Kurzfristige Bechäftigung trotz vorherigem Minijob nach Aus- und Wiedereintritt bei einem AG möglich?

Moderator: FDR-Team

carriegross
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 139
Registriert: 04.07.16, 10:44

Kurzfristige Bechäftigung trotz vorherigem Minijob nach Aus- und Wiedereintritt bei einem AG möglich?

Beitrag von carriegross »

Hallo,

wenn jemand z. B. 01.09.2020 bei einem AG als Minijobber angestellt wurde, diese Arbeitsverhältnis dann bis 28.02.2021 gedauert hat, der Mitarbeiter ausgetreten ist und dann zum 01.04.2021 wieder eingetreten ist und dann bis zum 30.06.2021 gearbeitet hat, kann dieser Zeitraum 01.04. bis zum 30.06.2021 als kurzfristig Beschäftigte abgerechnet werden?

Dankeschön.

LG
hggord
FDR-Mitglied
Beiträge: 68
Registriert: 08.05.07, 20:45
Wohnort: Berlin

Re: Kurzfristige Bechäftigung trotz vorherigem Minijob nach Aus- und Wiedereintritt bei einem AG möglich?

Beitrag von hggord »

Zwei Monate sollten schon dazwischen liegen, wenn es unkompliziert sein soll.

Sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristete Beschäftigung vereinbart wird, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt. Hieraus folgt, dass bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro im Monat vom Zeitpunkt der Ver- einbarung der befristeten Beschäftigung an die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt; bei einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 450 Euro liegt durchgehend eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Dies gilt umso mehr, wenn sich an die befristete Beschäftigung wiederum unmittelbar eine (für sich betrachtet) geringfügig entlohnte Beschäftigung anschließt. Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kommt in Fällen der hier in Rede stehenden Art nur dann in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um Beschäftigungs- verhältnisse handelt, die sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages in wesentlichen Punk- ten (Arbeitszeit, Aufgabenstellung, Eingliederung in einen anderen Betriebsteil, Höhe des Arbeitslohns) voneinander unterscheiden. Gleiches gilt, wenn zwischen dem Ende der geringfügig entlohnten Beschäftigung und dem Beginn der kurzfristigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber mindestens zwei Monate liegen (Beispiel 54).

Quelle: https://www.minijob-zentrale.de/SharedD ... onFile&v=1 auf S.68
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen