Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__4.htmlMindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Nehmen wir mal folgenden fiktiven Fall:
A fängt Ende März (sagen wir z. B. am 25. März) eine neue Arbeitsstelle an. Die Zeit davor (01. Januar bis 25. März) hat A erst ALG 1 und dann ALG 2 bezogen. A hatte somit keinen Urlaub bei einem vorigen Arbeitgeber in dem betreffenden Jahr genommen.
Laut § 4 Bundesurlaubsgesetz hat A nach 6 Monaten (also ca. am 25. September) den vollen Urlaubsanspruch, da er in diesem Jahr noch keinen Urlaub bei einem anderen Arbeitgeber hatte.
Jetzt ist aber die Frage, wie verhält es sich damit, dass A von 01.01.XX bis 25.03.XX nicht gearbeitet hat? Ändert das die Sachlage oder hat A trotzdem den vollen Urlaubsanspruch? Man könnte ja auch meinen, dass der Zeitraum wo nicht gearbeitet wurde abzuziehen ist und anteilig weniger Urlaub gewährt werden muss.
Weitere Frage und Abwandlung: A hat einen Entgeldtarifvertrag in dem 25 Tage Urlaub gewährt werden, statt den gesetzlichen 20 Tagen, bei einer 5 Tage Woche. Dann müsste ja der volle Urlaubsanspruch die 25 Tage umfassen, wenn im Tarifvertrag nichts gegenteiliges steht, oder?