Namensnennung und Kündigungsgrund in Jahresabschluss erlaubt?
Moderator: FDR-Team
Namensnennung und Kündigungsgrund in Jahresabschluss erlaubt?
Hallo Foristen,
Einem Arbeitnehmer wurde im Dezember 2019 odentlich zum 30.06.2020 gekündigt. Dieser war zum Zeitpunkt der Kündigung krankgeschieben und der damalige Arbeitgeber bereits aus der Lohnfortzahlung heraus.
Jetzt hat sich der Betroffene (da er noch Urlaubsanspruch/finanzieller Ausgleich aus 2019/2020 hat) mal den "Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019" von www.forenregelnbeachten.de heruntergeladen. Und da steht im Anhang doch tatsächlich drin:
"Was haben wir für Schritte zur Kostensenkung vorgenommen:
"Name Firma Ex-Arbeitgeber" hat dem Mitarbeiter (Voller Name des betroffenen Mitarbeiters) zum 30.06.2020 gekündigt und wir werden so ab Mitte des Jahres rund 20.000,- Euro an Gehaltskosten sparen. Herr (Voller Name des betroffenen Mitarbeiters) ist aktuell schon rund 4 Monate krankgeschrieben und es ist aktuell nicht absehbar, dass er wieder aktiv bei uns tätig sein wird. Da wir aktuell auch keine Entgeltfortzahlung mehr leisten müssen, belaufen sich die Kostenersparnisse bis zum Ende des Jahres voraussichtlich auf über 40.000,- Euro."
Witzig, dass der Ex-Arbeitgeber offenbar nicht rechnen kann, da sich das, nicht mehr zu zahlende Gehalt inkl. der Arbeitgeberanteile auf über 60.000 Euro belaufen!
Diesen Jahresabschluss kann sich jeder gegen eine Gebühr herunterladen.
Meine Frage. Ist es legal, dass erstens der volle Name des gekündigten Mitarbeiters in diesem Jahresabschluss steht, dann, dass ihm gekündigt wurde und zu guter Letzt, dass ihm aufgrund einer langwierigen Erkrankung gekündigt wude. Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass dies gemäß Datenschutz oder sonstiger Gesetzgebung erlaubt ist.
Hat hier jemand Ahnung von solchen Dingen?
Vielen Dank im Voraus
Luke
Einem Arbeitnehmer wurde im Dezember 2019 odentlich zum 30.06.2020 gekündigt. Dieser war zum Zeitpunkt der Kündigung krankgeschieben und der damalige Arbeitgeber bereits aus der Lohnfortzahlung heraus.
Jetzt hat sich der Betroffene (da er noch Urlaubsanspruch/finanzieller Ausgleich aus 2019/2020 hat) mal den "Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019" von www.forenregelnbeachten.de heruntergeladen. Und da steht im Anhang doch tatsächlich drin:
"Was haben wir für Schritte zur Kostensenkung vorgenommen:
"Name Firma Ex-Arbeitgeber" hat dem Mitarbeiter (Voller Name des betroffenen Mitarbeiters) zum 30.06.2020 gekündigt und wir werden so ab Mitte des Jahres rund 20.000,- Euro an Gehaltskosten sparen. Herr (Voller Name des betroffenen Mitarbeiters) ist aktuell schon rund 4 Monate krankgeschrieben und es ist aktuell nicht absehbar, dass er wieder aktiv bei uns tätig sein wird. Da wir aktuell auch keine Entgeltfortzahlung mehr leisten müssen, belaufen sich die Kostenersparnisse bis zum Ende des Jahres voraussichtlich auf über 40.000,- Euro."
Witzig, dass der Ex-Arbeitgeber offenbar nicht rechnen kann, da sich das, nicht mehr zu zahlende Gehalt inkl. der Arbeitgeberanteile auf über 60.000 Euro belaufen!
Diesen Jahresabschluss kann sich jeder gegen eine Gebühr herunterladen.
Meine Frage. Ist es legal, dass erstens der volle Name des gekündigten Mitarbeiters in diesem Jahresabschluss steht, dann, dass ihm gekündigt wurde und zu guter Letzt, dass ihm aufgrund einer langwierigen Erkrankung gekündigt wude. Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass dies gemäß Datenschutz oder sonstiger Gesetzgebung erlaubt ist.
Hat hier jemand Ahnung von solchen Dingen?
Vielen Dank im Voraus
Luke
Zuletzt geändert von ktown am 23.06.21, 08:57, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Link gemäß Forenregeln korrigiert
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Re: Namensnennung und Kündigungsgrund in Jahresabschluss erlaubt?
Noch eine Zusatzinfo:
Der gekündigte Mitarbeiter war weder Geschäftsführer noch Gesellschafter der GmbH sondern ganz normaler Angestellter.
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Re: Namensnennung und Kündigungsgrund in Jahresabschluss erlaubt?
Namen von Mitarbeitern haben in einem Jahresabschluss nichts zu suchen.
Im 1. Schritt könnte man mit Fristsetzung die Firma stumpf auffordern, diese Einträge zu entfernen bzw. zu "neutralisieren". Ein Verweis auf den Art. 17 DSGVO könnte hier hilfreich sein.
Es dürften durchaus Kosten anfallen um den Ausfalll aufzufangen, welche hier saldiert wurden.
Im 1. Schritt könnte man mit Fristsetzung die Firma stumpf auffordern, diese Einträge zu entfernen bzw. zu "neutralisieren". Ein Verweis auf den Art. 17 DSGVO könnte hier hilfreich sein.
Witzig, dass bei der Betrachtungsweise der Ex AN wohl nur in der Nase gebohrt hat.
Es dürften durchaus Kosten anfallen um den Ausfalll aufzufangen, welche hier saldiert wurden.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
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Re: Namensnennung und Kündigungsgrund in Jahresabschluss erlaubt?
Weiter steht in dem Jahresabschluss "Die Tätigkeiten von Herrn "Name des AN" übernimmt die Geschäftsführung von "Name der Firma".Tastenspitz hat geschrieben: ↑23.06.21, 06:31 Namen von Mitarbeitern haben in einem Jahresabschluss nichts zu suchen.
Im 1. Schritt könnte man mit Fristsetzung die Firma stumpf auffordern, diese Einträge zu entfernen bzw. zu "neutralisieren". Ein Verweis auf den Art. 17 DSGVO könnte hier hilfreich sein.Witzig, dass bei der Betrachtungsweise der Ex AN wohl nur in der Nase gebohrt hat.
Es dürften durchaus Kosten anfallen um den Ausfalll aufzufangen, welche hier saldiert wurden.
Könnte also auch sein, dass die Geschäftsführung bis dahin hauptsächlich in der Nase gebohrt hat!
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Re: Namensnennung und Kündigungsgrund in Jahresabschluss erlaubt?
Mag sein.
Aber im Unterscheid zu einem AN dürfen die das.
Noch Fragen zur Sache?
Aber im Unterscheid zu einem AN dürfen die das.
Noch Fragen zur Sache?
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Re: Namensnennung und Kündigungsgrund in Jahresabschluss erlaubt?
Ja!
Wenn der betroffene AN dem ehemaligen AG eine Frist zur Löschung oder Änderung des Eintrages gibt und dieser dem auch nachkommt, erlischt dadurch dann ein etwaiger Schadenersatzanspruch? Gibt ja auch einen immateriellen Schaden, der allein dadurch schon entstanden sein kann, dass dieses Dokument im Bundesanzeiger hinterlegt und damit für jeden abrufbar gewesen ist.
Wenn der betroffene AN dem ehemaligen AG eine Frist zur Löschung oder Änderung des Eintrages gibt und dieser dem auch nachkommt, erlischt dadurch dann ein etwaiger Schadenersatzanspruch? Gibt ja auch einen immateriellen Schaden, der allein dadurch schon entstanden sein kann, dass dieses Dokument im Bundesanzeiger hinterlegt und damit für jeden abrufbar gewesen ist.
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Re: Namensnennung und Kündigungsgrund in Jahresabschluss erlaubt?
Dieser Schaden ist dann nachzuweisen, zu beziffern und einzufordern. Notfalls eben über eine Klage.
Hierbei sollte man dann aber einen Anwalt hinzuziehen.
Bei Bestehen einer Rechtschutzversicherung ist eine Erstberatung oft kostenfrei und kann Klarheit über Höhe und Aussicht auf Erfolg aufzeigen.
NmE. ist die Aussicht auf Erfolg hier aufgerundet bei Null, aber das ist nur meine Meinung.
Hierbei sollte man dann aber einen Anwalt hinzuziehen.
Bei Bestehen einer Rechtschutzversicherung ist eine Erstberatung oft kostenfrei und kann Klarheit über Höhe und Aussicht auf Erfolg aufzeigen.
NmE. ist die Aussicht auf Erfolg hier aufgerundet bei Null, aber das ist nur meine Meinung.
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Re: Namensnennung und Kündigungsgrund in Jahresabschluss erlaubt?
Also, soweit ich weiß, ist bei Verstößen gegen die DSVGO bei immateriellem Schaden kein Nachweis zu führen. Es ist dann auch eher kein Schadensersatz sondern Schmerzensgeld. Auch befindet sich der ehemalige AN ja derzeit in der Bewerbungsphase. Hier könnte eine potenzieller neuer AG sich vorher Auskünfte über den ehemaligen AG einholen, wozu auch der Jahresabschluss gehört. Und da darin die Langzeit-Erkrankung erwähnt wird, kann dies zum Nachteil für den betroffenen AN werden.
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Re: Namensnennung und Kündigungsgrund in Jahresabschluss erlaubt?
Siehe Art. 82 DSGVO.
Und ich glaube kaum, dass ein pot. neuer Arbeitgeber sich den Jahresabschluss des alte Arbeitgeber anschaut, es sei denn, dass das genau die Aufgabe des AN in der alten Firma war.
Wenn der wissen will wie der AN so war, dann ruft er da an. Telefonnummer und Ansprechpartner stehen im Arbeitszeugnis der alten Firma.
Und ich glaube kaum, dass ein pot. neuer Arbeitgeber sich den Jahresabschluss des alte Arbeitgeber anschaut, es sei denn, dass das genau die Aufgabe des AN in der alten Firma war.
Wenn der wissen will wie der AN so war, dann ruft er da an. Telefonnummer und Ansprechpartner stehen im Arbeitszeugnis der alten Firma.
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Re: Namensnennung und Kündigungsgrund in Jahresabschluss erlaubt?
Aber, es bestände theoretisch die Möglichkeit, dass der potenzielle AG dies tut.
Zum Thema Schadenersatz/Schmerzensgeld zitiere ich mal von:
https://www.dr-datenschutz.de/dsgvo-sch ... -moeglich/
"Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO können nun auch immaterielle Schäden geltend gemacht werden, wenn z.B. personenbezogene Daten einem Dritten zugänglich gemacht werden, hierdurch aber kein Vermögensschaden entstanden ist. In diesem Fall hat der Geschädigte das Recht Schmerzensgeld zu verlangen. Des Weiteren muss ein Verschulden des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters vorliegen. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Datenschutzverstoß vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt.
Nachweispflicht des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters
Art. 82 Abs. 3 DSGVO nimmt den Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter in die Pflicht, den Nachweis zu erbringen, dass sie für den Umstand durch den der Schaden entstanden ist nicht verantwortlich sind. Von dieser Warte aus gesehen, können die geforderten Dokumentationspflichten der DSGVO sehr hilfreich dabei sein, diesen Nachweis zu erbringen.
Höhe des Schadensersatzes
Die Norm begrenzt den Schadensersatz nicht in seiner Höhe. Erwägungsgrund 146 zur DSGVO gibt den Hinweis, dass bei der Bestimmung des materiellen Schadens eine weite Auslegung unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung angewendet werden soll und die Ziele der DSGVO zu beachten sind. Die Höhe des Schmerzensgeldes für immaterielle Schäden soll sich an der Genugtuungs- und der Abschreckungsfunktion des Schmerzensgeldes orientieren."
Zum Thema Schadenersatz/Schmerzensgeld zitiere ich mal von:
https://www.dr-datenschutz.de/dsgvo-sch ... -moeglich/
"Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO können nun auch immaterielle Schäden geltend gemacht werden, wenn z.B. personenbezogene Daten einem Dritten zugänglich gemacht werden, hierdurch aber kein Vermögensschaden entstanden ist. In diesem Fall hat der Geschädigte das Recht Schmerzensgeld zu verlangen. Des Weiteren muss ein Verschulden des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters vorliegen. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Datenschutzverstoß vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt.
Nachweispflicht des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters
Art. 82 Abs. 3 DSGVO nimmt den Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter in die Pflicht, den Nachweis zu erbringen, dass sie für den Umstand durch den der Schaden entstanden ist nicht verantwortlich sind. Von dieser Warte aus gesehen, können die geforderten Dokumentationspflichten der DSGVO sehr hilfreich dabei sein, diesen Nachweis zu erbringen.
Höhe des Schadensersatzes
Die Norm begrenzt den Schadensersatz nicht in seiner Höhe. Erwägungsgrund 146 zur DSGVO gibt den Hinweis, dass bei der Bestimmung des materiellen Schadens eine weite Auslegung unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung angewendet werden soll und die Ziele der DSGVO zu beachten sind. Die Höhe des Schmerzensgeldes für immaterielle Schäden soll sich an der Genugtuungs- und der Abschreckungsfunktion des Schmerzensgeldes orientieren."
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Re: Namensnennung und Kündigungsgrund in Jahresabschluss erlaubt?
Anwalt....
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Re: Namensnennung und Kündigungsgrund in Jahresabschluss erlaubt?
OK....Sehe ich auch so. Danke Dir erstmal für Deine Infos.
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