Ein Mitarbeiter eines Gastronomischen Betriebes ist aufgrund der Betriebsschliessungen wegen Covid19 seit geraumer Zeit in Kurzarbeit. Der Mitarbeiter arbeitet normalerweise in veränderlichen Diensten, die vom Arbeitgeber vorab per Dienstplan zugewiesen werden.
Nun sollen die Beschränkungen wegen Covid19 gelockert werden, sodaß Aussengastronomie wieder betrieben werden darf.
Der Arbeitgeber teilt dem Mitarbeiter am Samstag mit, daß er am nächsten Tag zur Arbeit antreten soll.
Nun fragt sich der Mitarbeiter, ob er einer soch kurzfristigen Aufforderung zur Arbeitsaufnahme nachkommen muß oder der Arbeitgeber eine Vorlauffrist einhalten muß.
Beendigung Kurzarbeit
Moderator: FDR-Team
Beendigung Kurzarbeit
Wenn du kritisiert wirst, dann mußt du irgend etwas richtig machen, denn man greift nur denjenigen an, der den Ball hat. (Bruce Lee)
Achtung: Meine Beiträge können Meinungsäusserungen, Denkanstösse, sowie Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten.
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Re: Beendigung Kurzarbeit
Ernsthaft? oder nur rein für die rechtliche Theorie?karli hat geschrieben: ↑08.05.21, 11:56 Ein Mitarbeiter eines Gastronomischen Betriebes ist aufgrund der Betriebsschliessungen wegen Covid19 seit geraumer Zeit in Kurzarbeit. ...
Nun fragt sich der Mitarbeiter, ob er einer soch kurzfristigen Aufforderung zur Arbeitsaufnahme nachkommen muß oder der Arbeitgeber eine Vorlauffrist einhalten muß.
Re: Beendigung Kurzarbeit
Für die Beendigung der Kurzarbeit gibt es keine Frist. Die Frage ist aber, ob es die ohnehin festliegende Arbeitszeit ist (wenn sie z.B. schon in einem länger bekannten Dienstplan festgelegt ist, z.B. am X-Tag von Y bis Z Uhr), oder ob sie nun erst festgelegt wurde. Letzteres ist in der Gastronomie ja dann oft der Fall, wenn der Betrieb vom Wetter abhängt.
Dann gilt, völlig unabhängig von der vorherigen Kurzarbeit:
Kurzarbeitergeld bekommt er an dem Tag aber auch dann nicht mehr, wenn er berechtigt ablehnt. Dann muss er die Arbeitsstunden gem. des Vertrages eben an einem anderen zugewiesenen Tag, notfalls 4 Tage später, erbringen.
Dann gilt, völlig unabhängig von der vorherigen Kurzarbeit:
Das mag bei wetterabhängigen Arbeiten (nicht nur im Biergarten, z.B. auch Schneeräumdienste) durchaus unpraktisch sein, gilt aber dennoch.§ 12 Abs. 3 TzBfG
Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
Kurzarbeitergeld bekommt er an dem Tag aber auch dann nicht mehr, wenn er berechtigt ablehnt. Dann muss er die Arbeitsstunden gem. des Vertrages eben an einem anderen zugewiesenen Tag, notfalls 4 Tage später, erbringen.
Re: Beendigung Kurzarbeit
Sehe ich auch so.
Hier hat der AG versäumt rechtzeitig einen Dienstplan festzulegen und dem AN mitzuteilen
Dann gilt, völlig unabhängig von der vorherigen Kurzarbeit:
§ 12 Abs. 3 TzBfG
Ja, das sehe ich genauso.Kurzarbeitergeld bekommt er an dem Tag aber auch dann nicht mehr, wenn er berechtigt ablehnt. Dann muss er die Arbeitsstunden gem. des Vertrages eben an einem anderen zugewiesenen Tag, notfalls 4 Tage später, erbringen.
Vielen Dank!
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Re: Beendigung Kurzarbeit
Ich erweitere diese theoretische Diskussion mal
Während der Kurzarbeit wurde der AN von der Bundesagentur aufgefordert einen Packjobbei einem anderen Arbeitgeber anzunehmen.
Dort hat er nun ebenfalls einen 100% Arbeitsvertrag. Die Kündigungsfrist beträgt dort "nur" 2 Wochen.
Was macht AN nun?
Während der Kurzarbeit wurde der AN von der Bundesagentur aufgefordert einen Packjobbei einem anderen Arbeitgeber anzunehmen.
Dort hat er nun ebenfalls einen 100% Arbeitsvertrag. Die Kündigungsfrist beträgt dort "nur" 2 Wochen.
Was macht AN nun?
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George Bernard Shaw
#WIRSINDMEHR
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Re: Beendigung Kurzarbeit
Da der Arbeitgeber die Kurzarbeit beantragen muss, hat er sich dann wohl mit den damit verbundenen Bedingungen einverstanden erklärt, also eben auch dass in diesem Fall der Arbeitnehmer nicht sofort wieder verfügbar ist.
Re: Beendigung Kurzarbeit
Und davon weiß der eigentliche AG oder nicht?Oktavia hat geschrieben: ↑11.05.21, 19:42 Ich erweitere diese theoretische Diskussion mal
Während der Kurzarbeit wurde der AN von der Bundesagentur aufgefordert einen Packjobbei einem anderen Arbeitgeber anzunehmen.
Dort hat er nun ebenfalls einen 100% Arbeitsvertrag. Die Kündigungsfrist beträgt dort "nur" 2 Wochen.
Was macht AN nun?
Re: Beendigung Kurzarbeit
Aber nur, falls der AG ihn dazu auffordert und das Nachholen der Stunden ermöglicht.
Ansonsten wäre der AG meiner Ansicht nach in Annahmeverzug und müsste die nicht geleistete Arbeitszeit dennoch bezahlen.
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