend bei einem öffentichen Arbeitgeber im Bundesland Hessen eine Ausbildung zum Angestellten absolviert, also mit Probe- und Wartezeit.
Hat er nach der Ausbildung in diesem Beruf gearbeitet?Mal angenommen der X überlegt bei diesem Arbeitgeber eine Ausbildung zum Fachangestellten zu machen, also eigentlich – mal abgesehen von einigen Änderungen – der identische Ausbildungsberuf.
könnte erKönnte der X jetzt sagen, eine erneute Probe- und Wartezeit kann nicht verhängt werden, weil diese ja seinerzeit bereits absolviert worden sei und sollte diese im Ausbildungsvertrag stehen, dass diese aus vorgenanntem keine Gültigkeit entfalten könne?
nebst genannter Rechtslage könnte sich so ziemlich jeder AG darauf berufen, dass die Probezeit einer Ausbildung, die mind. 21 Jahre zurückliegt, für die aktuelle Probe-und Wartezeit wenig aussagekräftig ist.Oder könnte der Arbeitgeber sich darauf berufen, dass es damals die Ausbildung zum Angestellten gewesen wäre und jetzt würde es sich um die Ausbildung zum Fachangestellten handeln und die beiden Ausbildungsgänge seien nicht miteinander vergleichbar.
Re: Rückfrage zu Probe- und Wartezeit für eine Ausbildung im Bundesland Hessen
Eine neue Wartezeit nach dem KSchG enstehte schon bei einer sehr kurzen Unterbrechung, das können evtl. schon 3 Wochen sein, bei einem Lehrer wären aber 6 Wochen Sommerferien unschädlich oder bei einem Bauarbeiter 4 Monate Winterzeit.
Aber 21 Jahre: Nein.
Aber 21 Jahre: Nein.
Re: Rückfrage zu Probe- und Wartezeit für eine Ausbildung im Bundesland Hessen
Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Ausbildungsverhältnisse nicht.
Wobei hier etwas fraglich ist, ob es um eines geht, aber stand eben so da.
Wobei hier etwas fraglich ist, ob es um eines geht, aber stand eben so da.
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Re: Rückfrage zu Probe- und Wartezeit für eine Ausbildung im Bundesland Hessen
die Ausbildung wäre sogar über 30 Jahre herkönnte sich so ziemlich jeder AG darauf berufen, dass die Probezeit einer Ausbildung, die mind. 21 Jahre zurückliegt, für die aktuelle Probe-und Wartezeit wenig aussagekräftig ist.
dies war mir nicht bekannt und ich fand auch gleich nach dem Blick in meine GlaskugelDas Kündigungsschutzgesetz gilt für Ausbildungsverhältnisse nicht.
Quelle: https://www.haufe.de/personal/haufe-per ... t%20werden. Vielen Dank, ihr habt meine Frage erschöpfend beantwortetAuszubildende zählen nicht zu den Beschäftigten im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes
Re: Rückfrage zu Probe- und Wartezeit für eine Ausbildung im Bundesland Hessen
Und ich frage mich, was eine Ausbildung zum "Angestellten" oder zum "Fachangestellten" sein soll - beides sind keine anerkannten Ausbildungsberufe. Dann soll auch noch beides "der identische Ausbildungsberuf" sein - warum erlernt man nach 30 Jahren denselben Beruf noch einmal?
Meine Vermutung: das erste war eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten, das zweite ist eine Fort-/Weiterbildung z.B. zum Verwaltungsfachwirt o.ä. (für die dann auch vertragsrechtlich anderes gilt) - aber man darf den Sachverhalt aus der Ausgangsfrage ja nicht verändern.
Meine Vermutung: das erste war eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten, das zweite ist eine Fort-/Weiterbildung z.B. zum Verwaltungsfachwirt o.ä. (für die dann auch vertragsrechtlich anderes gilt) - aber man darf den Sachverhalt aus der Ausgangsfrage ja nicht verändern.
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Re: Rückfrage zu Probe- und Wartezeit für eine Ausbildung im Bundesland Hessen
Früher gab es beispielsweise den Ausbildungsberuf Justizangestellte, heute gibt es den Ausbildungsberuf JustizfachangestellteUnd ich frage mich, was eine Ausbildung zum "Angestellten" oder zum "Fachangestellten" sein soll - beides sind keine anerkannten Ausbildungsberufe.
Re: Rückfrage zu Probe- und Wartezeit für eine Ausbildung im Bundesland Hessen
Eine Berufsausbildung zum "Angestellten" gab es aber nie.
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Re: Rückfrage zu Probe- und Wartezeit für eine Ausbildung im Bundesland Hessen
Ist das für den SV von Interesse?
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