Pendant gesucht
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Pendant gesucht
Gibt es in NRW ein Pendant zu http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/j ... 8074311,81
Re: Pendant gesucht
Es gibt nur sehr wenige arbeitsrechtliche Landesgesetze. Ich verstehe aber auch nicht, inwiefern es hier um Arbeitsrecht geht.
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Re: Pendant gesucht
IFG NRW Paragraph 4
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/j ... d=146728,5
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/j ... d=146728,5
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
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Re: Pendant gesucht
Hat aber auch nichts mit Arbeitsrecht zu tun.
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Re: Pendant gesucht
Es geht also um einen öffentlichen Arbeitgeber?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Pendant gesucht
NmE. Gar nicht.Niemand2000 hat geschrieben: ↑12.06.21, 08:03 in wie weit potentielle Arbeitgeber Auskünfte bzw. Begründungen für Absagen erteilen müssen,
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
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Re: Pendant gesucht
Ich glaube sogar das man sagen kann, dass das IFG NRW überhaupt keine Anwendung findet. In §4 Abs. 1 heißt esTastenspitz hat geschrieben: ↑12.06.21, 09:26NmE. Gar nicht.Niemand2000 hat geschrieben: ↑12.06.21, 08:03 in wie weit potentielle Arbeitgeber Auskünfte bzw. Begründungen für Absagen erteilen müssen,
.Jede natürliche Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
Eine Absage und der Grund für eine Absage bezüglich einer Stellenbewerbung ist keine amtliche Information im Sinne des IFG NRW
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Re: Pendant gesucht
Da bin ich mir nicht so sicher, wenn ich mir den § 3 ansehe:
Das ist eigentlich ziemlich umfassend.Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.
Problematisch ist allerdings, dass im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens in der Regel mehrere Bewerber miteinander verglichen werden. Deren Unterlagen sind aber vor dem Zugriff geschützt. D. h. der Bewerber bekommt in der Regel nur "jemand anderes war besser" als Auskunft, nicht einmal den Namen des besseren Bewerbers.
Re: Pendant gesucht
Wenn ich die angegebenen Quellen richtig überflogen habe, geht es nur um Informationen die in Textform vorliegen. Meinem Wissen nach gibt es keine Pficht, einen Grund für eine Absage zu notieren.
Dieses Recht müsste auch aus Art. 15 DSGVO haben.
Ggf. kann die Weigerung auch einen Verdacht der Diskriminierung § 22 AGG darstellen. Das ist aber nicht abschließend geklärt. Oder hat jemand aktuellere Informationen dazu?
https://www.esche.de/news/publikationen ... werbungen/
Dieses Recht müsste auch aus Art. 15 DSGVO haben.
Ggf. kann die Weigerung auch einen Verdacht der Diskriminierung § 22 AGG darstellen. Das ist aber nicht abschließend geklärt. Oder hat jemand aktuellere Informationen dazu?
https://www.esche.de/news/publikationen ... werbungen/
Re: Pendant gesucht
@Everiste: Wo ist bei einem Bewerbungsgespräch der dienstliche Zusammenhang?
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Re: Pendant gesucht
Wenn es um den öffentlichen Dienst geht, ist der schon gegeben. Dann könnte man im Rahmen einer Konkurrentenklage auch Anspruch auf die Informationen haben, auf die sich die Entscheidung stützt, ggf. in anonymisierter Form.
Re: Pendant gesucht
Bin immer noch nicht vollends überzeugt.
In §2 steht in Abs. 1
Ich denke nicht, dass dies ihre vorangige Aufgabe ist.
In §2 steht in Abs. 1
Ist ein Bewerbungsverfahren eine Verwaltungstätigkeit dieser Behörde?Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Ich denke nicht, dass dies ihre vorangige Aufgabe ist.
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Re: Pendant gesucht
Beim Personalamt ist es schon eine wesentliche Tätigkeit der Behörde. Und im Beamtenrecht auch ein Verwaltungsverfahren. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der objektiven Auswahl gilt aber auch bei Angestellten, und oft ist das Verfahren sogar dasselbe (da sich erst am Ende entscheidet, ob jemand als Beamter oder Angestellter beschäftigt wird). Die Anspruchsgrundlage ist hier aber eher das eigene Rechtsschutzbedürfnis des Konkurrenten, der Fall kam auch schon vor Einführung der Informationsfreiheit vor.
Re: Pendant gesucht
OK.
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