Ausschluss § 616 BGB

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HeMo
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Ausschluss § 616 BGB

Beitrag von HeMo »

Guten Morgen,

mein Chef hat mich gebeten, einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag zu erstellen, der den § 616 BGB im Falle einer angeordneten Quarantäne ausschließt. Bisher habe ich hierzu aber immer nur zwiegespaltene Meinungen gelesen und Muster, wo dieser Paragraph in Gänze ausgeschlossen wird, was mir nicht arbeitnehmerfreundlich erscheint. Nun suche ich nach einer Formulierung, die passt. Ich hätte jetzt Folgendes in den Nachtrag aufgenommen: "Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt im Falle einer angeordneten Quarantäne im Sinne des § 616 BGB besteht nicht." Ist dies so mach- und vertretbar?

Vielen Dank für die Hilfe!
ratlose mama
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Re: Ausschluss § 616 BGB

Beitrag von ratlose mama »

Erhält der AG nicht bei Nachweis der angeordneten Quarantäne einen großteil der Lohnkosten für den AN erstattet?

Warum sollte der AN auf seinen Arbeitslohn verzichten?
ExDevil67
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Re: Ausschluss § 616 BGB

Beitrag von ExDevil67 »

Richtig, der AG kann sich die Lohnkosten im Falle einer angeordneten Quarantäne erstatten lassen.
mein Chef hat mich gebeten, einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag zu erstellen
Bei der Ausgangslage verfügen Sie hoffentlich entweder über das nötige Fachwissen um einen Arbeitsvertrag rechtlich sauber formulieren zu können oder einen Chef der einsieht das es sein Problem ist wenn ihm später ein Arbeitsrichter ihre Formulierung als unwirksam um die Ohren haut.

Wobei mein Bauch mir gerade flüstert das wohl weder das Fachwissen vorhanden ist noch später Verständnis beim Chef vorhanden sein wird.
Tastenspitz
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Re: Ausschluss § 616 BGB

Beitrag von Tastenspitz »

Celestro
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Re: Ausschluss § 616 BGB

Beitrag von Celestro »

HeMo hat geschrieben: 12.05.21, 08:40 Vielen Dank für die Hilfe!
Die Bitte des AG freundlich aber bestimmt ABLEHNEN. :wink:
matthias.
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Re: Ausschluss § 616 BGB

Beitrag von matthias. »

Celestro hat geschrieben: 12.05.21, 10:32
HeMo hat geschrieben: 12.05.21, 08:40 Vielen Dank für die Hilfe!
Die Bitte des AG freundlich aber bestimmt ABLEHNEN. :wink:
Ich vermute er ist in der Personalabteilung und es geht nicht (allein) um seinen Vertrag,
sondern um die der anderen Kollegen ;-)
Celestro
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Re: Ausschluss § 616 BGB

Beitrag von Celestro »

matthias. hat geschrieben: 12.05.21, 11:22 Ich vermute er ist in der Personalabteilung und es geht nicht (allein) um seinen Vertrag,
sondern um die der anderen Kollegen ;-)
Nach nochmaligem Lesen könnte das durchaus sein. Danke für den Denkanstoß.
Heiko66
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Re: Ausschluss § 616 BGB

Beitrag von Heiko66 »

Wenn man als Arbeitgeber entsprechende Änderungen in die Verträge einfließen lassen möchte, verpackt man das üblicher Weise mit einem Bonbon.

Man bietet den neuen Vertrag mit entsprechender Gehaltserhöhung/Tankzuschuss/Kitazahlung/Urlaub was auch immer an (wenn die Erhöhung der Gehälter sowieso mal wieder ansteht). Es ist ja niemand gezwungen den neuen Vertrag zu unterschreiben aber da niemand gern auf Dauer bei seinem alten Gehalt bleiben möchte erledigt die Zeit so etwas von ganz allein.
hambre
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Re: Ausschluss § 616 BGB

Beitrag von hambre »

Es geht wohl um die hier beschriebene Problematik:

https://blog.fps-law.de/gesundheit/laeu ... 7-616-bgb/

Es geht dem AG also gar nicht darum, dem AN während der Quarantäne kein Gehalt mehr zahlen zu wollen. Vielmehr will der AG sicherstellen, dass er den Erstattungsanspruch nach § 56 IfSG auch tatsächlich hat. Die Behörde kann dann den Erstattungsanspruch nicht mehr mit der Begründung verweigern, dass der AG ja ohnehin nach § 616 BGB die Lohnfortzahlung hätte leisten müssen.
hambre
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Re: Ausschluss § 616 BGB

Beitrag von hambre »

Ich hätte jetzt Folgendes in den Nachtrag aufgenommen: "Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt im Falle einer angeordneten Quarantäne im Sinne des § 616 BGB besteht nicht." Ist dies so mach- und vertretbar?
In Tarifverträgen ist das Problem anders gelöst. In nahezu jedem Tarifvertrag gibt es eine Regelung zum § 616 BGB, in dem festgelegt wird, unter welchen Umständen der AN Anspruch auf bezahlte Freistellung hat. Außerdem ist der Umfang dieses Anspruchs definiert. Damit ist dann umgekehrt auch klar, unter welchen Umständen kein Anspruch besteht.

Dabei kenne ich keinen Tarifvertrag, der einen Anspruch aus § 616 BGB für den Fall der Quarantäne vorsieht.
Heiko66
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Re: Ausschluss § 616 BGB

Beitrag von Heiko66 »

hambre hat geschrieben: 12.05.21, 17:02
Ich hätte jetzt Folgendes in den Nachtrag aufgenommen: "Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt im Falle einer angeordneten Quarantäne im Sinne des § 616 BGB besteht nicht." Ist dies so mach- und vertretbar?
In Tarifverträgen ist das Problem anders gelöst. In nahezu jedem Tarifvertrag gibt es eine Regelung zum § 616 BGB, in dem festgelegt wird, unter welchen Umständen der AN Anspruch auf bezahlte Freistellung hat. Außerdem ist der Umfang dieses Anspruchs definiert. Damit ist dann umgekehrt auch klar, unter welchen Umständen kein Anspruch besteht.

Dabei kenne ich keinen Tarifvertrag, der einen Anspruch aus § 616 BGB für den Fall der Quarantäne vorsieht.
https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q ... GCgGPg9FhS
§ 6
Sonderregelung zur Arbeitsbefreiung

Über § 40 BasisTV hinaus findet in folgenden Fällen eine Fortzahlung des Entgeltes (§ 33 Abs. 1 BasisTV) gemäß § 616 BGB für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit statt, soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit - ggf. nach ihrer Verlegung - erledigt werden kann:....

aa) bei ansteckenden Krankheiten im Haushalt von Arbeitnehmern, sofern der Arzt
Fernbleiben von der Arbeit anordnet
Das könte man wie Quarantäne interpretieren. Allerdings kommt es hier darauf an, dass "der Arzt" (wer auch immer genau das ist) das anordnert und scheinbar nicht irgend ein MItarbeiter vom Gesundheitsamt
FM
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Re: Ausschluss § 616 BGB

Beitrag von FM »

Heiko66 hat geschrieben: 12.05.21, 18:30 Das könte man wie Quarantäne interpretieren. Allerdings kommt es hier darauf an, dass "der Arzt" (wer auch immer genau das ist) das anordnert und scheinbar nicht irgend ein MItarbeiter vom Gesundheitsamt
"Irgendein Mitarbeiter des Gesundheitsamtes" ist in diesem Zusammenhang meistens der Amtsarzt oder eben ein anderer Mitarbeiter, der in dessen Auftrag handelt.
Heiko66
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Re: Ausschluss § 616 BGB

Beitrag von Heiko66 »

FM hat geschrieben: 12.05.21, 20:53
Heiko66 hat geschrieben: 12.05.21, 18:30 Das könte man wie Quarantäne interpretieren. Allerdings kommt es hier darauf an, dass "der Arzt" (wer auch immer genau das ist) das anordnert und scheinbar nicht irgend ein MItarbeiter vom Gesundheitsamt
"Irgendein Mitarbeiter des Gesundheitsamtes" ist in diesem Zusammenhang meistens der Amtsarzt oder eben ein anderer Mitarbeiter, der in dessen Auftrag handelt.
Wobei man sich schon fragen könnte ob mit "der Arzt" nicht villeicht eher der vom dem betroffenen gewählte Arzt oder der Betriebsarzt gemeint ist. Sonst hätte da ja "ein Arzt" gestanden.

Wir diskutieren ja gerade nicht, ob das Gesundheitsamt Quarantäne anordnen darf oder nicht sondern ob der 616 in diesem Beispiel Anwendung finden kann oder ob er ausgeschlossen ist. In dem zitierten Beispiel wird in jedem Falle schon einmal nicht auf irgend einen Arzt abgestellt, damit dieser Anspruch nach 616 besteht. Wenn das so gewollt gewesen wäre hätte man ja "ein Arzt" und nicht "der Arzt" geschrieben. Es liegt irgendwie nahe zumindest davon auszugehen, dass "der Arzt" mit großer Sicherheit nicht den Arzt vom Gesundheitsamt meint sondern eher den vom Arbeitnehmer gewählten oder den vom Arbeitgeber gestellten Arzt.
Tastenspitz
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Re: Ausschluss § 616 BGB

Beitrag von Tastenspitz »

Heiko66 hat geschrieben: 13.05.21, 10:29 In dem zitierten Beispiel wird in jedem Falle schon einmal nicht auf irgend einen Arzt abgestellt, damit dieser Anspruch nach 616 besteht. Wenn das so gewollt gewesen wäre hätte man ja "ein Arzt" und nicht "der Arzt" geschrieben. Es liegt irgendwie nahe zumindest davon auszugehen, dass "der Arzt" mit großer Sicherheit nicht den Arzt vom Gesundheitsamt meint sondern eher den vom Arbeitnehmer gewählten oder den vom Arbeitgeber gestellten Arzt.
Selten so eine Haarspalterei gelesen. Der Arzt ist der behandelnde Arzt oder der vom Gesundheitsamt.
Ansonsten.... Schaffen sie es eigentlich irgendwie Mal nicht immer in jedem Strang vom Thema abzuweichen? Geht das?
Heiko66
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Re: Ausschluss § 616 BGB

Beitrag von Heiko66 »

Ansonsten.... Schaffen sie es eigentlich irgendwie Mal nicht immer in jedem Strang vom Thema abzuweichen? Geht das?
Wiso wird mir denn dieser Vorwurf gemacht. Ausgangspunkt war
hambre hat geschrieben: Dabei kenne ich keinen Tarifvertrag, der einen Anspruch aus § 616 BGB für den Fall der Quarantäne vorsieht.
Ich habe darauf hin nur ein Beispiel genannt, indem man fast so etwas wie einen Anspruch auf Quarantäne entnehmen könnte. Es hängt dabei nur an der Formulierung "der Arzt". Jetzt wird mir vorgeworfen dieses Beispiel gebracht zu haben? Ich habe den Tarifvertrag nicht geschrieben. Ich habe nur gesagt es passt nicht 100%ig auf das von hambre "geforderte". Jetzt wird mir zum Vorwurf gemacht es würde vereintlich doch 100%ig drauf passen. Wenn du eine besseres Beispiel hast, dann her damit...
Der Arzt ist der behandelnde Arzt oder der vom Gesundheitsamt.
Und das weißt du, weil du den Tarifvertrag mit ausgearbeitet hast? Es lässt ja auch die Frage offen was ist denn, wenn es beide gibt. Dann ist der Arzt immer der vom Gesundheitsamt. Eine eher eigenwillige Interpretation. Wenn der Arzt vom Gesundheitsamt auch gemeint gewesen sein sollte, hätte da "ein Arzt" stehen müssen.

Aber wie gesagt wir müssen ja nicht mein schlechtes Beispiel nehmen. Such doch einen anderen Tarifvertrag wo das expliziter geregelt ist.
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